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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 17

Steuerausscheidung: Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen

1. Teilbesteuerungsverfahren

Seit der Steuerperiode 2011 gilt im Kanton Thurgau für Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen das Teilbesteuerungsverfahren. Bei der direk- ten Bundessteuer gilt das Teilbesteuerungsverfahren seit der Steuerperiode 2009. Beim Teilbesteuerungsverfahren für qualifizierende Beteiligungen im Geschäftsver- mögen werden aus solchen Beteiligungen erzielte Einkünfte nach Abzug des zu- rechenbaren Aufwandes nur zu 50 % besteuert (vgl. StP 20b Nr. 1). Verschiedene Kantone wenden ebenfalls das Teilbesteuerungsverfahren an, wobei die Abzugshöhe unterschiedlich ist. Andere Kantone wenden das Teilsatzverfahren an, bei welchem die Entlastung nicht über die Bemessung, sondern über den Tarif erfolgt. Im interkantonalen Verhältnis müssen zur Vermeidung von Besteuerungskol- lisionen, insbesondere bei der Schulden- und Schuldzinsenverteilung, diese unter- schiedlichen kantonalen Bemessungen berücksichtigt werden.

2. Zuteilungsgrundsätze

2.1. Allgemeines

Das selbständige Erwerbseinkommen wird grundsätzlich dem Geschäftsort zugeteilt. In der Folge wird auch der Teilbesteuerungsabzug oder –zuschlag (bei Spartenver- lust Beteiligung) dem Geschäftsort zugeteilt. Im interkantonalen und –kommunalen Verhältnis wird in einem ersten Schritt in der Steuerausscheidung das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor Berücksichtigung der Teilbesteuerung eingesetzt. Erst nach Zuteilung der Reineinkünfte wird der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag berücksichtigt. Sind Betriebsstätten vorhanden, wird der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag in der Regel nach Quoten (vgl. StP 2 Nr. 3) zugeteilt. Keinen Anteil am Abzug oder Zu- schlag wird den Nebensteuerdomizilen zugeteilt, welche nur Einkünfte aus Kapitalan- lageliegenschaften im Geschäftsvermögen aufweisen.

2.2. Personengesellschaften

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird im interkantonalen Verhältnis derje- nige Teil des Betriebseinkommens dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer an- gemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht (Tätigkeitsentgelt (vgl. StP 2 Nr. 15). Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Ge- meinden) erfolgt die gleiche Zuteilung auch bei einer Einzelfirma. Der Ertrag aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen als Teil des Unternehmensge- winns wird im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu Gewinnanteil auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Entsprechend wird auch der Teilbesteuerungsabzug o- der -zuschlag verhältnismässig auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort verteilt.

01.01.2011 - 1/9 - ersetzt 01.01.2007

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2.3. Verluste

Entsteht infolge des Teilbesteuerungsabzugs am Geschäftsort (oder Betriebsstätten-

ort) ein Verlust, wird damit

wie folgt verfahren:

  • In erster Linie erfolgt die Verrechnung des Verlusts mit allfällig noch vorhandenen Einkünften einer Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen.

  • Ein danach verbleibender Verlust wird dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.

  • Verbleibt auch danach ein Verlust, wird dieser verhältnismässig auf diejenigen Kantone verteilt, welche noch positive Reineinkünfte aufweisen. Dabei erfolgt die Zuteilung im Verhältnis dieser Reineinkünfte.

Jeder Kanton veranlagt nach eigenem Recht (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzverfah- ren). In anderen Kantonen aufgrund deren Recht entstandene Verluste werden nicht

übernommen, wenn sich nach eigenem Recht kein Verlust ergibt.

3. Beispiele

3.1. Ausscheidung bei Tätigkeitsentgelt

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz Aadorf, Geschäftsort Frauenfeld

  • Gesamterfolg Fr. 100 200, davon Fr. 50 200 Betriebsgewinn, Fr. 50 000 Nettobe- teiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000

  • Aktivenverhältnis: Aadorf 40 %, Frauenfeld 60 %

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total Aadorf in % Frauenfeld in %

Liegenschaftenertrag netto

25 000 25 000

0

Eigenkapitalzins

15 000 0

15 000

geschäftliche Schuldzinsen

10 000 0

10 000

Vermögensertrag brutto

50 000 25 000

25 000

Schuldzinsen

-25 000 -10 500 40.0

-15 000 60.0

Selbst. Erwerbseinkommen 1) 100 200 75 000

25 200

Ausgleich Eigenkapitalzins

-15 000 0

-15 000

Reineinkommen

110 200 90 000 81.7

12 000 18.3

2)

Versicherungsabzug

-6 200 -5 065 81.7

-1 135 18.3

3)

Teilbesteuerungsabzug 50 %

-25 000 -18 725

-6 275

Steuerbares Einkommen

79 000 66 200

12 800

1)

Zuteilung Tätigkeitsentgelt für Hauptsteuerdomizil (Höhe gemäss StP 2 Nr. 15).

Bei Einzelfirmen wird dem

Hauptsteuerdomizil nur im interkommunalen Verhältnis

(zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) ein Tätigkeitsentgelt zugeteilt. Bei Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaften erfolgt die Zuteilung eines Tätigkeitsentgelts

sowohl im interkommunalen

als auch im interkantonalen Verhältnis.

2)

Zuteilung Versicherungsabzug im Verhältnis Reineinkünfte.

3)

Der Teilbesteuerungsabzug

(50 % von Fr. 50 000) wird erst nach Zuteilung der

Einkünfte im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu restlichem Betriebserfolg zugeteilt.

ersetzt 01.01.2007

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3.2. Teilbesteuerung ohne Verlust am Geschäftsort

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton Thurgau

  • Gesamterfolg Fr. 228 000, davon Fr. 168 000 Nettobeteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 78 000; Eigenkapitalzins Fr. 12 000

  • Liegenschaftenbesitz in den Kantonen St. Gallen und Graubünden; Aktivenver- hältnis: Thurgau 75 %, Graubünden 10 %, St. Gallen 15 %

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau Total TG in %

GR in %

SG in %

Liegenschaftenertrag netto 64 000 0

28 000

36 000

Eigenkapitalzins 12 000 12 000

0

0

geschäftliche Schuldzinsen 78 000 78 000

0

0

Vermögensertrag brutto 154 000 90 000

28 000

36 000

Schuldzinsen -130 000 -97 500 75.0 -13 000 10.0 -19 500 15.0

1)

Umlage Schuldzinsen 0 7 500

-3 000

-4 500

Selbst. Erwerbseinkommen 2) 228 000 228 000

0

0

Ausgleich Eigenkapitalzins -12 000 -12 000

0

0

Reineinkommen 240 000 216 000 90.0 12 000 5.0 12

000 5.0

Versicherungsabzug -6 200 -5 580 90.0

-310 5.0

-310 5.0

3)

Teilbesteuerungsabzug 50 % -84 000 -84 000

0

0

Steuerbares Einkommen 149 800 126 400

11 700

11 700

1)

Umlage Schuldzinsenüberschuss gemäss Aktivenverhältnis der Nebensteuerdomi-

zile mit positivem Vermögensertrag.

2)

In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung der Teilbesteuerung eingesetzt.

3)

Der Teilbesteuerungsabzug (50 % von Fr. 168 000) wird erst nach Zuteilung der

Einkünfte und übrigen Abzüge dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.

3.3. Teilbesteuerung ergibt Verlust am Geschäftsort

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton St. Gallen

  • Liegenschaften im Privatvermögen in den Kantonen Graubünden und Thurgau

  • Aktivenverhältnis: St. Gallen 60 %, Graubünden 20 %, Thurgau 20 %

  • Gesamterfolg Betrieb Fr. 50 200: Fr. 29 800 Betriebsverlust und Fr. 80 000 Netto- beteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000

Einkommensausscheidung

aus Sicht Kanton Thurgau

Total

SG in %

GR in %

TG in %

Liegenschaftenertrag netto

65 000

0

20 000

45 000

Eigenkapitalzins

15 000

15 000

0

0

geschäftliche Schuldzinsen

10 000

10 000

0

0

Vermögensertrag brutto

90 000

25 000

20 000

45 000

01.01.2011 - 3/9 - ersetzt 01.01.2007

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StP 2 Nr. 17

Einkommensausscheidung

Total SG in %

GR in % TG in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Vermögensertrag brutto

90 000 25 000

20 000 45 000

Schuldzinsen

-50 000 -30 000 60.0 -10 000 20.0 -10 000 20.0

Umlage Schuldzinsen

0 5 000

-2 500 50.0 -2 500 50.0

1)

Selbst. Erwerbseinkommen

50 200 50 200

0 0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-15 000 -15 000

0 0

Reineinkommen

75 200 35 200 46.8

7 500 10.0 32 500 43.2

Versicherungsabzug

-6 200 -2 902 46.8

-620 10.0 -2 678 43.2

Teilbesteuerungsabzug 50 % 2) -40 000 -40 000

Ausgleich Teilbesteuerung 3)

0 7 702

-1 440 18.7 -6 262 81.3

Steuerbares Einkommen

29 000 0

5 400 23 600

1)

In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung Teilbesteuerungsabzug eingesetzt.

2)

In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei- genem Recht geltende Abzug von 50 % angewandt. Der Abzug (50 % von

Fr. 80 000) wird dem Geschäftsort erst nach Zuteilung

der Einkünfte und übrigen

Abzüge zugeteilt.

3)

Der aufgrund des Teilbesteuerungsabzugs entstandene Verlust am Geschäftsort wird im Verhältnis der Reineinkünfte auf die beiden Nebensteuerdomizile Grau-

bünden und Thurgau verteilt.

3.4. Teilbesteuerung ergibt Verlust am Geschäftsort

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton St. Gallen

  • Kanton Graubünden: Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen

  • Liegenschaft im Privatvermögen im Kanton Thurgau

  • Aktivenverhältnis: St. Gallen 60 %, Graubünden 20 %, Thurgau 20 %

  • Gesamterfolg Betrieb Fr. 70 200: Fr. 29 800 Betriebsverlust, Fr. 20 000 Nettoerfolg Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen in Graubünden sowie Fr. 80 000 Nettobeteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000 (kein Eigenkapitalzins auf Kapitalanlageliegenschaft)

Einkommensausscheidung

Total SG in

% GR in % TG in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Liegenschaftenertrag netto

65 000 0

20 000 45 000

Eigenkapitalzins

15 000 15 000

0 0

geschäftliche Schuldzinsen

10 000 10 000

0 0

Vermögensertrag brutto

90 000 25 000

20 000 45 000

Schuldzinsen

-50 000 -30 000 60.0 -10 000 20.0 -10 000 20.0

Umlage Schuldzinsen

0 5 000

-2 500 50.0 -2 500 50.0

Selbst. Erwerbseinkommen 1)

50 200 50 200

0 0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-15 000 -15 000

0 0

Reineinkommen

75 200 35 200 46.8

7 500 10.0 32 500 43.2

ersetzt 01.01.2007 - 4/9 - 01.01.2011

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StP 2 Nr. 17

Einkommensausscheidung

Total SG in %

GR in %

TG in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Reineinkommen

75 200 35 200 46.8

7 500 10.0

32 500 43.2

Versicherungsabzug

-6 200 -2 902 46.8

-620 10.0

-2 678 43.2

2)

Teilbesteuerungsabzug 50 %

-40 000 -40 000

3)

Ausgleich Teilbesteuerung

0 7 702

-6 880

-822

Steuerbares Einkommen

29 000 0

0

29 000

1)

In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb-

ständiger Erwerbstätigkeit

vor Berücksichtigung Teilbesteuerungsabzug

eingesetzt.

2)

In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei-

genem Recht geltende Abzug

von 50 % angewandt. Der Abzug (50 % von

Fr. 80 000) wird dem Geschäftsort erst nach Zuteilung der Einkünfte und übrigen

Abzüge zugeteilt.

3)

Im Kanton Graubünden sind noch (geschäftliche) Einkünfte aus der Kapitalanlage- liegenschaft vorhanden. Daher wird der aufgrund des Teilbesteuerungsabzugs ent- standene Verlust am Geschäftsort zuerst dem Kanton Graubünden zugeteilt.

Der verbleibende Verlust muss vom Nebensteuerdomizil

(Liegenschaft im

Privat-

vermögen) im Kanton Thurgau übernommen werden.

3.5. Spartenverlust Beteiligung

  • Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton Thurgau, Betriebsstätte Kanton St. Gallen (Quote 75 % TG, 25 % SG)

  • Gesamterfolg Betrieb Fr. 60 200: Fr. 160 200 Betriebsgewinn, Fr. 100 000 Spar- tenverlust Beteiligung (davon Fr. 8 000 Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand)

  • Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 12 000

  • Liegenschaft im Privatvermögen im Kanton Thurgau, St. Gallen und Graubünden

  • Aktivenverhältnis: Thurgau 65 %, St. Gallen 30 %, Graubünden 5 %

Einkommensausscheidung

Total TG in % SG in %

GR in %

aus Sicht Kanton Thurgau

Liegenschaftenertrag netto

30 000 30 000 4 500

-4 500

Wertschriftenertrag

20 000 20 000 0

0

Eigenkapitalzins

12 000 9 000 3 000

0

geschäftliche Schuldzinsen

10 000 7 500 2 500

0

Vermögensertrag brutto

72 000 66 500 10 000

-4 500

Schuldzinsen

-50 000 -32 500 65.0 -15 000 30.0

-2 500 5.0

Umlage Schuldzinsen

0 -7 500 5 000

2 500

Aufwandüberschuss

0 -2 500 0

-2 500

Selbst. Erwerbseinkommen

60 200 45 150 15 050

0

Ausgleich Eigenkapitalzins

-12 000 -9 000 -3 000

0

Reineinkommen

70 200 58 150 82.8 12 050 17.2

0 43.2

Versicherungsabzug

-6 200 -5 134 82.8 -1 066 17.2

Teilbesteuerungszuschlag 1)

46 000 34 500 75.0 11 500 25.0

Steuerbares Einkommen

110 000 87 500 22 500

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1) Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand von Fr. 8 000 kann steuerlich voll geltend gemacht werden, weshalb dafür keine Aufrechnung erfolgt. Der übrige Spartenverlust (z.B. infolge Wertberichtung/Abschreibung etc.) kann steuerlich nur zu 50 % (von Fr. 100 000 – Fr. 8 000) geltend gemacht werden. Es erfolgt eine Aufrechnung von Fr. 46 000, welche nach Quoten auf Geschäftsort und Betriebsstätte aufgeteilt wird.

4. Halbsteuersatzverfahren

4.1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau wurde bis und mit der Steuerperiode 2010 für Erträge aus mass- geblichen Beteiligungen das sogenannte Halbsteuersatzverfahren angewandt (vgl. StP 37 Nr. 1). Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis wurde das Verfah- ren grundsätzlich an jenem Steuerdomizil angewandt, welchem die entsprechenden Beteiligungserträge zugeteilt worden sind. Auf Beteiligungserträgen, die gemäss den interkantonalen Zuteilungsnormen nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden, fand das Halbsteuersatzverfahren keine Anwendung. Befanden sich die massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen, wurden die Erträge daraus in der Regel auch dem Geschäftsort zugeteilt. Nur wenn die Beteili- gungen im Geschäftsvermögen sowohl dem Geschäftsort als auch der Betriebsstätte als Betriebsvermögen dienten, wurde mit der quotenmässigen Zuteilung auch ein anteilmässiger Beteiligungsertrag auf die Betriebsstätte zugeteilt.

4.2. Im interkommunalen Verhältnis

4.2.1. Grundsatz

Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird derjeni- ge Teil des Betriebseinkommens einer Einzelfirma dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht (Tä- tigkeitsentgelt). Die gleiche Zuteilung erfolgt auf dem Einkommen von Gesellschaf- tern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (vgl. StP 2 Nr. 15). Der Ertrag einer massgeblichen Beteiligung im Geschäftsvermögen ist Teil des Un- ternehmensgewinnes und wird somit im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu Gewinnanteil auf das Hauptsteuerdomizil und den Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzver- fahren auf dem Beteiligungsertrag wurde daher im entsprechenden Verhältnis beim Hauptsteuerdomizil und beim Geschäftsort angewandt.

4.2.2. Beteiligungserträge übersteigen das zugeteilte steuerbare Einkommen

In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem Thurgauer Geschäftsort zugeteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Einkommen übersteigen. Wurde einem anderen Thurgauer Steuerdomizil noch steuerbares Erwerbseinkom- men dieser Unternehmung zugeteilt, wurde in diesem Fall das Halbsteuersatzverfah- ren zuerst auf diese ausgedehnt.

ersetzt 01.01.2007 - 6/9 - 01.01.2011

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Waren auch danach noch nicht die gesamten dem Kanton Thurgau zur Besteuerung

zugewiesenen Beteiligungserträge berücksichtigt, wurde

das Halbsteuersatzverfah-

ren auf allfällig weitere Steuerdomizile im Kanton Thurgau mit steuerbaren Einkom- mensteilen ausgedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten Beteiligungserträge wurden dabei im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt. Bei der Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden dagegen Beteiligungserträge, welche aufgrund der interkantonalen Zutei- lungsregeln nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden (vgl. Ziff. 4.2.3 nachfolgend).

4.2.3. Beispiel

Das Geschäftsdomizil (TG 1) eines selbständig Erwerbenden befindet sich an sei- nem Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau. Im Geschäftsvermögen befindet sich eine massgebliche Beteiligung (Ertrag Fr. 10 000). Zudem weist er im Kanton Thur- gau weitere Nebensteuerdomizile (TG 2 und TG 3) infolge Liegenschaftenbesitz auf.

Einkommensverhältnisse 2010

Total

TG 1

TG 2

TG 3

Liegenschaftenertrag (netto)

50 000

0

30 000

20 000

Geschäftseinkommen (exkl. Beteiligung)

3 000

3 000

0

0

Beteiligungsertrag (am Geschäftsort)

10 000

10 000

0

0

Schuldzinsen (nach Lage der Aktiven)

-28’000

-8 000

-12 000

-8 000

steuerbares Einkommen

35 000

5 000

18 000

12 000

Am Geschäftsort (TG 1) werden Fr. 5 000 zum halben Satz von Fr.

35 000 versteu-

ert. Der Beteiligungsertrag ist um Fr. 5 000 höher als

das insgesamt am Geschäftsort

steuerbare Einkommen.

Der mit dem Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigte Beteiligungsertrag

wird im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der

weiteren

Thurgauer

Steuer-

domizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt:

  • am Nebensteuerdomizil TG 2 werden Fr. 3 000 zum halben Satz von Fr. 35 000 und Fr. 15 000 zum vollen Satz versteuert;

  • am Nebensteuerdomizil TG 3 werden Fr. 2 000 zum halben Satz von Fr. 35 000 und Fr. 10 000 zum vollen Satz versteuert.

4.3. Im interkantonalen Verhältnis

4.3.1. Einzelfirma

Im interkantonalen Verhältnis ist das selbständige Erwerbseinkommen aus einer Ein- zelfirma, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft (inklusive des Ertrags aus Be- teiligungen im Geschäftsvermögen) am Geschäftsort steuerbar (vgl. StP 2 Nr. 13). Befand sich der Geschäftsort im Kanton Thurgau, wurde das Halbsteuersatzverfah- ren daher in der Höhe der zugeteilten Beteiligungserträge auf dem am Thurgauer

Geschäftsort steuerbaren Einkommen angewandt.

01.01.2011

- 7/9 -

ersetzt 01.01.2007

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4.3.2. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft

Im interkantonalen Verhältnis wird derjenige Teil des Betriebseinkommens einer Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer an- gemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit des Gesellschafters ent- spricht (vgl. StP 2 Nr. 15). Der Ertrag einer massgeblichen Beteiligung wird jeweils im Verhältnis des Tätigkeits- entgeltes zum Gewinnanteil auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzverfahren wurde grundsätzlich nur auf dem Anteil am Beteiligungser- trag angewandt, welcher dem Kanton Thurgau zugewiesen wurde.

4.3.3. Beteiligungserträge übersteigen das zugeteilte steuerbare Einkommen

In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem (Thurgauer) Geschäfts- oder Betriebstättenort zugeteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Ein- kommen übersteigen. Wurde einem anderen Thurgauer Steuerdomizil noch steuerbares Erwerbseinkom- men dieser Unternehmung zugeteilt, wurde in einem solchen Fall das Halbsteuer- satzverfahren zuerst auf diese ausgedehnt. Waren auch danach noch nicht die gesamten dem Kanton Thurgau zur Besteuerung zugewiesenen Beteiligungserträge berücksichtigt, wurde das Halbsteuersatzverfah- ren auf allfällig weitere Steuerdomizile im Kanton Thurgau mit steuerbaren Einkom- mensteilen ausgedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten Beteiligungserträge wurden dabei im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt. Bei der Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden dagegen Beteiligungserträge, welche aufgrund der interkantonalen Zutei- lungsregeln nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt wurden.

4.3.4. Beteiligungserträge am ausserkantonalen Steuerdomizil

Befindet sich der Geschäftsort in einem anderen Kanton, werden die Erträge aus massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen zusammen mit dem selbstän- digen Erwerbseinkommen auch diesem (ausserkantonalen) Steuerdomizil zugeteilt. Wurden dem Kanton Thurgau keine Beteiligungserträge zur Besteuerung zugewie- sen, fand das Halbsteuersatzverfahren auch keine Anwendung. Dies galt selbst dann, wenn am ausserkantonalen Geschäftsort infolge Gewinnungskostenüber- schuss kein steuerbares Einkommen mehr vorhanden war und nur noch am Steuer- domizil im Kanton Thurgau ein steuerbares Einkommen verblieb.

4.3.5. Beispiel Einzelfirma mit Geschäftsdomizil im Kanton Thurgau

Das Geschäftsdomizil einer selbstständig erwerbenden Person befindet sich im Kan- ton Thurgau und das Hauptsteuerdomizil im Kanton X. Im Geschäftsvermögen befin- det sich eine massgebliche Beteiligung (Ertrag Fr. 25 000)

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Einkommensverhältnisse 2010

Total Kanton X

TG

Wertschriftenertrag (exkl. Beteiligung)

7 000 7 000

0

Geschäftseinkommen (exkl. Beteiligung)

45 000 0

45 000

Beteiligungsertrag (am Geschäftsort)

25 000 0

25 000

Erwerbseinkommen unselbständig

25 000 25 000

0

Schuldzinsen (nach Lage der Aktiven)

-12 000 -2 000

-10 000

steuerbares Einkommen

90 000 30 000

60 000

Der Beteiligungsertrag von Fr. 25 000 aus dem

Geschäftsvermögen wird dem Kanton

Thurgau (Geschäftsort) zugeteilt. Auf dem Beteiligungsertrag wird das Halbsteuer- satzverfahren angewandt. Somit wird am Geschäftsort im Kanton Thurgau Fr. 25 000

zum halben Satz von Fr. 90 000 und Fr. 35 000

zum vollen Satz besteuert.

4.3.6. Beispiel Kollektivgesellschaft mit ausserkantonalem Geschäftsdomizil

Das Geschäftsdomizil einer Kollektivgesellschaft

befindet sich im Kanton X. Im Ge-

schäftsvermögen der Kollektivgesellschaft befindet sich eine

massgebliche Beteili-

gung. Im Gewinnanteil des im Kanton Thurgau wohnhaften Gesellschafters ist dafür

ein Beteiligungsertrag von Fr. 30 000 enthalten.

Einkommensverhältnisse 2010

Total

TG Kanton X

Tätigkeitsentgelt (exkl. Beteiligungsertrag)

72 000

72 000 0

Gewinnanteil Kollektivgesellschaft

48 000

0 48 000

Beteiligungsertrag (Anteil)

30 000

18’000 12 000

steuerbares Einkommen

150 000

90 000 60 000

Der Beteiligungsertrag wird quotal (Tätigkeitsentgelt / Gewinnanteil) zwischen Haupt- steuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzverfahren wird nur auf

dem Anteil am Beteiligungsertrag, welcher dem Kanton Thurgau

zugewiesen worden

ist, angewendet.

01.01.2011 - 9/9 - ersetzt 01.01.2007