039-02-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 2

Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss § 39 StG und Artikel 38 DBG geson- dert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind. Für die Steuerberechnung werden im gleichen Jahr ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge grundsätzlich zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen, wenn beide Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen Jahr erhalten haben.

2. Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern

2.1. Anwendbarer Tarif

Seit der Steuerperiode 2008 beträgt die einfache Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Verheiratete in ungetrennter Ehe einheitlich 2 %. Dies gilt ebenfalls für am Ende der Steuerperiode in ungetrennter Partnerschaft lebenden Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dieser Steuersatz auch bei Alleinerziehenden (vgl. StP 37 Nr. 1) zur Anwendung. Für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt die ein- fache Steuer einheitlich 2,4 %. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

2.2. Beispiel

Kapitalleistung für eine alleinstehende Person Kapitalleistung 2008 Säule 2 an eine alleinstehende Person Fr. 765 000 Einfache Steuer zu 100 % (2,4 % von Fr. 765 000) Fr. 18 360.00 ========== Kapitalleistung für Verheiratete Kapitalleistung 2008 Säule 2 an eine verheiratete Person Fr. 765 000 Einfache Steuer zu 100 % (2 % von Fr. 765 000) Fr. 15 300.00 ========== Für die Berechnung der insgesamt geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer jeweils mit dem Steuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert.

3. Steuerberechnung bis und mit Steuerperiode 2007

3.1. Allgemeines

Als Grundlage für die Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge diente bis zur Steuerperiode 2007 der ordentliche Einkommenssteuertarif nach § 37 StG. Bei am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in ungetrennter Ehe oder eingetrage- ner Partnerschaft lebenden Personen kommt das Teilsplitting zur Anwendung.

01.01.2008 - 1/3 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 2

Das Teilsplitting wird, unter bestimmten Voraussetzungen, auch den Alleinerziehen- den (vgl. StP 37 Nr. 1) gewährt. Alle übrigen Steuerpflichtigen haben keinen An- spruch auf Anwendung des Teilsplittings. Massgebend für die Gewährung des Teilsplittings sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

3.2. Satzbestimmung

Gemäss § 39 Absatz 2 aStG wurde bis und mit der Steuerperiode 2007 die einfache Steuer (Staats- und Gemeindesteuern) für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leis- tung von 1/17 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer betrug jedoch mindestens 2 % für Verheiratete in ungetrennter Ehe und Alleinerziehende sowie 2.5 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Sozial- abzüge gemäss § 36 StG werden nicht gewährt. Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuerverwaltung.tg.ch berechnet werden.

3.3. Beispiele Berechnung Staats- und Gemeindesteuern

3.3.1. Berechnungsbeispiel einzelne Kapitalleistung aus Vorsorge

Kapitalleistung 2007 Säule 2 an einen verheirateten Steuerpflichtigen Fr. 765 000 Satzbestimmung (1/17 von Fr. 765 000) Fr. 45 000 Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 45 000 : 1.9) ergibt: Progressionssatz für Einkommen von Fr. 23 600 2.2373 % Einfache Steuer zu 100 % (2.2373 % von Fr. 765 000) Fr. 17 115.35 ========== Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr. Für die Berechnung der ge- schuldeten Steuer wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Wohnsitzge- meinde multipliziert.

3.3.2. Berechnungsbeispiel mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr

Kapitalleistung 2007: Säule 2 Ehemann

Fr.

540 000

Kapitalleistung 2007: Säule 3a Ehemann

Fr.

125 000

Kapitalleistung 2007: Säule 3a Ehefrau

Fr.

135 000

Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2007 Ehemann und Ehefrau

Fr.

800 000

Satzbestimmung (1/17 von Fr. 800 000)

Fr.

47 000

Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 47 000 : 1.9) ergibt:

Progressionssatz für Einkommen von Fr. 24 700

2.4494 %

Einfache Steuer zu 100 % (2.4494 % von Fr. 800 000)

Fr. 19

595.20

==========

ersetzt 01.01.2007 - 2/3 - 01.01.2008

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StP 39 Nr. 2

Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge werden für die Satzbestimmung zusammengezählt. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungs- jahr. Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert.

4. Steuerberechnung Direkte Bundessteuer

4.1. Anwendbarer Tarif

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss Artikel 38 DBG gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Mehrere Kapitalleistungen aus Vor- sorge im gleichen Jahr werden zusammengerechnet. Die Sozialabzüge gemäss Arti- kel 35 DBG werden nicht gewährt. In Abweichung zur ordentlichen Steuerveranlagung kommen bei Kapitalleistungen aus Vorsorge die Tarife nach Artikel 36 DBG (Pränumerandotarife) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression für die natür- lichen Personen bei der direkten Bundessteuer zur Anwendung. Die direkte Bundes- steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt 1/5 der ordentlichen Pränumeran- dotarife. Der Tarif für Verheiratete kommt bei am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht in ungetrennter Ehe oder ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch bei Alleinerziehenden zur Anwendung. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen wird der Tarif für Alleinstehende an- gewandt. Massgebend für den anzuwendenden Tarif sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

4.2. Berechnungsbeispiel

Kapitalleistung 2008: Säule 2 Ehemann

Fr.

540 000

Kapitalleistung 2008: Säule 3a Ehemann

Fr.

125 000

Kapitalleistung 2008: Säule 3a Ehefrau

Fr.

135 000

Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2008 Ehemann und Ehefrau

Fr.

800 000

Direkte Bundessteuer bei einem Einkommen von Fr. 800 000

Steuertarif Verheiratete, Progressionssatz 11.5 %

Fr. 92 000.00

Geschuldete Steuer 1/5 von Fr. 92 000.00

Fr. 18 400.00

==========

Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge werden für die

Satzbestimmung zusammengezählt. Der Progressionssatz kann aufgrund

des Tarifs

für die direkte Bundessteuer berechnet werden. Massgebend ist der Steuertarif im

Auszahlungsjahr.

01.01.2008 - 3/3 - ersetzt 01.01.2007