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StP 20 Nr. 5
Selbständige Erwerbstätigkeit: | |||
Milchkontingente und Stilllegungsbeiträge | |||
1. Allgemeines
Milchkontingente stellen Produktionsrechte dar, die ähnlich der Lizenz eines Fabrika- tionsbetriebes Teile des Geschäftsvermögens sind. Mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) ist es ab 1. Mai 1999 mög- lich, Milchkontingente flächenunabhängig zu übertragen (Art. 32 LwG). Dabei ist Kauf
oder Miete zulässig.
2. Besteuerung der Beiträge für den Verkauf von Milchkontingenten
Wird ein Milchkontingent veräussert, so bildet der Veräusserungspreis Bestandteil des Geschäftsertrages. Ein solcher Verkauf unterliegt der ordentlichen Besteuerung.
Eine den Gewinn aus diesem Verkauf mindernde Abnahme von Betriebsaktiven ist
nicht gegeben, weil die Kontingente seinerzeit unentgeltlich zugeteilt wurden. Die aus der Veräusserung resultierenden Einkünfte gelten als Kapitalgewinne aus
der Verwertung von Geschäftsvermögen und gehören zu den | Einkünften aus selb- | ||
ständiger Erwerbstätigkeit gemäss | |||
Bei Landwirten, die ihre selbständige Tätigkeit bereits | aufgegeben haben, gilt die | ||
Veräusserung von Milchkontingenten als fortgesetzte Liquidation. Solche Einkünfte
werden zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.
3. Besteuerung der Vermietung von | Milchkontingenten |
Die aus der Vermietung von Milchkontingenten resultierenden Einkünfte unterliegen als Einkommen aus selbständiger (landwirtschaftlicher) Tätigkeit gemäss § 20 Abs. 1
StG der ordentlichen Besteuerung.
4. Besteuerung der Beiträge für die Stilllegung von Milchkontingenten
Legt der Steuerpflichtige ein Milchkontingent für eine bestimmte Dauer still und erhält
er dafür eine Kapitalabfindung für die ganze Dauer, wird die Vergütung gemäss | § 38 | ||
StG zum Satz für wiederkehrende Leistungen besteuert (vgl. StP 38 Nr. 1). | |||
Vergütung | Fr. | 150 000 | ||
Vertragsdauer = 15 Jahre | ||||
Übriges Einkommen | Fr. | 30 000 | ||
Steuerberechnung | Steuerbar | Satzbestimmung | ||
Vergütung | Fr. | 150 000 | ||
Für Satzbestimmung (15 Jahre) | Fr. | 10 000 | ||
Übriges Einkommen | Fr. | 30 000 | Fr. | 30 000 |
Einkommen | Fr. | 180 000 | Fr. | 40 000 |
01.01.2002 | - 1/1 - | neu |