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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 1

Berufsauslagen

1. Allgemeines

Unter den abzugsfähigen Berufsauslagen werden die für die Ausübung der unselb- ständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Kosten verstanden, insbesondere für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung. Gemäss § 29 StG können bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit als Berufsauslagen folgende Kosten abgezogen werden:

  • die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, ab der Steuerpe- riode 2016 unter Berücksichtigung der Fahrtkostenbeschränkung (StP 29 Nr. 2),

  • die notwendigen Kosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstät- te oder bei Schichtarbeit (vgl. StP 29 Nr. 4),

  • die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (StP 29 Nr. 7 ff.).

Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich der Umschu- lungskosten, gelten nicht als Berufsauslagen, sondern werden als allgemeiner Abzug berücksichtigt (vgl. StP 34 Nr. 28).

2. Berufsnotwendigkeit der Auslagen

Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Als be- rufsnotwendig erscheint jedoch nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 26 N 3). Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (Knüsel/Suter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Aufl. Basel 2017, Art. 26 N 1). Bei der Berechnung der notwendigen Auslagen wird in der Regel von 225 Arbeitsta- gen pro Jahr ausgegangen.

01.01.2022 - 1/1 - ersetzt 01.01.2021