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StP 34 Nr. 25

Zweitverdienerabzug

1. Allgemeines

Gehen beide gemeinsam besteuerten Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, können gemäss § 34 Abs. 2 StG kantonal vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen höchstens Fr. 4 500.– abgezogen werden. Der gleiche Abzug ist zulässig bei erhebli- cher Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen nach Abzug allfälliger Gewinnungskosten (Fahrt zur Arbeit, auswärtige Verpflegung und Unterkunft, Kosten für Weiterbildung oder Umschulung, übrige Berufsauslagen) und nach Abzug eines allfälligen Beitrags an die Säule 3a weniger als Fr. 4 500.–, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen wer- den.

2. Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis

Der Zweitverdienerabzug ist eng mit dem Erwerbseinkommen verknüpft. Bei mehre- ren Steuerdomizilen des zweitverdienenden Ehegatten wird deshalb der Abzug im Verhältnis der lokalisierten Erwerbseinkünfte der entsprechenden Steuerpflichtigen auf die beteiligten Orte und Kantone aufgeteilt.

28.11.2002 - 1/1 - ersetzt 28.11.2002