120-01-V2007-01.01_entfallen_01.01.2021.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2021
StP 120 Nr. 1
Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1. Allgemeines
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die bei internationalen Transporten, sei es auf der Strasse, an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges eingesetzt werden, unterliegen dem Steuerabzug an der Quel- le. In Betracht fallen insbesondere die im internationalen Verkehr eingesetzten Chauffeure, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der bei internationalen Transporten eingesetzten Personen kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Quellensteuer nach den Steuertarifen A, B oder C zu bestimmen und zu erheben.
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünf- te wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geld- werte Vorteile. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössi- sche Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet (siehe EStV Merkblatt N2/2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmern).
3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Hat die Schweiz und der Wohnsitzstaat des bei internationalen Transporten einge- setzten Arbeitnehmers ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (eine Übersicht befindet sich im Merkblatt Formular 137), so unterliegt die quellenbesteuer- te Person hier der Besteuerung nur für diejenige Zeit, in der sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt. In solchen Fällen ist der Steuerabzug (Tarif A, B oder C) ebenfalls, d.h. für 360 Tage, vorzunehmen. Bis zum Nachweis durch den Steuerpflichtigen über die ausländische Steuerpflicht erfolgt keine Rückerstattung der zuviel abgerechneten Quellensteuern. Erbringt der Steuerpflichtige den Nachweis seiner ausländischen Steuerpflicht, so kann die zuviel bezahlte Quellensteuer mittels (Formular Tarifkorrek- tur) zurückgefordert werden.
4. Vereinbarung Schweiz-Deutschland
Für LKW-Fahrer, die bei schweizerischen Unternehmen beschäftigt und in Deutsch- land ansässig sind, werden in der Schweiz Arbeitsbewilligungen für eine max. Anzahl von Jahresarbeitstagen ausgestellt. Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausge- gangen, dass die in der Arbeitsbewilligung ausgewiesen Arbeitstage der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz entsprechen. Bei Aufteilung der Einkünfte ist nach Ab- stimmung mit der Eidg. Steuerverwaltung von einer Jahresarbeitszeit von 240 Ar- beitstagen auszugehen. Deshalb haben die beiden Vertragsstaaten vereinbart, dass bei Vorliegen einer 120-Tage-Bewilligung jeder Vertragsstaat die Hälfte des Arbeits- lohnes der Steuerpflichtigen besteuert.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002