155-01-V2005-10.10 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 155 Nr. 1
Mitwirkung des Steuerpflichtigen: die Steuererklärung
1. Begriff der Steuererklärung
Die Steuererklärung stellt ihrer rechtlichen Natur nach eine für die Sachverhaltser- mittlung wichtige Sachdarstellung sowie einen mit einer Begründung versehenen An- trag des Steuerpflichtigen, mit einem bestimmten Einkommen bzw. Vermögen veran- lagt zu werden, dar (Zweifel, S. 71f.). Der Steuerpflichtige muss sich daher grundsätzlich auf die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte behaften lassen, versichert er doch mit seiner Unterschrift ausdrücklich die objektive Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Steuererklärung gemachten Angaben (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuer- rechts, 6. A., Zürich 2002, S. 412). Die Steuererklärung hat mit anderen Worten Ver- bindlichkeitswert.
2. Einreichen der Steuererklärung
Die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren besteht in der Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung. Die Pflicht besteht auch dann, wenn dem Pflichtigen kein Steuererklärungsformular zugestellt wurde. In die- sem Fall hat er bei der Veranlagungsbehörde ein Steuererklärungsformular zu ver- langen (§ 155 Abs. 1 StG). Die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Steuerpflichtigen. Immerhin bildet die Selbstdeklaration die Grundlage der Veranlagung. Der Steuerpflichtige hat das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und es - als wichtige Ausnahme des Vertretungsrechtes - persönlich zu unterzeichnen. Gemäss Wegleitung zur Steuererklärung müssen so- wohl die Steuererklärung als auch das Wertschriftenverzeichnis datiert und unter- zeichnet werden. Formulare, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, wer- den zur Unterzeichnung zurückgewiesen. Das Steuererklärungsformular ist an- schliessend samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Be- hörde einzureichen. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein- reicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
3. Meldung von Adressänderungen
Der Steuerpflichtige ist gehalten, Adressänderungen nach dem Einreichen der Steu- ererklärung der Steuerbehörde mitzuteilen. Wird eine Adressänderung nicht ange- zeigt, ist die Steuerbehörde berechtigt, die Korrespondenz sowie Entscheide weiter- hin rechtsgültig an die bisherige Adresse zuzustellen, sofern die Steuerbehörde nicht auf andere Weise von der Adressänderung erfahren hat (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 116 N 38).
10.10.2005 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002