019-07-V2016-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 19 Nr. 7
Einkommen aus Kostenübernahme Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte durch Arbeitgeber
1. Allgemeines
Gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 DBG sind geldwerte Vorteile aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar. Ein geldwerter Vorteil kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Fahrkosten seiner Arbeitnehmerin bzw. seines Arbeitnehmers zwischen Wohn- und Arbeitsstätte trägt. In der Praxis kommt dies beispielsweise in folgenden Fällen vor:
kostenlose Abgabe des Generalabonnments der SBB;
kostenlose Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs.
Bis und mit Steuerperiode 2015 wurde auf die Aufrechnung eines geldwerten Vorteils verzichtet. Im Gegenzug konnten keine Kosten für die Fahrt zur Arbeit abgezogen werden, was den geldwerten Vorteil kompensierte. Mit Einführung der Beschränkung des Abzugs der Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ab der Steuerperiode 2016 erfolgt eine Praxisänderung. Geldwerte Vor- teile durch die Übernahme der Fahrkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte werden ab der Steuerperiode 2016 in der Steuerveranlagung als steuerbares Einkommen be- rücksichtigt. Im Gegenzug können die Fahrkosten maximal bis zur Höhe der Fahr- kostenbeschränkung in Abzug gebracht werden. Damit wird eine Rechtsgleichheit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hergestellt, welche die Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte selber tragen.
2. Kostenlose Überlassung Geschäftsfahrzeug
2.1. Grundsatz
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Geschäftsfahrzeug kostenlos für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, wird die steuerbare Leistung anhand der jährlich dafür gefahrenen Kilometer-Leistung berechnet. Es sind die Kilometer- Ansätze analog der Berufsauslagen anzuwenden (vgl. StP 29 Nr. 2, unterschiedliche Ansätze für Kanton und Bund). Hier nicht zu berücksichtigen sind dienstliche Fahrten (Aussendiensttätigkeit). Sind die Kosten für die Fahrt von der Wohn- zur Arbeitsstätte kleiner oder gleich hoch wie der Maximalabzug für die Fahrkosten, heben sich der Fahrkostenabzug und die Leistung des Arbeitgebers steuerlich auf. Bei einer grösseren jährlichen Fahrleis- tung erhöht die Differenz zwischen der steuerbaren Leistung und dem Maximalabzug für die Fahrkosten das steuerbare Gesamteinkommen entsprechend. Zu beachten ist, dass ein vom Arbeitgeber im Lohnausweis deklarierter Privatanteil Fahrzeug von 9,6% p.a. für die private Nutzung exklusive Arbeitsweg zu verstehen ist (vgl. StP 19 Nr. 5). Die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für die Fahrt vom Wohn- ort zur Arbeitsstätte stellt daher einen zusätzlich steuerbaren, im Lohnausweis nicht berücksichtigten, geldwerten Vorteil dar.
01.01.2016 - 1/2 - neu
Steuerverwaltung
StP 19 Nr. 7
2.2. Beispiel
Der steuerpflichtigen Person steht für die Fahrt zur Arbeitsstätte kostenlos ein Ge- schäftsfahrzeug zur Verfügung. Die Distanz zwischen Wohnadresse und Arbeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Dies ergibt eine jährliche Fahrleistung von 13 500 Kilometer (60 km pro Tag x 225 Arbeitstage). Die steuerbare Leistung berechnet sich wie folgt: Berechnung Fahrkosten Kanton km-Ansatz Bund km-Ansatz für die ersten 3 000 Kilometer Fr. 1 800 60 Rp. Fr. 2 100 70 Rp. für die nächsten 2 000 Kilometer Fr. 1 000 50 Rp. Fr. 1 400 70 Rp. für die restlichen 8 500 Kilometer Fr. 3 400 40 Rp. Fr. 5 950 70 Rp. Total steuerbar 13 500 Kilometer Fr. 6 200 1) Fr. 9 450 1) Fahrkostenabzug unter Berücksich- tigung Fahrkostenbeschränkung ./. Fr. 6 000 2) ./. Fr. 3 000 2) Mehreinkommen netto aufgrund Fahrkostenbeschränkung Fr. 200 Fr. 6 450 1) Für die Berechnung der geldwerten Vorteile sind die Kilometer-Ansätze analog des Fahrkostenabzugs zu verwenden. Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze Kanton und Bund ergeben sich unterschiedliche geldwerte Vorteile. 2) Ab der Steuerperiode 2016 können im Gegenzug zur Aufrechnung des geldwerten Vorteils die Fahrkosten maximal bis zur Höhe der Fahrkostenbeschränkung in Ab- zug gebracht werden (vgl. Ziff. 1 dieser Weisung).
3. Kostenlose Abgabe Generalabonnement SBB
Bei kostenloser Abgabe durch den Arbeitgeber, ohne dass eine geschäftliche Not- wendigkeit besteht, ist das Generalabonnement zum Marktwert steuerbar (Preis ei- nes Abonnements 1. oder 2. Klasse). Der Arbeitgeber hat diesen geldwerten Vorteil im Lohnausweis entsprechend zu deklarieren. Wird das Generalabonnement vom Arbeitgeber zur Nutzung für geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt, deklariert der Arbeitgeber im Lohnausweis in der Regel keine geldwerte Leistung. Dafür wird im Lohnausweis Feld „F unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte“ angekreuzt. Die geldwerte Leistung entspricht grundsätzlich dem Marktwert des Generalabonne- ments reduziert um die Kosten für dienstliche Fahrten. Da die geldwerte Leistung für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in solchen Fällen kaum höher sein dürf- te, als der maximale Abzug für die Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer, wird auf eine Aufrechnung als Einkommen verzichtet. Im Gegenzug können für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte keine Fahrkosten geltend gemacht werden.
neu - 2/2 - 01.01.2016