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StP 20 Nr. 5

Selbständige Erwerbstätigkeit:

Milchkontingente und Stilllegungsbeiträge

1. Allgemeines

Milchkontingente stellen Produktionsrechte dar, die ähnlich der Lizenz eines Fabrika- tionsbetriebes Teile des Geschäftsvermögens sind. Mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) ist es ab 1. Mai 1999 mög- lich, Milchkontingente flächenunabhängig zu übertragen (Art. 32 LwG). Dabei ist Kauf

oder Miete zulässig.

2. Besteuerung der Beiträge für den Verkauf von Milchkontingenten

Wird ein Milchkontingent veräussert, so bildet der Veräusserungspreis Bestandteil des Geschäftsertrages. Ein solcher Verkauf unterliegt der ordentlichen Besteuerung.

Eine den Gewinn aus diesem Verkauf mindernde Abnahme von Betriebsaktiven ist

nicht gegeben, weil die Kontingente seinerzeit unentgeltlich zugeteilt wurden. Die aus der Veräusserung resultierenden Einkünfte gelten als Kapitalgewinne aus

der Verwertung von Geschäftsvermögen und gehören zu den

Einkünften aus selb-

ständiger Erwerbstätigkeit gemäss

§ 20 Abs. 2 Ziff. 1 StG.

Bei Landwirten, die ihre selbständige Tätigkeit bereits

aufgegeben haben, gilt die

Veräusserung von Milchkontingenten als fortgesetzte Liquidation. Solche Einkünfte

werden zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

3. Besteuerung der Vermietung von

Milchkontingenten

Die aus der Vermietung von Milchkontingenten resultierenden Einkünfte unterliegen als Einkommen aus selbständiger (landwirtschaftlicher) Tätigkeit gemäss § 20 Abs. 1

StG der ordentlichen Besteuerung.

4. Besteuerung der Beiträge für die Stilllegung von Milchkontingenten

Legt der Steuerpflichtige ein Milchkontingent für eine bestimmte Dauer still und erhält

er dafür eine Kapitalabfindung für die ganze Dauer, wird die Vergütung gemäss

§ 38

StG zum Satz für wiederkehrende Leistungen besteuert (vgl. StP 38 Nr. 1).

Vergütung

Fr.

150 000

Vertragsdauer = 15 Jahre

Übriges Einkommen

Fr.

30 000

Steuerberechnung

Steuerbar

Satzbestimmung

Vergütung

Fr.

150 000

Für Satzbestimmung (15 Jahre)

Fr.

10 000

Übriges Einkommen

Fr.

30 000

Fr.

30 000

Einkommen

Fr.

180 000

Fr.

40 000

01.01.2002

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