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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 5
Steuerausscheidung: bewegliches Privatvermögen
1. Grundsatz
1.1. Bewegliches Privatvermögen, sein Ertrag sowie Gewinnungskosten
Das bewegliche Privatvermögen und die daraus fliessenden Erträge werden grund- sätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dies gilt (sofern kein Geschäftsvermögen vorliegt) namentlich für:
Sachvermögen;
Kapitalvermögen aus Guthaben und Beteiligungen;
Lizenzrechte und Lizenzgebühren;
private Beteiligungen an Immobiliengesellschaften;
bewegliches Nutzniessungsvermögen (am Hauptsteuerdomizil des Nutzniessers durch diesen steuerbar).
Gewinnungskosten für Erträge aus dem beweglichem Privatvermögen werden, mit Ausnahme der Schuldzinsen (vgl. StP 2 Nr. 10), grundsätzlich dem Hauptsteuerdo- mizil zugeteilt.
1.2. Ausnahmen
Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung des beweglichen Vermögens, seines Ertrages und der dazugehörigen Gewinnungskosten. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 sowie StP 7 Nr. 4) werden die übrigen Einkünfte und die allfällig dazugehörigen Gewin- nungskosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die betei- ligten Steuerdomizile aufgeteilt.
2. Teilbesteuerungsverfahren
2.1. Ausgangslage
Im Kanton Thurgau gilt für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermö- gen das Teilbesteuerungsverfahren. Danach werden solche Erträge nur zu 60 % be- steuert (vgl. StP 22 Nr. 1). Bei der direkten Bundessteuer gilt das Teilbesteuerungs- verfahren ebenfalls. Verschiedene Kantone wenden ebenfalls das Teilbesteuerungsverfahren an, wobei die Bemessungshöhe unterschiedlich ist. Andere Kantone wenden das Teilsatzver- fahren an, bei welchem die Entlastung nicht über die Bemessung, sondern über den Tarif erfolgt. Vereinzelte Kantone sehen bei qualifizierten Beteiligungen zudem auch eine Teilbemessung beim Vermögen vor.
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StP 2 Nr. 5
Im interkantonalen Verhältnis müssen zur Vermeidung von Besteuerungskollisionen, insbesondere bei der Schulden- und Schuldzinsenverteilung, diese unterschiedlichen
kantonalen Bemessungen berücksichtigt werden.
2.2. Zuteilungsgrundsätze
Im interkantonalen Verhältnis wird für die Berechnung des für die Schulden- und Schuldzinsenverteilung massgebenden Aktivenverhältnisses immer auf den „Brutto- steuerwert“ der Beteiligung abgestellt. Kantone mit reduzierter Vermögensbemes-
sung qualifizierter Beteiligungen nehmen die entsprechende Korrektur erst | nach der | ||
Verteilung der Schulden vor. | |||
Bei der Einkommensausscheidung erfolgt im interkantonalen und -kommunalen | Ver- | ||
hältnis die Zuteilung des Teilbesteuerungsabzugs erst nach der Zuteilung der Rein- einkünfte, wobei dieser bei Erträgen aus Beteiligungen im Privatvermögen dem
Hauptsteuerdomizil zugeteilt wird. Entsteht dabei beim Hauptsteuerdomizil | ein Ver- | ||
lust, wird damit wie folgt verfahren: | |||
In erster Linie erfolgt die Verrechnung eines Verlusts am Hauptsteuerdomizil mit allfälligen Einkünften eines Nebensteuerdomizils im gleichen Kanton;
Ein danach verbleibender Verlust wird verhältnismässig auf diejenigen Kantone verteilt, welche noch positive Reineinkünfte aufweisen. Dabei erfolgt die Zuteilung im Verhältnis dieser Reineinkünfte.
Jeder Kanton veranlagt gemäss eigenem Recht (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzver- fahren). In anderen Kantonen aufgrund deren Recht entstandene Verluste werden
nicht übernommen, wenn sich nach | eigenem Recht kein Verlust | ergibt. |
2.3. Beispiel sekundäre Steuerpflicht – Kein Verlust am Hauptsteuerdomizil
Verheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Uri; Aktivenverhältnis gemäss Ausscheidung Vermögen: 60% Uri, 40% Thurgau
Einkommensausscheidung | |||
aus Sicht Kanton Thurgau | Total UR in % | TG in % | |
Liegenschaftenertrag netto | 35 000 0 | 35 000 | |
Beteiligungsertrag zu 100% 1) | 45 000 45 000 | 0 | |
Vermögensertrag | 80 000 45 000 | 35 000 | |
Schuldzinsen | -20 000 -12 000 60.0 | -8 000 40.0 | |
Reineinkommen | 60 000 33 000 55.0 27 000 45.0 | ||
Versicherungsabzug | -6 200 -3 410 55.0 | -2 790 45.0 | |
2) | |||
Teilbesteuerungsabzug 40% | -18’000 -18’000 | 0 | |
Steuerbares Einkommen | 35 800 11 600 | 24 200 | |
1) | |||
Der Ertrag aus qualifizierter | Beteiligung wird zu 100% eingesetzt. | ||
2) | |||
Nach Zuteilung der Einkünfte und übrigen Abzüge wird der | Teilbesteuerungsabzug | ||
dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. In Veranlagung und Steuerausscheidung des
Kantons Thurgau wird der nach | eigenem Steuergesetz geltende Abzug von 40% | ||
angewandt (auch wenn im Hauptsteuerdomizil Kanton Uri ein Abzug von 60% gilt).
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2.4. Beispiel sekundäre Steuerpflicht – Verlust am Hauptsteuerdomizil
Verheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen
Aktivenverhältnis gem. Ausscheidung Vermögen: 80% Wohnsitz St. Gallen, je 10% Nebensteuerdomizile Thurgau und Appenzell Ausserrhoden
Einkommensausscheidung | ||
aus Sicht Kanton TG Total SG in % | AR in % TG in % | |
Liegenschaftenertrag netto 85 000 | 0 | 35 000 50 000 |
Beteiligungsertrag zu 100% 1) 75 000 75 000 | 0 0 | |
Vermögensertrag netto 160 000 75 000 | 35 000 50 000 | |
Schuldzinsen -110 000 -88 000 80.0 -11 000 10.0 -11 000 10.0
Umlage Schuldzinsen 2) 0 13 000 | -6 500 -6 500 | |
Erwerbseinkommen 20 200 20 200 | 0 0 | |
Reineinkommen 70 200 20 200 28.8 17 | 500 24.9 32 500 46.3 | |
Versicherungsabzug -6 200 -1 786 28.8 -1 544 24.9 -2 870 46.3
Teilbesteuerungsabzug 40% 3) -30 000 -30 000 | 0 0 | |
4) | ||
Ausgleich Teilbesteuerung 0 11 586 | -4 056 35.0 -7 530 65.0 | |
Steuerbares Einkommen 34 000 | 0 | 11 900 22 100 |
1) | ||
Der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung wird zu 100% | eingesetzt. | |
2) | ||
Der Schuldzinsenüberschuss am Hauptsteuerdomizil | wird gemäss Aktivenverhält- | |
nis der Nebensteuerdomizile mit positiven Einkünften verteilt.
3)
In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei- genem Steuergesetz geltende Abzug von 40% angewandt. Der Abzug wird dem
Hauptsteuerdomizil in St. Gallen zugeteilt. | ||
4) |
Da nach Thurgauer Recht am Hauptsteuerdomizil ein Verlust entsteht, erfolgt eine (Teil-)Übernahme durch das Thurgauer Nebensteuerdomizil. Die Übernahme er-
folgt im Verhältnis der Reineinkünfte der beiden | Nebensteuerdomizile. | |
01.07.2016 - 3/3 - ersetzt 01.01.2011