058-08-V2006-01.01.pdf

StP 58 Nr. 8

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Trennung und Wegzug eines Ehepartners ins Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau wohnhaftes Ehepaar trennt sich per 30.6.2005. Der Ehegatte zieht per Trennungsdatum nach Deutschland. Gemäss Trennungsvereinbarung sind

ab Juli 2005 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1 500 für die

Ehefrau und von je

Fr. 750 für die beiden minderjährigen Kinder vereinbart. Die Ehefrau bewohnt mit den beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Liegenschaft (Mietwert Fr. 24 000) im Kanton Thurgau. Liegenschaftenunterhalt und Schuldzinsen werden hälftig aufgeteilt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

2005

Einkommensverhältnisse Bemerkungen

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Gehalt Ehemann (inkl. 13. Gehalt) 1)

50 700

53 300

104 000

Wertschriftenertrag Ehemann

600

1 400

2 000

Liegenschaftenertrag 2)

3 600

6 000

9 600

Liegenschaftenunterhalt 2)

-720

-1 200

-1 920

Berufsauslagen Ehemann

-1 910

-1 910

-3 820

Schuldzinsen Ehemann

-2 500

-2 500

-5 000

Unterhaltsbeiträge Ehefrau/Kinder 3) nur geleistete!

-24 000

-24 000

Reineinkommen Ehemann 2005 4)

49 809

31 051

80 860

Ehefrau

Gehalt Ehefrau (inkl. 13. Gehalt)

9 000

10 500

19 500

Wertschriftenertrag Ehefrau

500

1 500

2 000

Unterhaltsbeiträge Ehefrau/Kinder 3) nur erhaltene!

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag 2)

3 600

3 600

7 200

Liegenschaftenunterhalt 2)

-720

-720

-1 440

Berufsauslagen Ehefrau

-1 300

-1 300

-2 600

Schuldzinsen

-2 500

-2 500

-5 000

Reineinkommen Ehefrau 2005 4)

8 580

35 080

43 660

1)

Der Ehemann tritt am 1. Juli 2005 eine neue Stelle an. Der bisherige Arbeitgeber

zahlt das 13. Monatsgehalt anteilmässig aus.

2)

Der Mietwert und der Liegenschaftenunterhalt werden

hälftig aufgeteilt. Da der

Ehemann die Liegenschaft ab Trennungsdatum nicht mehr selbst bewohnt, wird der

Abzug von 40 % vom Mietwert nicht mehr gewährt.

3)

Die Überlassung der Liegenschaft (Mietwert ab 1.7.2005 = Fr. 6 000) gilt

als Unter-

haltsbeitrag. Der Ehemann kann die Zahlungen von Fr. 18 000 und den Mietwertan-

teil von Fr. 6 000 als Unterhaltsbeiträge abziehen.

Die Ehefrau versteuert die erhal-

tenen Beiträge und den Mietwertanteil des Ehemannes

als Unterhaltsbeiträge.

4)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

01.01.2006 - 1/4 -

ersetzt 01.01.2005

StP 58 Nr. 8

2005

Vermögensverhältnisse

per 30.6.

per 31.12.

Ehemann

Wertschriften Ehemann 67 000

70 000

Auto 25 000

25 000

Liegenschaft TG 250 000

250 000

Schulden -125 000

-125 000

Reinvermögen 2005 217 000

220 000

Ehefrau

Wertschriften 63 000

65 000

Liegenschaft 250 000

250 000

Schulden -125 000

-125 000

Reinvermögen Ehefrau 2005 188 000

190 000

2. Getrennte Veranlagung Ehemann

Die Steuerpflicht des Ehemannes aufgrund persönlicher Zugehörigkeit endet

im Kan-

ton Thurgau per 30.6.2005 mit dem Wegzug ins Ausland per Trennungsdatum. Es

erfolgt daher eine getrennte Veranlagung des Ehemannes vom 1.1.

- 30.6.2005 ohne

Anwendung des Teilsplittings bei der Steuerberechnung.

Für die Bemessung der Einkommens und Vermögenssteuer wird das bis zum Weg- zugsdatum erzielte Reineinkommen und das Vermögen per 30. Juni 2005 herange- zogen. Die Vermögenssteuer wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht pro rata tem- poris bezogen. Das Reineinkommen und Reinvermögen der Ehefrau wird für die

Bemessung nicht berücksichtigt.

2.1. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer 1.1. - 30.6.2005

2005

Einkommen Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13. Gehalt 1.1.-30.06.2005

50 700

101 400

Wertschriftenertrag Ehemann 1) 1.1.-30.06.2005

600

600

Liegenschaftenertrag 1.1.-30.06.2005

3 600

7 200

Liegenschaftenunterhalt 1.1.-30.06.2005

-720

-1 440

Berufsauslagen Ehemann 1.1.-30.06.2005

-1 871

-3 742

Schuldzinsen 1.1.-30.06.2005

-2 500

-5 000

Versicherungsabzug 2) 1.1.-30.06.2005

-1 550

-3 100

steuerbares Einkommen

48 200

95 900

1)

Der Wertschriftenertrag gilt als unregelmässiges Einkommen und wird daher für die

Satzbestimmung nicht hochgerechnet.

2)

Die Festlegung des Versicherungsabzugs erfolgt gemäss den Verhältnissen am

Ende der Steuerpflicht. Der Ehemann ist am Ende

der Steuerpflicht alleinstehend.

ersetzt 01.01.2005 - 2/4 -

01.01.2006

StP 58 Nr. 8

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer 1.1. - 30.6.2005

Vermögen

Bemerkungen

2005

Wertschriften Ehefrau

Stand per 30.06.2005

67 000

Liegenschaftenanteil

Stand per 30.06.2005

250 000

Auto Ehemann

Stand per 30.06.2005

25 000

Schuldenanteil

Stand per 30.06.2005

-125 000

Reinvermögen

per 30.06.2005

217 000

Steuerfreibetrag

für Alleinstehende

-50 000

steuerbares Vermögen

167 000

2.3. Kanton Thurgau: Ausscheidung Vermögen 1.7. - 31.12.2005

Da der Ehemann weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft ist, begründet er

per

1.7.2005 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Nebensteuerdomizil im Kanton Thurgau. Es erfolgt daher eine weitere Veranlagung vom 1.7. - 31.12.2005 und eine

Steuerausscheidung mit dem Ausland.

Vermögen per 31.12.2005 Ausland

in %

TG

in %

Total

1)

Liegenschaft TG Ehemann

175 000

175 000

Wertschriften Ehemann 70 000

70 000

Auto Ehemann 25 000

25 000

Total der Aktiven 95 000

35.19

175 000

64.81

270 000

Hypotheken -43 998

35.19

-81 012

64.81

-125 000

Anpassung auf Niveau TG 2)

75 000

75 000

Reinvermögen 51 012

23.19

168 988

76.81

220 000

Steuerfreibetrag -11 595

23.19

-38 405

76.81

-50 000

Steuerbares Vermögen 39 400

130 600

170 000

1)

Interkantonaler Repartitionswert Liegenschaft TG

(70 % des

Verkehrswertes)

2)

Rückrechnung Liegenschaftswert auf kantonales Niveau

2.4. Kanton Thurgau: Ausscheidung Einkommen 1.7. - 31.12.2005

steuerbar steuerbar

satzbe-

Einkommen 1.7.-31.12.2005

Total

Ausland TG

stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13. Gehalt

53 300

53 300

106 600

Wertschriftenertrag Ehemann

1 400

1 400

1 400

Liegenschaftenertrag

6 000

6 000

12 000

Liegenschaftenunterhalt

-1 200

-1 200

-2 400

Berufsauslagen Ehemann

-1 949

-1 949

-3 898

Schuldzinsen Ehemann 1)

-689

-1 811

-2 500

-5 000

Unterhaltsbeiträge Ehefrau/Kinder 2)

-22 697

-1 303

-24 000

-48 000

Versicherungsabzug 3)

-1 466

-84

-1 550

-3 100

steuerbares Einkommen

27 900

1 600

29 501

57 600

01.01.2006 - 3/4 - ersetzt 01.01.2005

StP 58 Nr. 8

1)

Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven auf die Steuerdomizile verteilt.

2)

Für die Überlassung der Liegenschaft an die Ehefrau kann der Ehemann seinen Mietwertanteil als Unterhaltsbeitrag zusätzlich zu den vergüteten Beiträgen abzie- hen. Die Unterhaltsbeiträge werden im Verhältnis zum Reineinkommen verteilt.

3)

Der Versicherungsabzug wird im

Verhältnis zum Reineinkommen

verteilt.

3. Getrennte Veranlagung Ehefrau

Die weiterhin im Kanton Thurgau wohnende Ehefrau wird für ihr Reineinkommen und Reinvermögen für die ganze Steuerperiode 2005 getrennt veranlagt. Das Reinein-

kommen und das Reinvermögen des Ehemannes bis zum Trennungsdatum wird für

die Bemessung nicht berücksichtigt. Als Alleinerziehende hat sie Anspruch auf das

Teilsplitting (vgl. StP 37 Nr. 1).

3.1. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer 1.1. - 31.12.2005

2005

Einkommen

Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

stimmend

Gehalt Ehefrau inkl. 13. Gehalt

1.1.-31.12.2005

19 500

19 500

Wertschriftenertrag Ehefrau

1.1.-31.12.2005

2 000

2 000

Unterhaltsbeiträge Ehemann 1)

nur erhaltene Beiträge!

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag

1.1.-31.12.2005

7 200

7 200

Liegenschaftenunterhalt

1.1.-31.12.2005

-1 440

-1 440

Berufsauslagen Ehefrau

1.1.-31.12.2005

-2 600

-2 600

Schuldzinsen

1.1.-31.12.2005

-5 000

-5 000

Versicherungsabzug 2)

inkl. 2 Kinder

-4 700

-4 700

Reineinkommen

38 960

38 960

Kinderabzug 2)

2 Abzüge

-14 000

-14 000

steuerbares Einkommen

24 900

24 900

1)

Für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft hat die

Ehefrau den

Mietwert-

anteil des Ehemannes zusätzlich als Unterhaltsbeitrag zu versteuern.

2)

Für die Festlegung der Versicherungsabzüge und der Kinderabzüge sind die Ver-

hältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend.

3.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer 1.1. - 31.12.2005

Vermögen

Bemerkungen

2005

Wertschriften Ehefrau

Stand per 31.12.2005

65 000

Liegenschaftenanteil

Stand per 31.12.2005

250 000

Schuldenanteil

Stand per 31.12.2005

-125 000

Reinvermögen

per 31.12.2005

190 000

Steuerfreibetrag

für Alleinstehende

-50 000

Steuerfreibetrag

Für 2 minderjährige Kinder

-80 000

steuerbares Vermögen

60 000

ersetzt 01.01.2005

- 4/4 -

01.01.2006