034-16-V2005-01.01.pdf
StP 34 Nr. 16
Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge | ||||
1. Allgemeines | ||||
Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge ist nicht unbeschränkt
möglich. Das | Mass der Abzüge | ist in Art. 7 BVV 3 | abschliessend | festgelegt. Einkauf |
oder Nachzahlung von Beiträgen ist bei der Säule | 3a nicht möglich. | |||
Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Massgrösse für die Bestim- mung des maximalen jährlichen Abzuges ist grundsätzlich der obere Grenzbetrag,
der jeweils für die Bestimmung des koordinierten | obligatorisch | BVG-versicherten | ||
Lohnes gemäss Art. 8 BVG massgebend ist. | ||||
Grundsätzlich darf die Einzahlung in die Säule 3a zu keinem Minus-Erwerbsein-
kommen führen (vgl. Punkt 9 dieser Weisung).
2. Abzug für | Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge | |||
(2. Säule) angehören | ||||
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2.
Säule angehören, beträgt der | maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenzbe- | |||
trages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Es ergeben sich | damit folgende Maximalabzüge: | |||
1999/2000 | Fr. 5 789 | 2001/2002 | Fr. 5 933 | |
2003/2004 | Fr. 6 077 | ab 2005 | Fr. 6 192 | |
3. Abzug für | Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge | |||
(2. Säule) angehören | ||||
Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung | der 2. Säule angehö- | |||
ren, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 Prozent des Erwerbsein- kommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art.
8 Abs. 1 BVG | abziehen. Das ergibt folgende Höchstabzüge: | |||
1999/2000 | 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 28 944 | |||
2001/2002 | 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 29 664 | |||
2003/2004 | 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 30 384 | |||
ab 2005 | 20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 30 960 | |||
4. Beiträge bei Wechsel ohne/mit Angehörigkeit zu einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge
Bei Steuerpflichtigen, die nicht während des ganzen Jahres einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört haben, bemessen sich die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge nach der Dauer der Angehörigkeit
zur Vorsorgeeinrichtung. | ||||
Dieser Fall trifft vor allem | bei einem Wechsel von einer selbständigen zu einer un- | |||
selbständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein. | ||||
01.01.2005 | - 1/3 - | ersetzt 28.11.2002 | ||
StP 34 Nr. 16
Beispiel | |||
1.1. - 30.06.2005 | unselbständiges Erwerbseinkommen max. 6/12 von | Fr. 100 000 Fr. 6 192 | Fr. 3 096 |
1.7. - 31.12.2005 selbständiges Erwerbseinkommen | Fr. 100 000 | ||
20 % davon max. 6/12 von | Fr. 20 000 Fr. 30 960 | Fr. 15 480 | |
Total abzugsberechtigte Beiträge an die Säule 3a | Fr. 18 576 | ||
======== | |||
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Beiträge im Bemessungsjahr ein-
bezahlt werden. Nicht notwendig ist, dass die "kleine " | Säule noch während der un- | ||
selbständigen Erwerbstätigkeit einbezahlt wird. | |||
5. Beiträge bei unterjähriger Steuerpflicht
Die während der unterjährigen Steuerpflicht einbezahlten Beiträge an die Säule 3a können im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kürzung der Bei- träge pro rata. Die Beiträge dürfen dabei aber, unter Berücksichtigung der Berufsaus-
lagen, die Höhe des Erwerbseinkommen nicht übersteigen.
Bei einmaligen Einzahlungen erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung. Erfolgen die Einzahlungen dagegen regelmässig, werden die Beiträge für die Satz-
bestimmung hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3, Ziff. 2.3. | und 2.4.). Für die Satzbe- | |
stimmung darf maximal der für ein Jahr zulässige Abzug eingesetzt werden.
6. Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb
Wird die Erwerbstätigkeit im Laufe eines Jahres aufgegeben, können die Beiträge an die Säule 3a noch im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kür-
zung der Beiträge pro rata.
Die Beiträge dürfen dabei aber zu keinem Minus-Erwerbseinkommen führen (vgl.
Punkt 9 dieser Weisung).
7. Überhöhte Beiträge an die Säule 3a | ||
Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung | überstei- | |
gen, gelten als freie Sparleistungen. Es werden nur die | abzugsberechtigten Beiträge | |
zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Der übersteigende Beitrag und die dafür
erhaltenen Zinsen werden als Vermögen aufgerechnet. Die | Zinsen werden als Ein- | |
kommen aufgerechnet. | ||
Die Veranlagungsbehörde fordert in einem solchen Fall den Steuerpflichtigen auf, dass er sich einen übersteigenden Betrag mit dem entsprechenden Zins von der Ein-
richtung der gebundenen Selbstvorsorge zurückerstatten lassen muss.
Der Steuerpflichtige hat darüber innert Frist eine entsprechende Bescheinigung über
die Rückzahlung der Veranlagungsbehörde zukommen zu lassen.
ersetzt 28.11.2002 - 2/3 - | 01.01.2005 |
StP 34 Nr. 16
8. Nachzahlungen in die Säule 3a
Nachzahlungen in die Säule 3a für frühere Steuerperioden sind nicht zulässig. Auch wenn zum Beispiel die Veranlagung eines Selbständigerwerbenden höher als dekla- riert ausfällt, kann der Steuerpflichtige keine Nachzahlung in die Säule 3a für diese Steuerperiode vornehmen.
9. Berücksichtigung Höhe Erwerbseinkommen und zugehörige Abzüge
Die Beiträge an die Säule 3a sind eng mit dem Erwerbseinkommen des betreffenden Steuerpflichtigen gekoppelt. Das Total der Beiträge an die Säule 3a, der Berufsaus- lagen (bei unselbständig Erwerbenden) und der allfälligen Einkäufe in die Säule 2 (Pensionskasse) kann nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens des betreffenden Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt werden. Eine Verrechnung mit dem Erwerbseinkommens des Ehepartners oder mit den übri- gen Einkünften ist nicht zulässig.
01.01.2005 - 3/3 - ersetzt 28.11.2002