034-03-V2010-01.11.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 3
Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 1 StG können energiesparende Aufwendungen und Umweltschutzmassnahmen, wie die übrigen Unterhalts- und Verwaltungskosten, steuerlich in Abzug gebracht werden. Wird eine betragsmässig grosse Investition mit einer nur sehr geringen Ressourcen- einsparung getätigt, wird der Abzug jedoch nicht oder nur teilweise zugelassen bzw. gekürzt. Es liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde, über die Angemessen- heit der Investitionskosten im Vergleich zur erzielten Ressourceneinsparung zu be- finden. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz innert 5 Jahren nach dem Erwerb (Dumont-Praxis) ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 2 beschrieben. Die Dumont-Praxis wird bei der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2010 und bei den Staats- und Gemeindesteuern seit der Steuerperio- de 2005 nicht mehr angewandt.
2. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
2.1. Definition
Sämtliche Massnahmen, die dazu beitragen, dass Ressourcen eingespart werden können, sind Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Zu diesen Ressourcen gehören nicht nur fossile oder elektrische Energiequellen, sondern auch das Wasser (Beispiel Regenwassersammelanlage). Als Energiespar- und Umweltschutzmass- nahmen gelten insbesondere:
2.2. Wärmedämmungen
Aufwendungen für Wärmedämmungen betreffen alle Aufwendungen, welche die be- heizten Räume nach aussen abgrenzen (Dach, Dachboden, Aussenwände, Keller- decke, Garage). Unter Aufwendungen für Wärmedämmungen fallen:
a) Dachisolationen:
Thermische Isolationen
b) Fassadenrenovationen:
Verkleidungen mit Eternit, Aluminium, Kunststoff oder Putz, mit zusätzlicher thermischer Isolation
c) Fenster:
Isolierglasfenster anstelle der bisherigen Fenster und Vorfenster
d) Wände, Decken:
Täfer- und Wandbespannungen mit gleichzeitiger Isolation
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2.3. Verminderungen des Energieverlustes und des Energieverbrauches
Unter Aufwendungen für Verminderungen des Energieverlustes und des Energie- verbrauches fallen:
a) Heizung / Warmwasser:
Umweltfreundliche Alternativsysteme, insbesondere elektrische Heizungen mit Ausgleichsspeicher, Truhenheizungen, Zentralspeicher mit Warmwasseraufbe- reitung, Wärmepumpen und Anlagen, welche regenerierbare Energiequellen wie Solarenergie, Holz, Wind und Biogas etc. verwenden;
Einbau von automatischen Regelungs-, Mess- und Steuerungsanlagen, automa- tische Heizkörperventile, Wärmerückgewinnungseinrichtungen;
Ersatz des Heizkessels durch einen modernen Kessel mit optimaler Wärmenut- zung;
Umstellung (inkl. Anschlussgebühren) der bisherigen hauseigenen Heizzentrale auf eine regionale Fernwärmeversorgung. Dies gilt für Heizsysteme, welche durch Abwärme (z.B. Kehrichtverbrennungsanlage) gespiesen wie auch mit Sonnenenergie oder Biomasse (z.B. Holzschnitzelheizung als eigenständiger Betrieb in Form einer juristischen Person) betrieben werden;
Auslagen zur Einführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung.
b) Abluftanlagen / Umluft-Frischluftanlagen / Lüftungsanlagen mit Befeuchtung / Klimanlagen:
Massnahmen, die dazu führen, dass auf eine Klimatisierung verzichtet werden kann;
Einbau von Regulierungen zur zeitlich und örtlich begrenzten Einschaltung der Anlage;
Wärmerückgewinnung, Abwärmenutzung oder Wiederverwendung von sauberer Luft.
c) Kosten für Wärmebilder und Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) im Zu- sammenhang mit der Projektierung von wärmetechnischen Massnahmen.
2.4. Förderbeiträge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
Förderbeiträge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (z. B. vom Kanton oder von der Stiftung Klimarappen) vermindern die vom Eigentümer selbst getrage- nen Kosten. Solche Beiträge sind daher bei der Deklaration des Liegenschaftenun- terhalts kostenmindernd zu berücksichtigen.
3. Nicht zum Abzug zugelassene Aufwendungen
Unter die nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen fallen zum Beispiel:
3.1. Wintergärten
Die Kosten für einen Wintergarten sind in der Regel als wertvermehrend zu qualifizie- ren. In den Fällen, in denen nicht die Isolationswirkung, sondern der Gewinn eines Zusatzraumes Hauptbeweggrund für die Aufwendungen ist, fällt kein Abzug der Er- stellungskosten des Wintergartens als Liegenschaftsaufwand in Betracht.
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StP 34 Nr. 3
Die Ausnahmeregelung für die Abzugsmöglichkeit von Kosten für isolationsverbes- sernde und energiesparende Massnahmen vom steuerbaren Einkommen kommt nur zum Zuge, wenn an bestehenden Gebäuden eine energietechnische Verbesserung erreicht wird. Für Neu- oder Anbauten gelten die gesamten Investitionskosten als wertvermehren- de Aufwendungen, und ein Abzug von energiesparenden Aufwendungen vom steu- erbaren Einkommen ist dort nicht möglich. Die Abzugsmöglichkeit wird bei jedem Einzelfall neu geprüft. Dem Bauherrn bleibt der Nachweis einer positiven Gesamtenergiebilanz offen.
3.2. Innenarchitektonische Massnahmen
Keine Aufwendungen für Umweltschutz und Energiesparmassnahmen sind:
Innenarchitektonische Massnahmen wie das Anbringen von Wand- und Decken- verkleidungen;
Massnahmen, die hauptsächlich der Verschönerung und des grösseren Wohnkom- forts dienen, wie z. B. der Einbau von luxuriösen Kachelöfen und Cheminées.
3.3. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bei Neubauten
Bei Neubauten gelten die gesamten Investitionskosten als wertvermehrende Auf- wendungen. Ein Abzug für Energiesparen oder Umweltschutz ist daher nicht möglich. Investitionen, welche kurze Zeit nach Fertigstellung erfolgen, gelten ebenfalls als An- lagekosten. Auch in diesem Falle ist nicht von einem bestehendem Gebäude auszu- gehen (vgl. StP 34 Nr. 1 Ziff. 4).
3.4. Lärmschutzmassnahmen
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen in der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1994 die einzelnen Massnahmen aufgeführt, welche Kosten für Energiesparen und Umweltschutz abzugsfähig sind. Lärmschutzmassnahmen sind darin nicht aufgeführt. Unter Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen fallen grundsätzlich nur Mass- nahmen, welche eine energiesparende und/oder umweltschonende Wirkung im Zu- sammenhang mit dem notwendigen Ressourcenverbrauch einer Liegenschaft bewir- ken. Davon kann aber offensichtlich bei der Erstellung (z.B. einer Schallschutzmauer) oder Abänderung von Bauten im Sinne von Lärmschutzmassnahmen nicht gespro- chen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Lärmschutz einen Teil des Umweltschutzes darstellt. Solche Kosten gelten als Investitionen und können somit nicht als Unterhalt in Abzug gebracht werden.
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