059-01-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 59 Nr. 1

Beginn der selbständigen Veranlagung

1. Allgemeines

Gemäss § 59 Abs. 1 StG werden Steuerpflichtige erstmals selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in der sie mündig werden. Steuerpflichtige werden somit in der Regel erstmals für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen selbständig veranlagt für die Steuerperiode, in welcher sie das 18. Altersjahr erreichen. Für die Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte in dieser Steuerperio- de erzielte Reineinkommen herangezogen; dies gilt auch für die Einkünfte, welche vor dem 18. Geburtstag erzielt worden sind. Für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Unmündigen sowie für Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen, gelten besondere Bestimmungen.

2. Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Unmündiger

2.1. Allgemeines

Gemäss § 59 Abs. 2 StG werden Unmündige selbständig veranlagt für ihr:

  • Erwerbseinkommen (z. B. aus Arbeitsverhältnis, aus Lehrvertrag);

  • Ersatzeinkommen (z.B. Leistungen aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung oder Krankenversicherung).

In diesem Fall werden für die Bemessung der Steuer bei der Steuerveranlagung des unmündigen Steuerpflichtigen einzig das Erwerbseinkommen oder das Ersatzein- kommen sowie die zugehörigen Gewinnungskosten (Berufsauslagen) berücksichtigt. Die übrigen Einkünfte und das Vermögen des betreffenden Kindes werden dagegen weiterhin den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2).

2.2. Beispiel

Eine 17-jährige (unmündige) Person ist per 1. April 2007 ein Arbeitsverhältnis einge- gangen. Vom 1. Januar bis 31. März 2007 erzielte sie kein Erwerbseinkommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen im Jahr 2007 folgendes Bild:

Einkommen 2007

Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. - 31.12.2007

Fr.

30 000

Ertrag aus beweglichem Vermögen

Fr.

1 000

Berufsauslagen

Fr.

2 000

Vermögen per 31.12.2007

Wertschriften

Fr. 35 000

Selbständige Veranlagung des Unmündigen

Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007

Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. - 31.12.2007

Fr. 30 000

Berufsauslagen ./.

Fr.

1 900

Versicherungsabzug ./.

Fr.

3 100

Steuerbares Einkommen 2007

Fr. 25 000

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01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2005

Steuerverwaltung

StP 59 Nr. 1

Bei der Steuerveranlagung des Unmündigen wird der Ertrag von Fr. 1 000 aus be- weglichem Vermögen nicht berücksichtigt. Dieser Ertrag muss vom Inhaber der elter- lichen Sorge zusammen mit dessen übrigen Einkünften versteuert werden. Das Wertschriftenvermögen des Unmündigen von Fr. 35 000 muss ebenfalls durch den Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessem übrigen Vermögen besteu- ert werden.

3. Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen

Stehen Unmündige nicht unter elterlicher Sorge werden sie für die gesamten Ein- künfte und das gesamte Vermögen selbständig veranlagt (vgl. StP 12 Nr. 2). Die Steuerveranlagung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei mündigen Steuer- pflichtigen.

ersetzt 01.01.2005 - 2/2 - 01.01.2007