043-01-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 43 Nr. 1
Bewertung Vermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 43 StG werden die Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht bewertet, soweit für bestimmte Vermögensbe- standteile im Steuergesetz nicht abweichende Vorschriften festgesetzt worden sind.
2. Wertschriften und Kapitalanlagen
Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach ihrem Ver- kehrswert. Die Verkehrswerte werden wie folgt bestimmt:
für kotierte Wertpapiere gilt der Börsenkurs Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode. Dieser Kurs kann der amtlichen Kursliste entnommen werden. Diese ist über die Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter www.steuerverwaltung.tg.ch oder unter www.estv.admin.ch abrufbar;
für die an ausländischen Börsen gehandelten Wertpapiere gilt in der Regel der ausländische Börsenkurs per Ende Dezember der betreffenden Steuerperiode, umgerechnet in Schweizerfranken zum Devisenkurs gemäss amtlicher Kursliste;
für nicht kotierte Wertpapiere gilt der Verkehrswert per 31. Dezember der betref- fenden Steuerperiode. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann ersatzweise der Wert per 1. Januar der betreffenden Steuerperiode eingetragen werden. Die Bewertung dieser Wertpapiere wird jeweils durch die Kantonale Steuerverwal- tung des Sitzkantons vorgenommen (vgl. StP 46 Nr. 2).
In der Steuerpraxis unter StP 46 Nr. 1 ist die Bewertung von Aktienoptionen für die Vermögenssteuer beschrieben. Zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert und dem Pauschalabzug für vermö- gensrechtliche Beschränkungen enthält die Steuerpraxis unter StP 46 Nr. 2 detaillier- te Ausführungen.
3. Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben, Bargeld, Edelmetalle
Für Bankkonto-, Postkonto- und übrige Guthaben sowie inländisches Bargeld ist der Stand per Ende der Steuerperiode massgebend. Für ausländische Guthaben, ausländisches Bargeld, Gold und andere Edelmetalle ist der Verkehrswert am 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode massgebend. Die entsprechenden Werte können der amtlichen Kursliste entnommen werden, wel- che ca. ab Februar erhältlich ist oder im Internet abgerufen werden kann. Die Steuerverwaltung Thurgau verzichtet aus Vollzugsgründen auf die Besteuerung von Anteilen der Steuerpflichtigen am Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümer- Gemeinschaften (vgl. StP 22 Nr. 5). Die Steuerpflichtigen müssen somit diese Anteile nicht im Wertschriftenverzeichnis aufführen.
01.01.2013 - 1/3 - ersetzt 01.01.2019
Steuerverwaltung
StP 43 Nr. 1
4. Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoin
4.1. Allgemeines
Kryptowährungen sind Geld in Form digitaler Zahlungsmittel. Bei ihnen werden Prin- zipien der Kryptographie angewandt, um ein verteiltes, dezentrales und digitales Zah- lungssystem zu realisieren. Im Gegensatz zu Zentralbankgeld werden sie aus- schliesslich durch Private geschöpft. Die bekannteste Kryptowährung ist der Bitcoin. Dieser stellt kein Wertpapier dar, sondern dient als Recheneinheit, Wertaufbewahrungs- und Zahlungsmittel. Bitcoin lassen sich voneinander unterscheiden und aussondern. Wie Besitzer von Bargeld sind auch die Nutzer von Bitcoin sachenrechtlich Eigentümer. Derzeit gibt es rund 1 500 verschiedene Kryptowährungen (z.B. auch Onecoin, Dash etc.). Sofern eine solche Kryptowährung ähnlich wie der Bitcoin ausgestaltet ist, wird sie steuerlich gleich behandelt. Die Steuerpraxis enthält unter StP 20 Nr. 2 Ausführungen zu allfälligen Einkommens- steuerfolgen bezüglich Kryptowährungen.
4.2. Bewertung für die Vermögenssteuer
Bitcoin-Guthaben und andere ähnlich ausgestaltete Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis als "übri- ge Guthaben" aufzuführen. Der Nutzer kann den Nachweis des Eigentums an Bitcoin mit einem Ausdruck der Jahresendbestände des Wallets (digitale Brieftasche) erbringen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt jeweils für die Bewertung der Jahresendbestände einen Durchschnittswert für Bitcoin wie auch für weitere Kryptowährungen. Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung für eine Kryptowährung aufgrund fehlen- den Handels keinen Jahresendkurs festgelegt, ist diese zum Jahresendkurs derjeni- gen Handelsplattform einzutragen, über welche die Kaufs- und Verkaufstransak- tionen ausgeführt werden. Anhaltspunkte für eine aktuelle Bewertung liefert auch die Website https://coinmarketcap.com/. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren. Liegt gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen vor (vgl. StP 20 Nr. 2), sind auch die Ausführungen bezüglich der Bewertung von Geschäftsvermögen zu beach- ten (vgl. StP 43 Nr. 2).
5. Lebens- und Rentenversicherungen
Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen gemäss § 48 StG grundsätzlich mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Dies gilt auch für laufende Rentenver- sicherungen. Zum Rückkaufswert sind auch die aufgelaufenen Überschuss- oder Gewinnanteile zu zählen. Dies kann dazu führen, dass reine Risikoversicherungen einen steuerbaren Rückkaufswert aufweisen.
ersetzt 01.01.2013 - 2/3 - 01.01.2019
Steuerverwaltung
StP 43 Nr. 1
Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, den Steuerpflichtigen für die Rückkaufswerte ihrer Lebens- und Rentenversicherungen per 31. Dezember der be- treffenden Steuerperiode Bescheinigungen zuzustellen.
6. Motorfahrzeuge
Motorfahrzeuge sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. In der Regel kann bei der Berechnung des Verkehrswertes pro Jahr seit Erwerb eine Wertminderung von 20 % vom Kaufpreis abgezogen werden. Fahrzeuge die vor mehr als fünf Jahren gekauft wurden, sind pro memoria mit Fr. 1 in der Steuererklärung zu deklarieren. Nicht de- klariert werden müssen geleaste Fahrzeuge. Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge sind zum Verkehrswert unter übrige Vermögens- werte zu deklarieren.
7. Liegenschaften
Die Bewertung von Liegenschaften ist in der Steuerpraxis unter StP 43 Nr. 3 be- schrieben.
8. Übrige Vermögenswerte
Darunter fallen z.B. Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen oder immaterielle Güter (vgl. StP 47 Nr. 1) wie Erfindungs- patente; sie werden zum Verkehrswert besteuert.
9. Geschäftsvermögen
Die Bewertung des Geschäftsvermögens natürlicher Personen ist in der Steuerpraxis unter StP 43 Nr. 2 beschrieben.
01.01.2013 - 3/3 - ersetzt 01.01.2019