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StP 176 Nr. 1

Beschwerdeverfahren

1. Allgemeines

Gemäss § 176 StG kann der Steuerpflichtige gegen Entscheide der Steuerrekurs- kommission Beschwerde erheben. Dieselbe Beschwerdemöglichkeit steht auch der Kantonalen Steuerverwaltung offen. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage und ist beim Kantonalen Verwaltungsgericht einzureichen. Gegen Rekursentscheide des Departementes für Finanzen und Soziales sowie der Steuerverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben.

2. Neue Vorbringen

Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht mehr zulässig. Es wird davon aus- gegangen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzuges von der Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht gleich bleiben soll. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Streitgegenstand jederzeit reduziert wer- den kann (z.B. nur teilweise Anfechtung des Rekursentscheides). Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art sind zulässig, z.B. betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zur Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, N 1 zu § 58 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den ange- fochtenen Entscheid nötig wird (§ 58 VRG).

3. Entscheidungsbereich - Verbot der reformatio in peius

Im Gegensatz zum Entscheidungsbereich im Rekursverfahren darf das Verwaltungs- gericht über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und den ange- fochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern (§ 61 VRG).

4. Beweismittelverweigerung im Veranlagungsverfahren

Es gelten die Ausführungen in der Steuerpraxis unter StP 175 Nr. 1 Ziff. 3.2.

5. Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht ist das höchste kantonale Gericht in Verwaltungssachen. Gegen deren Entscheide kommen deshalb nur Rechtsmittel ans Bundesgericht in Betracht. Grundsätzlich sind gegen letztinstanzliche Entscheide betreffend kantonalem Recht keine ordentlichen Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben. Gegeben ist einzig das ausserorentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde. Gemäss Art. 73 StHG können aber ab dem Steuerjahr 2001 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 des StHG geregelte Materie betreffen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weiterge- zogen werden. Es handelt sich dabei um Fragen der Steuerpflicht, des Steuerge- genstandes, der zeitlichen Bemessung der Steuern, des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts.

01.01.2002 - 1/2 - neu

StP 176 Nr. 1

Bei dieser Beschwerde handelt es sich nicht um eine ordentliche Verwaltungsge- richtsbeschwerde ans Bundesgericht sondern um eine Beschwerde „sui generis“ (StHG-Beschwerde). Die Kognition des Bundesgerichts im Bereich der Steuerhar- monisierung ist denn auch in einem wesentlichen Punkt beschränkt. Erweist sich nämlich eine StHG-Beschwerde als begründet, kann das Bundesgericht nicht weitere Abklärungen vornehmen und nicht selbst entscheiden, sondern es kann den Ent- scheid nur aufheben und ihn zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 73 Abs. 3 StHG). Kritiker sehen in der StHG-Beschwerde einen Einbruch in die kantonale Souveräni- tät, da sie jedoch der gleichen Anwendung des StHG in den Kantonen dient, ist dies wohl gerechtfertigt (vgl. Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 73 StHG N2ff.).

neu - 2/2 - 01.01.2002