112-01-V2014-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 1

Steuertarife für Quellenbesteuerung

1. Allgemeines

Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund fol- gender Monatstarife erhoben:

  • Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben.

  • Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepartner, bei welchen nur ein Ehepartner erwerbstätig ist.

  • Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepartner, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind.

  • Tarif D für Personen mit Nebenerwerbseinkünften (nur sofern bereits ein Haupt- erwerb besteht), sowie für Ersatzeinkünfte von Versicherungseinrichtungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstens ausgerichtet werden.

  • Tarif E für Personen im vereinfachten Abrechnungsverfahren.

  • Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder un- terstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und de- ren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

  • Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode A erfüllen.

  • Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode B erfüllen.

  • Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode C erfüllen.

  • Tarif O für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode D erfüllen.

  • Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode H erfüllen.

Die vorgängigen Ausführungen gelten sinngemäss auch für Personen, welche in ei- ner eingetragenen Partnerschaft leben.

2. Anwendung

2.1. Tarif A für Alleinstehende

Der Tarif A gilt für alleinstehende Steuerpflichtige, d.h. ledige, tatsächlich oder recht- lich getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige. Bei faktisch ge- trennt lebenden Pflichtigen ist ebenfalls der Tarif A anzuwenden.

01.07.2014 - 1/5 - ersetzt 31.05.2011

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Wenn einer der beiden Ehegatten im Ausland Wohnsitz begründet, jedoch keine fak- tische Trennung vorliegt, darf der Tarif A nicht angewandt werden. Keine faktische Trennung liegt vor, wenn die Gemeinsamkeit der Mittel (Unterhalt für Ehegemein- schaft / Kinder) durch den Pflichtigen belegt ist. Die Tarifstufen für die Kinder richten sich nach den ausbezahlten Kinderzulagen. Bei ledigen, getrennt lebenden bzw. geschiedenen Steuerpflichtigen richtet sich die Ta- rifstufe u.U. nach den Unterhaltszahlungen (Kinderalimenten). Bei der Zuteilung von Kinderabzügen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im ordentli- chen Veranlagungsverfahren (vgl. StP 36 Nr. 2). Beim leistenden Elternteil ist der Tarif A0 anzuwenden und die Kinderunterhaltsbei- träge sind mittels Tarifkorrektur zu berücksichtigen (vgl. auch Ziffer 2.1.1.). Beim empfangenden Elternteil ist in der Regel z.B. der Tarif H(..) anzuwenden (vgl. Ziff. 2.7. nachfolgend) und für die Unterhaltsbeiträge eine ergänzende Veranlagung vor- zunehmen. Damit der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann, muss der Steuer- pflichtige mit mindestens Fr. 12 000 für die Kosten der unterstützten Person auf- kommen (vgl. StP 36 Nr. 3).

2.1.1. Härtefallregelung bei Unterhaltspflicht

Muss eine quellenbesteuerte Person Unterhaltsbeiträge (Alimenten) bezahlen, kann dies in gewissen Konstellationen dazu führen, dass der Abzug der Quellensteuer oh- ne Berücksichtigung der Alimente zu einem Härtefall führen kann. Kommt die steuerpflichtige Person aufgrund tatsächlich bezahlter Kinderalimente in finanzielle Bedrängnis, kann ihr auf Gesuch hin der Kinderabzug im Rahmen der be- zahlten Alimente im Quellensteuerverfahren gewährt werden. Wird das Gesuch durch die Bezugsbehörde gutgeheissen, ist dem Arbeitgeber (SSL) eine neue Tarif- mitteilung zuzustellen. Die „ordentliche“ Tarifkorrektur ist im Folgejahr von Amtes wegen durchzuführen. Der Pflichtige hat dazu die notwendigen Unterlagen (Schei- dungsurteil, Quittungen etc.) der Bezugsbehörde einzureichen. Anwendungsbeispiel Alimentenzahlung pro Monat Fr. 1 400 (zwei Kinder) Alimentenzahlung pro Jahr Fr. 16 800 Kinderabzug pro Jahr und Kind Fr. 7 000 Anzuwendender Tarif „A2Y“ Ungedeckter Betrag Fr. 2 800

2.2. Tarif B für verheiratete Alleinverdiener

Der Tarif B findet Anwendung für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebende Alleinverdiener sowie für in rechtlich und tatsächlich ungetrennten eingetragenen Partnerschaften lebende Alleinverdiener.

ersetzt 31.05.2011 - 2/5 - 01.07.2014

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2.3. Tarif C für verheiratete Doppelverdiener

Der Doppelverdienertarif C gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten hauptbe- ruflich erwerbstätig sind. Dabei gilt seit der Steuerperiode 2014 unabhängig der Ein- kommenshöhe eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten als Haupterwerb (vgl. Ziff. 2.5; die Tarifkonstellation „Tarif B und der andere Ehegatte zum Tarif NE“ wird nicht mehr angewandt). Der Quellensteuertarif „C0“ wird beiden Ehegatten zugewiesen (auf die Steuerperiode 2014 hin entfällt der „C-Frauentarif“). Werden Kinderzulagen oder Ausbildungszulagen durch den Schweizer Arbeitgeber (SSL) ausbezahlt, wird der Kinderabzug ebenfalls bei beiden Ehegatten angewendet (z.B. eine Kinderzulage = Ehemann C1 und Ehefrau ebenfalls C1). Der Tarif C findet auch Anwendung, wenn einer der Ehegatten, z.B. als Grenzgän- ger, im Ausland erwerbstätig ist oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Tarif C entfällt bei einem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Ehegatten von mindestens einem Monat. Diese Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

2.4. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bei der Tarifbestimmung gelten die gleichen Grundsätze, wie wenn die Familie ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz hätte (Gleichbehandlungsgrundsatz). Werden die Kinderzulagen im Ausland vergütet (z.B. an die erwerbstätige Ehefrau), entfallen die Kinderzulagen in der Schweiz. Somit kann der Kinderabzug vom Arbeit- geber nicht berücksichtigt werden. Die Tarifanwendung erfolgt daher grundsätzlich zum Tarif „B0“ bzw. „C0“. Damit der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, obliegt es dem Steuerpflichti- gen nachzuweisen, dass die gemeinsamen Kinder im gleichen Haushalt zusammen- leben. Dazu müssten die Geburtsurkunden und die Wohnsitzbestätigung eingereicht werden. Nach Prüfung durch das Gemeindesteueramt erfolgt eine neue Tarifmitteilung an den Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Kinderabzugs. Diese Tarifmitteilung müsste demzufolge rückwirkend angewandt werden.

2.5. Tarif D für den Nebenerwerb

2.5.1. Allgemeines

Der Nebenerwerbstarif gelangt nur dann zur Anwendung, wenn dem Nebenerwerb auch ein Haupterwerb vorangeht. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass beim Arbeitgeber mit dem höchsten Pensum und mit dem höchs- ten Einkommen, vom Haupterwerb (ordentlicher Tarif) auszugehen ist. Die anderen Arbeitsverhältnisse sind als Nebenerwerb abzurechnen, sofern die Vo- raussetzungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung erfolgt die Besteuerung zum gleichen Tarif wie der Haupterwerb.

01.07.2014 - 3/5 - ersetzt 31.05.2011

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Der Nebenerwerbstarif D von 10 % (9 % Staats- und Gemeindesteuern, 1 % direkte Bundessteuer) gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern

  • die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und

  • das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2 000 betragen.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

2.5.2. Ersatzeinkünfte

Der Nebenerwerbstarif gelangt bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn der Ver- sicherer die Leistungen nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrich- tet, oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten (BGE 2C.786/2008, Erw. 3.2).

2.6. Tarif E für Personen mit geringfügigem Lohn

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen für kleinere Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Detaillierte Ausführungen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren fin- den Sie in der Weisung StP 38a Nr. 1.

2.7. Tarif H für Alleinerziehende mit Kinder

Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende oder verwitwete Personen, die

  • mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu- sammenleben

  • und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Die bis und mit Steuerperiode 2013 gültige Besteuerung zum „B“-Tarif findet ab der Steuerperiode 2014 keine Anwendung mehr. Kommt hingegen der Alimentenzahler zur Hauptsache für die Kinder finanziell auf, steht diesem der Kinderabzug zu. Dies obwohl die Kinder nicht in seinem Haushalt leben. Die alleinerziehende Person welche nicht zur Hauptsache finanziell für die Kinder aufkommt, wird zum Tarif „A0“ besteuert.

2.8. Tarife L bis P für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Die Tarife L bis P gilt für Personen, welche den Wohnsitz in der Grenznähe haben und im Kanton erwerbstätig sind (110 Km oder maximal 1 ½ Std. zum Arbeitsort). Weiter muss die Arbeitstätigkeit mittels der Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1 oder für die Verlängerung Gre-2) durch das Wohnsitzfinanzamt in Deutschland beschei- nigt werden. Erst dann gelten diese Personen nach dem Doppelbesteuerungsab- kommen Schweiz-Deutschland (DBA-D) als „klassische“ Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Besteuerung erfolgt zum Tarif L bis P (analog Tarife A bis H). Die Tarife sind je- doch auf maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte (inkl. Zulagen) reduziert. Auf weitere Ausführungen und Präzisierungen wird auf die StP 114 Nr. 1 verwiesen.

ersetzt 31.05.2011 - 4/5 - 01.07.2014

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3. Übersicht

Steuertarif Steuerpflichtige Person A B C D E H Ledige, getrennt lebende, geschiedene oder A0 ohne verwitwete Steuerpflichtige Kinderabzug Ledige, getrennt lebende, geschiedene mit A1 bis A9 * Unterhaltspflicht (Alimenten) * Anwendung nur auf Anweisung der Bezugsbehörde Ledige, getrennt lebende, geschiedene mit H1 Kindern oder unterstützungsbedürftige Personen bis im gleichen Haushalt für deren Unterhalt sie auf- H9 kommen (Alleinerziehende) Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende B0 Alleinverdiener und Personen in eingetragenen bis Partnerschaften (Alleinverdiener) B9 Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende und B0 Personen in eingetragenen Partnerschaften bis (Doppelverdiener) B9 Besteuerung des Ehepartners erfolgt im verein- X fachten Abrechnungsverfahren Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende und C0 Personen in eingetragenen Partnerschaften bis (Doppelverdiener) C9 Verheiratete und Personen in eingetragenen C0 Partnerschaften (Doppelverdiener): bis - Ehepartner im Ausland erwerbstätig; C9

  • Ehepartner ist selbständigerwerbend;

  • Ehepartner mit Nebenerwerb

Personen mit Nebenerwerb X* (die wöchentliche Arbeitszeit beträgt weniger * Das Nebenerwerbseinkommen setzt stets ein Haupter- als 15 Stunden und (kumulativ) das monatliche werbseinkommen voraus. Bei mehreren Nebenerwerbs- Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2’000) einkünften gilt das höchste Einkommen als Haupterwerb.

Der Quellensteuerabzug ergibt sich aufgrund der monatlichen Bruttoeinkünfte inklu- siv allfälliger Zulagen (z.B. Kinderzulagen). Es gelten folgende Steuersätze:

  • A, B, C, H massgebend ist der ordentliche Quellensteuertarif;

  • D linear 10 % für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte;

  • E linear 5 % (das Abrechnungsverfahren erfolgt über die Ausgleichskasse);

  • L, M, N, O, P maximale Besteuerung zu 4,5 %, sofern die Grenzgängereigen- schaft gemäss DBA Deutschland erfüllt ist (Grenznähe mit Ansässigkeitsbeschei- nigung Gre-1 oder für die Verlängerung Gre-2).

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