021-01-V2005-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 21 Nr. 1

Umstrukturierungen von Personenunternehmungen

1. Allgemeines

Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 ist per 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Das Fusionsgesetz regelt die zivilrechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse sowie die steuerrechtlichen Folgen von Umstrukturierungen auf der Unternehmensebene (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Gewinnsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben). Nicht alle mit dem Fusionsgesetz eingeführten zivilrechtlichen Vorgänge sind steuer- neutral. In den betreffenden Steuergesetzen sind die Bedingungen für steuerneutrale Umstrukturierungstatbestände präzisiert und teilweise neu geregelt. Dabei wird der Begriff Umstrukturierung im Steuerrecht nicht zivilrechtlich sondern ergebnisorientiert (wirtschaftliche Betrachtungsweise) ausgelegt. Für die direkte Bundessteuer wird das Fusionsgesetz ab dem 1. Juli 2004 ange- wandt. Dagegen treten die Umstrukturierungsnormen bei den Staats- und Gemein- desteuern des Kantons Thurgau per 1. Januar 2005 in Kraft. In der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind unter StP 21 Nr. 1, StP 79 Nr. 1 bis 8, StP 129 Nr. 2 und StP 137 Nr. 1 nur die wichtigsten steuerlichen Folgen aufgeführt. Die Kantonale Steuerverwaltung richtet sich bei der steuerlichen Würdigung von Um- strukturierungen grundsätzlich nach dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 der Eidg. Steuerverwaltung. Darin wird ausführlich und anhand von Beispielen darge- stellt, wie Umstrukturierungen mit der Einführung des Fusionsgesetzes steuerlich beurteilt werden. Zudem werden die steuerlichen Folgen in Bezug auf Verrechnungs- steuer sowie Stempelabgaben (Emissions- und Umsatzabgaben) aufgezeigt.

2. Steuerneutrale Tatbestände

Bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwand- lung werden stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personenge- sellschaft) nach § 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 19 Abs. 1 DBG nicht besteuert:

  • bei Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

  • bei Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;

  • beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Um- strukturierungen im Sinne von § 79 Abs. 1 StG bzw. Art. 61 Abs. 1 DBG oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

unter der Bedingung, dass die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Zu beachten ist, dass bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person gemäss § 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 19 Abs. 2 DBG für die auf die Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre eine Veräusserungssperrfrist für Beteili- gungs- oder Mitgliedschaftsrechte gilt.

01.01.2005 - 1/7 - ersetzt 01.01.2002

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StP 21 Nr. 1

3. Übertragung Vermögenswerte auf eine andere Personenunternehmung

3.1. Allgemeines

Die Vermögensübertragung ist ein mit dem Fusionsgesetz neu geschaffenes Rechts- institut. Danach können im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und Einzel- unternehmen ihr Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger des Privat- rechts übertragen. Die Gesamtheit der im Übertragungsvertrag beschriebenen Vermögenswerte können übertragen werden, ohne dass die für die Einzelübertragung dieser Werte geltenden Formvorschriften eingehalten werden müssen. Unter die Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunterneh- mung fallen insbesondere folgende Umstrukturierungstatbestände:

  • Zusammenschluss mit einer anderen Personenunternehmung;

  • Errichtung einer neuen Personengesellschaft („Spaltung“);

  • Umwandlung in eine andere Personenunternehmung.

Die Übertragung kann zivilrechtlich auf folgende Weise erfolgen:

  • Verkauf;

  • Kapitaleinlage bei Errichtung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft;

  • Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft und Gründung einer neuen Personenunternehmung;

  • Fusion (nur für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften);

  • Umwandlung (nur für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften);

  • Vermögensübertragung.

Eine Fusion, bei der die Übertragung des Vermögens durch Vermögensübertragung erfolgt, bedingt eine anschliessende Liquidation der übertragenden Gesellschaft.

3.2. Steuerliche Behandlung

Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung, an der die übertragende Person beteiligt ist, erfolgt gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 19 Abs. 1 lit. a DBG steuerneutral, wenn (kumulativ):

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und

  • die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Dagegen stellt die Übertragung von Vermögenswerten auf eine von der übertragen- den Person unabhängigen Personenunternehmung einen Realisationstatbestand dar. Kapitalgewinne aus solchen Veräusserungen zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 20 Abs. 2 Ziff. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG.

3.3. Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen

Eine Privatentnahme liegt vor, wenn die Vermögenswerte der übertragenden oder der übernehmenden Personenunternehmung nicht mehr ganz oder nicht mehr vor- wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzmethode).

ersetzt 01.01.2002 - 2/7 - 01.01.2005

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Ebenfalls eine Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stellt die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine nichtkaufmännische Kollektivgesell- schaft dar (Art. 553 OR; keine selbständige Erwerbstätigkeit). Kapitalgewinne aus der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen sind nach wie vor gemäss § 20 Abs. 2 Ziff. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbar.

3.4. Ausgleichszahlungen

Werden bei Fusionen von Personenunternehmungen Ausgleichszahlungen geleistet, stellen diese - gleich wie Einkäufe neuer Gesellschafter in die stillen Reserven einer Personenunternehmung - bei den Empfängern steuerbare Einkünfte aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit dar. Der leistende Gesellschafter kann die Ausgleichszahlungen in seiner Steuerbilanz als versteuerte stille Reserven aufführen und steuerwirksam, entsprechend der Zuord- nung zu den entsprechenden Aktiven, abschreiben. Handelt es sich um eine Zahlung für Goodwill, kann dieser innert fünf Jahren abgeschrieben werden.

3.5. Vorjahresverluste

Bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben auf eine andere Personenun- ternehmung können noch nicht verrechnete Vorjahresverluste nicht auf andere Per- sonen übertragen werden.

4. Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person

4.1. Allgemeines

Unter die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person fallen insbesondere folgende Umstrukturierungstatbestände:

  • Zusammenschluss mit einer juristischen Person;

  • Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft;

  • Umwandlung der schweizerischen Betriebsstätte einer ausländischen Personen- gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.

Im Fusionsgesetz ist die Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapital- gesellschaft nur für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften vorgesehen. Daher er- folgt die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft entwe- der durch eine Sacheinlage oder durch eine Vermögensübertragung. Die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs kann zivilrechtlich somit auf folgen- de Weise erfolgen:

  • Sacheinlage;

  • Verkauf;

  • Fusion (nur für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften);

  • Umwandlung (nur für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften);

  • Vermögensübertragung.

01.01.2005 - 3/7 - ersetzt 01.01.2002

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4.2. Steuerliche Behandlung

Die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren Beteili- gungsrechte sich im Privatvermögen befinden, erfolgt nach § 21 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 19 Abs. 1 und 2 DBG steuerneutral, wenn (kumulativ):

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht;

  • die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden;

  • das übertragene Geschäftsvermögen einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellt;

  • innert den der Umwandlung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungs- oder Mit- gliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nicht veräussert werden.

4.3. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz

Das Erfordernis des Fortbestands der Steuerpflicht in der Schweiz bezieht sich nur auf die übernehmende juristische Person, nicht jedoch auf die übertragende natür- liche Person. Bei der Übertragung auf die schweizerische Betriebsstätte einer ausländischen juris- tischen Person kann nur vom Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz ausge- gangen werden, wenn bei der internationalen Steuerausscheidung sichergestellt ist, dass die übertragenen stillen Reserven weiterhin uneingeschränkt der Schweiz zu- gewiesen werden. Dazu wird die objektmässige (direkte) Ausscheidungsmethode (vgl. StP 2 Nr. 22) angewandt. Fällt die Steuerpflicht der übertragenden natürlichen Person in Folge der Umwand- lung einer schweizerischen Betriebsstätte einer ausländischen Personenunterneh- mung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft weg, kommt dagegen die Sperrfrist nach § 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 19 Abs. 2 DBG zur Anwendung.

4.4. Betrieb und Teilbetrieb

Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur dann vor, wenn (kumulativ):

  • die Unternehmung Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen erbringt;

  • die Unternehmung über Personal verfügt;

  • der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.

Das Halten und Verwalten eigener Immobilien stellt nur dann einen Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • es erfolgt ein Marktauftritt oder es werden Betriebsliegenschaften an Konzernge- sellschaften vermietet;

  • die Unternehmung beschäftigt oder beauftragt mindestens eine Person für die Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten);

  • die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des marktüblichen Personal- aufwandes für die Immobilienverwaltung.

Das Halten und Verwalten von Wertschriften, die lediglich der Anlage von eigenem Vermögen dienen, stellt auch bei einem grossen Vermögen nie einen Betrieb dar.

ersetzt 01.01.2002 - 4/7 - 01.01.2005

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4.5. Liegenschaften

4.5.1. Grundstückgewinnsteuer

Werden bei der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben auf eine juristische Person oder bei einer Umwandlung in eine juristische Person Liegenschaften über- tragen, wird gemäss § 129 Abs. 1 Ziff. 3 StG die Grundstückgewinnsteuer aufge- schoben, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (vgl. StP 129 Nr. 2). Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden die übertragenen stillen Reserven auf den Lie- genschaften nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nach- folgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden.

4.5.2. Handänderungssteuer

Handänderungen bei Umstrukturierungen nach § 129 Abs. 1 Ziff. 3 StG sind gemäss § 138 Abs. 1 von der Handänderungssteuer befreit (vgl. StP 137 Nr. 1). Werden während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapi- tal liegenden Preis veräussert, erfolgt eine nachträgliche Erhebung der Handände- rungssteuer.

4.6. Verletzung der Veräusserungssperrfrist

Werden Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden juristischen Person innert fünf Jahren nach der Übertragung zu einem über dem anteiligen über- tragenen Eigenkapital liegenden Preis veräussert, liegt eine Verletzung der Veräus- serungsperrfrist nach § 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 19 Abs. 2 DBG vor. Dabei ist es unerheblich, ob bereits im Umwandlungszeitpunkt eine Veräusserungs- absicht bestanden hat oder ob erst nach der Umwandlung eingetretene Umstände zur Veräusserung geführt haben. Die Sperrfrist wird ebenfalls verletzt:

  • bei einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch eine Kapitalerhöhung, soweit der übertragenden natürlichen Person Leistungen zufliessen;

  • bei der Veräusserung von Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung.

Die Veräusserungssperrfrist beginnt am Tag der Eigentumsübertragung (Anmeldung beim Handelsregisteramt). Eine rückwirkende Umwandlung ist für den Beginn der Veräusserungsfrist unerheblich. Bei einer Sperrfristverletzung unterliegen die anteiligen übertragenen stillen Reser- ven der Einkommenssteuer. Bei der übertragenden Person erfolgt die Besteuerung im Nachsteuerverfahren nach den §§ 204 bis 206 StG bzw. Art. 151 bis 153 DBG (vgl. StP 204 Nr. 1). Es erfolgt aber kein Steuerstrafverfahren, da hier weder eine Steuerhinterziehung noch ein Steuervergehen vorliegt.

01.01.2005 - 5/7 - ersetzt 01.01.2002

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Eine Abrechnung über die stillen Reserven im Nachsteuerverfahren führt zu höheren Gewinnsteuerwerten bei der übernehmenden juristischen Person. Diese kann die Auflösung solcher versteuerter stillen Reserven durch höhere Abschreibungen gel- tend machen. Soweit die stillen Reserven nicht lokalisiert werden können, liegt Goodwill vor, der innert fünf Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden kann.

4.7. Keine Verletzung der Veräusserungssperrfrist

Keine Verletzung der Veräusserungssperrfrist liegt vor:

  • beim Übergang des Eigentums an Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an der übernehmenden juristischen Person durch Erbgang oder Schenkung;

  • bei einem Verkauf zu einem Preis, der das anteilige übertragene Eigenkapital nicht übersteigt.

In einem solchen Fall geht die Veräusserungssperrfrist auf die Erwerber der Beteili- gungs- oder Mitgliedschaftsrechte über. Wandeln Selbständigerwerbende ihre Unternehmung in eine Aktiengesellschaft um, sind sie gesetzlich verpflichtet, den Verwaltungsratsmitgliedern je eine Aktie zu ver- kaufen. Ein solcher Verkauf wird ebenfalls nicht als Sperrfristverletzung angesehen und löst daher keine anteilige Nachbesteuerung aus.

4.8. Überführung Geschäftsvermögen in Privatvermögen

Wenn bei der übertragenden Personenunternehmung Vermögenswerte zurückblei- ben, die nicht mehr ganz bzw. nicht mehr vorwiegend der selbständigen Erwerbstä- tigkeit dienen, liegt eine Privatentnahme vor (Präponderanzmethode). Eine Privatentnahme der Beteiligungsrechte an der übernehmenden Kapitalgesell- schaft liegt vor, wenn (kumulativ):

  • ein Betrieb einer Personenunternehmung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird, deren Beteiligungsrechte zum Geschäftsvermögen der übertragenden Per- sonenunternehmung gehören und

  • kein Geschäftsbetrieb zurückbleibt.

Eine Erklärung als gewillkürtes Geschäftsvermögen nach § 20 Abs. 3 StG ist hier mangels Erwerb nicht möglich. Solche Kapitalgewinne aus Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermö- gen sind gemäss § 20 Abs. 2 Ziff. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbar.

4.9. Vorjahresverluste

Noch nicht verrechnete Vorjahresverluste der übertragenenden Personenunterneh- mung werden auf die übernehmende juristische Person übertragen. Bei der Festset- zung des steuerbaren Reingewinns der juristischen Person können diese als Verlust- vortrag in Abzug gebracht werden.

ersetzt 01.01.2002 - 6/7 - 01.01.2005

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5. Austausch von Beteiligungsrechten bei Umstrukturierungen

Bei Umstrukturierungen von juristischen Personen, insbesondere bei Fusionen, Spal- tungen oder Umwandlungen sowie bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften kann es zu einem Austausch von Be- teiligungsrechten im Geschäftsvermögen natürlicher Personen kommen. Der Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an Kapitalgesellschaf- ten bei Umstrukturierungen im Sinne von § 79 Abs. 1 StG bzw. Art. 61 Abs. 1 DBG oder bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen erfolgt in Bezug auf die beteiligte Personenunternehmung nach § 21 Abs. 1 Ziff. 3 StG bzw. Art. 19 Abs. 1 lit. c DBG steuerneutral, wenn (kumulativ):

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und

  • die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Die Steuerneutralität gilt auch dann, wenn Beteiligungsrechte gegen Beteiligungs- rechte an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausge- tauscht werden (grenzüberschreitender Beteiligungstausch). Ausgleichszahlungen für ausgetauschte Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 20 Abs. 1StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG.

01.01.2005 - 7/7 - ersetzt 01.01.2002