193-01-V2012-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 193 Nr. 1
Stundung oder Ratenzahlung
1. Allgemeines
Ist ein steuerpflichtige Person in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihr gemäss § 193 Absatz 1 StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzah- lung gewährt werden. Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen (§ 193 Abs. 2 StG). Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung ab- hängig gemacht werden (§ 193 Abs. 4 StG). Die Stundung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden (§ 193 Abs. 5 StG).
2. Voraussetzungen
Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung oder Ratenzahlung das Vor- liegen von Zahlungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich jemand, der seinen Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkom- men kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illi- quidität muss von vorübergehender Natur sein. Eine Stundung oder Ratenzahlung sollte die finanziellen Probleme des Gesuchstellers lösen können. Besteht zum vor- neherein keine Aussicht auf Gesundung der Finanzen, sind Zahlungserleichterungen abzulehnen. Ein Zahlungsaufschub wird in der Regel für maximal 24 Monate bzw. 36 Monate im Falle einer (ausser-)gerichtlichen Gesamtschuldensanierung gewährt, da bei einer längerfristigen Abzahlungsdauer nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität gesprochen werden kann. Dabei sind monatliche Ratenzahlungen zu leisten. Legt der Pflichtige glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Illiquidität die rechtzeiti- ge Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden. Ein Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshand- lungen zu verzögern. Die Behörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung ei- nes Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50 Abs. 4 StV). Bestehen nach Abschluss des Betreibungsverfahrens noch Ausstände (Ver- lustscheinforderungen), kann für diese erneut ein Stundungsgesuch gestellt werden. Bei Zahlungserleichterungen wird vom Gesuchsteller erwartet, dass er seine persön- liche Lebenshaltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, seine finanziellen Schwierigkeiten zu bereinigen. Insbesondere sind angemessene und temporäre Einschränkungen des Lebensstandards zumutbar.
3. Zuständigkeit
3.1. Allgemeines
Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufen- de Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Steuerverwaltung Thurgau. Deren Entscheide sind endgültig (§ 194 Abs. 3 StG).
01.01.2012 - 1/2 - ersetzt 31.05.2011
Steuerverwaltung
StP 193 Nr. 1
Die Frist berechnet sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ab der letzten Steuerrate am 31. Oktober des betreffenden Steuerjahres (provisorische Steuerrechnung). Bei defi- nitiven Steuerrechnungen beginnt die Frist für den noch offenen Betrag 30 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung neu zu laufen. Für die Dauer der Stundung ist der Antrag der steuerpflichtigen Person massgebend.
3.2. Bezugsbehörden
Die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. die Minimalsteuer vom Grundeigentum juristischer Personen so- wie die Quellensteuern werden durch die politischen Gemeinden bezogen (§ 32 Abs. 1 StV). Der Bezug der Quellensteuer auf Renten und Kapitalabfindungen, der Liegenschaf- tensteuer, der Grundstückgewinnsteuer und sämtlicher Bussen obliegt der Steuer- verwaltung Thurgau (§ 32 Abs. 2 StV). Der Bezug der Handänderungssteuer erfolgt durch das Grundbuchamt (§ 32 Abs. 3 StV). Der Bezug der Direkten Bundessteuern erfolgt durch die Steuerverwaltung Thurgau (Art. 160 DBG).
4. Einreichung und Form des Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuches
Das Gesuch ist schriftlich bei der Bezugsbehörde einzureichen. Es muss einen An- trag, Zahlungsvorschlag sowie eine kurze Begründung enthalten (§ 10 VRG). Der Pflichtige hat der Bezugsbehörde einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er seine Rückstände zu begleichen gedenkt. Bei ungenügenden Gesuchen wird auf Grund von § 12 Absatz 3 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Erfolgt innert Frist keine Nachbesserung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (§ 12 Abs. 3 VRG). Die Bezugsbehörde leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steuer- verwaltung Thurgau weiter, sofern diese das Gesuch zu beurteilen hat (§ 50 StV). Der zusammen mit dem Stundungsgesuch einzureichende Fragebogen Steuererlass/ Steuerstundung kann auf dem Gemeindesteueramt bezogen werden oder auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter www.steuerverwaltung.tg.ch herun- tergeladen werden.
ersetzt 31.05.2011 - 2/2 - 31.05.2012