120-01-V2002-01.01_entfallen_01.01.2021.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2021

StP 120 Nr. 1

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

1. Allgemeines

Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die bei internationalen Transporten, sei es auf der Strasse, an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges eingesetzt werden, unterliegen dem Steuerabzug an der Quel- le. In Betracht fallen insbesondere die im internationalen Verkehr eingesetzten Chauffeure, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der bei internationalen Transporten eingesetzten Personen kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Quellensteuer nach den Steuertarifen A, B oder C zu bestimmen und zu erheben.

2. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Hat die Schweiz und der Wohnsitzstaat des bei internationalen Transporten einge- setzten Arbeitnehmers ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (Merkblatt Nr. 137), so unterliegt die quellenbesteuerte Person hier der Besteuerung nur für die- jenige Zeit, in der sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt. In solchen Fällen ist der Steuerabzug (Tarif A, B oder C) ebenfalls, d.h. für 360 Tage, vorzunehmen. Bis zum Nachweis durch den Steuerpflichtigen über die ausländische Steuerpflicht erfolgt keine Rückerstattung der zuviel abgerechneten Quellensteuern. Erbringt der Steuer- pflichtige den Nachweis seiner ausländischen Steuerpflicht, so kann die zuviel be- zahlte Quellensteuer mittels (Formular Tarifkorrektur) zurückgefordert werden. Für LKW-Fahrer, die bei schweizerischen Unternehmen beschäftigt und in Deutsch- land ansässig sind, werden in der Schweiz Arbeitsbewilligungen für eine max. Anzahl von Jahresarbeitstagen ausgestellt. Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausge- gangen, dass die in der Arbeitsbewilligung ausgewiesen Arbeitstage der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz entsprechen. Bei Aufteilung der Einkünfte ist nach Ab- stimmung mit der Eidg. Steuerverwaltung von einer Jahresarbeitszeit von 240 Ar- beitstagen auszugehen. Deshalb haben die beiden Vertragsstaaten vereinbart, dass bei Vorliegen einer 120-Tage-Bewilligung jeder Vertragsstaat die Hälfte des Arbeits- lohnes der Steuerpflichtigen besteuert.

01.01.2002 - 1/1 - neu