029-19-V2004-26.07.pdf
StP 29 Nr. 19
Steuerpflicht der Behördeentschädigungen | |||
1. Allgemeines | |||
Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterliegen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Besteuerung. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine nebenamtliche Behördentätigkeit kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
2. National- und Ständeräte
Für die Besteuerung der National- und Ständeräte werden die für die direkte Bundessteuer festgelegten Ansätze übernommen. Gemäss Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (gültig ab 1.7.1988) erhalten die
Ratsmitglieder: | |||
Jahresentschädigung | Fr. 30 000 | ||
davon sind Unkostengeld | Fr. 18 000 | steuerfrei | |
Arbeitsentgeld | Fr. 12 000 | steuerbar | |
Taggeld pro Arbeitstag | Fr. 250 | steuerbar |
3. Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden
3.1. Sitzungsgelder, Funktionsentschädigungen
Die an Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und
Kirchgemeinden) entrichteten Sitzungsgelder und | Funktionsentschädigungen sind |
grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungsgelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.
3.2. Pauschalspesen
Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefallene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit
grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr. | 2). | ||
Ohne Nachweis der effektiven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen zum Einkommen hinzugezählt.
3.3. Pauschalabzug für nebenamtliche Behördentätigkeit
Bei nebenamtlich tätigen Behördemitgliedern kann zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt 50% von den insgesamt ausgerichteten Behördeentschädigungen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens aber
Fr. 2 000 und höchstens Fr. | 4 000. | ||
26.07.2004 | - 1/4 - | ersetzt 30.06.2003 |
StP 29 Nr. 19
3.4. Nachweis der effektiven Kosten
Den Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzuweisen und der Pauschalabzug wird nicht gewährt.
3.5. Nebenamtliche Mitglieder der Gemeindebehörden
Als nebenamtliche Mitglieder von Gemeindebehörden zählen nur vom Volk gewählte Mitglieder des Gemeinderats politischer Gemeinden, der Vorsteherschaft von Schulgemeinden sowie der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen, sofern sie die Behördentätigkeit nicht hauptamtlich ausüben. Nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, welche in anderer Funktion in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitarbeiten. Ebenfalls nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, die in Bürgergemeinden, Dorfkorporationen und ähnlichen Gremien mitarbeiten. Das Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar und allfällige Auslagen müssen effektiv deklariert werden (vgl. StP 29 Nr. 18).
3.6. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen
Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern in hauptamtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen in einer Behörde in beratender Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, Schulleitungsmitglieder etc). Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Gemeinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Berufsauslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für eine Haupterwerbstätigkeit berücksichtigt.
3.7. Beispiel Pauschalabzug
Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat. Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt. Entschädigungen 2004 Funktionsentschädigung Fr. 3 000 Sitzungsgelder (35 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 3 500 Pauschalspesenentschädigung Fr. 3 000 Total Entschädigungen 2004 Fr. 9 500 Pauschalabzug Behördentätigkeit (50 %, maximal) ./. Fr. 4 000 Steuerbares Einkommen 2004 Fr. 5 500 ========
ersetzt 30.06.2004 - 2/4 - 26.07.2004
StP 29 Nr. 19
Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen hinzugerechnet und die anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit von Herrn X werden mit dem Pauschalabzug berücksichtigt.
26.07.2004 - 3/4 - ersetzt 30.06.2003
StP 29 Nr. 19
3.8. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen
Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt. Er
erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung | sowie | pauschale |
Spesenentschädigungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für | ||
Büroverbrauchsmaterial und Telefon- und Portospesen ausbezahlt. | ||
Entschädigungen 2004 | ||
Sitzungsgelder (40 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 4 000 | ||
Funktionsentschädigung Fr. 10 000 | ||
Pauschalentschädigungen: | ||
– privates Büro/PC Fr. 4 000 | ||
– Büroverbrauchsmaterial/Telefon/Porti Fr. 3 000 | ||
Total Entschädigungen 2004 | Fr. 21 | 000 |
Büroabzug * Fr. 1 600 | ||
Kosten für PC-Benutzung (gem. Deklaration) Fr. 1 100 | ||
Büroverbrauchsmaterial (gem. Abrechnung) Fr. 1 500 | ||
Telefon- und Portikosten (gem. Abrechnung) Fr. 1 300 | ||
Total Berufsauslagen | Fr. 5 500 | |
Steuerbares Einkommen 2004 | Fr. 15 | 500 |
======== | ||
* Berechnung Büroabzug gemäss StP 29 Nr. 8 | ||
Büroinfrastruktur wird nicht von Gemeinde zur Verfügung gestellt
5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr. 2 000 = Fr. 24 000
voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200
Kürzung Büroabzug, da es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt
ersetzt 30.06.2004 - 4/4 - | 26.07.2004 |