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StP 29 Nr. 19

Steuerpflicht der Behördeentschädigungen

1. Allgemeines

Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterliegen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Besteuerung. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine nebenamtliche Behördentätigkeit kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

2. National- und Ständeräte

Für die Besteuerung der National- und Ständeräte werden die für die direkte Bundessteuer festgelegten Ansätze übernommen. Gemäss Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (gültig ab 1.7.1988) erhalten die

Ratsmitglieder:

Jahresentschädigung

Fr. 30 000

davon sind Unkostengeld

Fr. 18 000

steuerfrei

Arbeitsentgeld

Fr. 12 000

steuerbar

Taggeld pro Arbeitstag

Fr. 250

steuerbar

3. Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden

3.1. Sitzungsgelder, Funktionsentschädigungen

Die an Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und

Kirchgemeinden) entrichteten Sitzungsgelder und

Funktionsentschädigungen sind

grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungsgelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.

3.2. Pauschalspesen

Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefallene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit

grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr.

2).

Ohne Nachweis der effektiven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen zum Einkommen hinzugezählt.

3.3. Pauschalabzug für nebenamtliche Behördentätigkeit

Bei nebenamtlich tätigen Behördemitgliedern kann zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt 50% von den insgesamt ausgerichteten Behördeentschädigungen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens aber

Fr. 2 000 und höchstens Fr.

4 000.

26.07.2004

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ersetzt 30.06.2003

StP 29 Nr. 19

3.4. Nachweis der effektiven Kosten

Den Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzuweisen und der Pauschalabzug wird nicht gewährt.

3.5. Nebenamtliche Mitglieder der Gemeindebehörden

Als nebenamtliche Mitglieder von Gemeindebehörden zählen nur vom Volk gewählte Mitglieder des Gemeinderats politischer Gemeinden, der Vorsteherschaft von Schulgemeinden sowie der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen, sofern sie die Behördentätigkeit nicht hauptamtlich ausüben. Nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, welche in anderer Funktion in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitarbeiten. Ebenfalls nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, die in Bürgergemeinden, Dorfkorporationen und ähnlichen Gremien mitarbeiten. Das Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar und allfällige Auslagen müssen effektiv deklariert werden (vgl. StP 29 Nr. 18).

3.6. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen

Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern in hauptamtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen in einer Behörde in beratender Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, Schulleitungsmitglieder etc). Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Gemeinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Berufsauslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für eine Haupterwerbstätigkeit berücksichtigt.

3.7. Beispiel Pauschalabzug

Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat. Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt. Entschädigungen 2004 Funktionsentschädigung Fr. 3 000 Sitzungsgelder (35 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 3 500 Pauschalspesenentschädigung Fr. 3 000 Total Entschädigungen 2004 Fr. 9 500 Pauschalabzug Behördentätigkeit (50 %, maximal) ./. Fr. 4 000 Steuerbares Einkommen 2004 Fr. 5 500 ========

ersetzt 30.06.2004 - 2/4 - 26.07.2004

StP 29 Nr. 19

Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen hinzugerechnet und die anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit von Herrn X werden mit dem Pauschalabzug berücksichtigt.

26.07.2004 - 3/4 - ersetzt 30.06.2003

StP 29 Nr. 19

3.8. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen

Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt. Er

erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung

sowie

pauschale

Spesenentschädigungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für

Büroverbrauchsmaterial und Telefon- und Portospesen ausbezahlt.

Entschädigungen 2004

Sitzungsgelder (40 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 4 000

Funktionsentschädigung Fr. 10 000

Pauschalentschädigungen:

– privates Büro/PC Fr. 4 000

– Büroverbrauchsmaterial/Telefon/Porti Fr. 3 000

Total Entschädigungen 2004

Fr. 21

000

Büroabzug * Fr. 1 600

Kosten für PC-Benutzung (gem. Deklaration) Fr. 1 100

Büroverbrauchsmaterial (gem. Abrechnung) Fr. 1 500

Telefon- und Portikosten (gem. Abrechnung) Fr. 1 300

Total Berufsauslagen

Fr. 5 500

Steuerbares Einkommen 2004

Fr. 15

500

========

* Berechnung Büroabzug gemäss StP 29 Nr. 8

  • Büroinfrastruktur wird nicht von Gemeinde zur Verfügung gestellt

  • 5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr. 2 000 = Fr. 24 000

  • voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200

  • Kürzung Büroabzug, da es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt

ersetzt 30.06.2004 - 4/4 -

26.07.2004