002-17-V2011-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 17
Steuerausscheidung: Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen
1. Teilbesteuerungsverfahren
Seit der Steuerperiode 2011 gilt im Kanton Thurgau für Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen das Teilbesteuerungsverfahren. Bei der direk- ten Bundessteuer gilt das Teilbesteuerungsverfahren seit der Steuerperiode 2009. Beim Teilbesteuerungsverfahren für qualifizierende Beteiligungen im Geschäftsver- mögen werden aus solchen Beteiligungen erzielte Einkünfte nach Abzug des zu- rechenbaren Aufwandes nur zu 50 % besteuert (vgl. StP 20b Nr. 1). Verschiedene Kantone wenden ebenfalls das Teilbesteuerungsverfahren an, wobei die Abzugshöhe unterschiedlich ist. Andere Kantone wenden das Teilsatzverfahren an, bei welchem die Entlastung nicht über die Bemessung, sondern über den Tarif erfolgt. Im interkantonalen Verhältnis müssen zur Vermeidung von Besteuerungskol- lisionen, insbesondere bei der Schulden- und Schuldzinsenverteilung, diese unter- schiedlichen kantonalen Bemessungen berücksichtigt werden.
2. Zuteilungsgrundsätze
2.1. Allgemeines
Das selbständige Erwerbseinkommen wird grundsätzlich dem Geschäftsort zugeteilt. In der Folge wird auch der Teilbesteuerungsabzug oder –zuschlag (bei Spartenver- lust Beteiligung) dem Geschäftsort zugeteilt. Im interkantonalen und –kommunalen Verhältnis wird in einem ersten Schritt in der Steuerausscheidung das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor Berücksichtigung der Teilbesteuerung eingesetzt. Erst nach Zuteilung der Reineinkünfte wird der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag berücksichtigt. Sind Betriebsstätten vorhanden, wird der Teilbesteuerungsabzug oder -zuschlag in der Regel nach Quoten (vgl. StP 2 Nr. 3) zugeteilt. Keinen Anteil am Abzug oder Zu- schlag wird den Nebensteuerdomizilen zugeteilt, welche nur Einkünfte aus Kapitalan- lageliegenschaften im Geschäftsvermögen aufweisen.
2.2. Personengesellschaften
Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird im interkantonalen Verhältnis derje- nige Teil des Betriebseinkommens dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer an- gemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht (Tätigkeitsentgelt (vgl. StP 2 Nr. 15). Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Ge- meinden) erfolgt die gleiche Zuteilung auch bei einer Einzelfirma. Der Ertrag aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen als Teil des Unternehmensge- winns wird im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu Gewinnanteil auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Entsprechend wird auch der Teilbesteuerungsabzug o- der -zuschlag verhältnismässig auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort verteilt.
01.01.2011 - 1/9 - ersetzt 01.01.2007
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2.3. Verluste
Entsteht infolge des Teilbesteuerungsabzugs am Geschäftsort (oder Betriebsstätten-
ort) ein Verlust, wird damit | wie folgt verfahren: |
In erster Linie erfolgt die Verrechnung des Verlusts mit allfällig noch vorhandenen Einkünften einer Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen.
Ein danach verbleibender Verlust wird dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
Verbleibt auch danach ein Verlust, wird dieser verhältnismässig auf diejenigen Kantone verteilt, welche noch positive Reineinkünfte aufweisen. Dabei erfolgt die Zuteilung im Verhältnis dieser Reineinkünfte.
Jeder Kanton veranlagt nach eigenem Recht (Teilbesteuerungs- oder Teilsatzverfah- ren). In anderen Kantonen aufgrund deren Recht entstandene Verluste werden nicht
übernommen, wenn sich nach eigenem Recht kein Verlust ergibt.
3. Beispiele
3.1. Ausscheidung bei Tätigkeitsentgelt
Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz Aadorf, Geschäftsort Frauenfeld
Gesamterfolg Fr. 100 200, davon Fr. 50 200 Betriebsgewinn, Fr. 50 000 Nettobe- teiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)
Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000
Aktivenverhältnis: Aadorf 40 %, Frauenfeld 60 %
Einkommensausscheidung | |||
aus Sicht Kanton Thurgau | Total Aadorf in % Frauenfeld in % | ||
Liegenschaftenertrag netto | 25 000 25 000 | 0 | |
Eigenkapitalzins | 15 000 0 | 15 000 | |
geschäftliche Schuldzinsen | 10 000 0 | 10 000 | |
Vermögensertrag brutto | 50 000 25 000 | 25 000 | |
Schuldzinsen | -25 000 -10 500 40.0 | -15 000 60.0 | |
Selbst. Erwerbseinkommen 1) 100 200 75 000 | 25 200 | ||
Ausgleich Eigenkapitalzins | -15 000 0 | -15 000 | |
Reineinkommen | 110 200 90 000 81.7 | 12 000 18.3 | |
2) | |||
Versicherungsabzug | -6 200 -5 065 81.7 | -1 135 18.3 | |
3) | |||
Teilbesteuerungsabzug 50 % | -25 000 -18 725 | -6 275 | |
Steuerbares Einkommen | 79 000 66 200 | 12 800 | |
1) | |||
Zuteilung Tätigkeitsentgelt für Hauptsteuerdomizil (Höhe gemäss StP 2 Nr. 15).
Bei Einzelfirmen wird dem | Hauptsteuerdomizil nur im interkommunalen Verhältnis | ||
(zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) ein Tätigkeitsentgelt zugeteilt. Bei Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaften erfolgt die Zuteilung eines Tätigkeitsentgelts
sowohl im interkommunalen | als auch im interkantonalen Verhältnis. | ||
2) | |||
Zuteilung Versicherungsabzug im Verhältnis Reineinkünfte. | |||
3) | |||
Der Teilbesteuerungsabzug | (50 % von Fr. 50 000) wird erst nach Zuteilung der | ||
Einkünfte im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu restlichem Betriebserfolg zugeteilt.
ersetzt 01.01.2007 | - 2/9 - | 01.01.2011 |
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3.2. Teilbesteuerung ohne Verlust am Geschäftsort
Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton Thurgau
Gesamterfolg Fr. 228 000, davon Fr. 168 000 Nettobeteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)
Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 78 000; Eigenkapitalzins Fr. 12 000
Liegenschaftenbesitz in den Kantonen St. Gallen und Graubünden; Aktivenver- hältnis: Thurgau 75 %, Graubünden 10 %, St. Gallen 15 %
Einkommensausscheidung | ||
aus Sicht Kanton Thurgau Total TG in % | GR in % | SG in % |
Liegenschaftenertrag netto 64 000 0 | 28 000 | 36 000 |
Eigenkapitalzins 12 000 12 000 | 0 | 0 |
geschäftliche Schuldzinsen 78 000 78 000 | 0 | 0 |
Vermögensertrag brutto 154 000 90 000 | 28 000 | 36 000 |
Schuldzinsen -130 000 -97 500 75.0 -13 000 10.0 -19 500 15.0
1) | ||
Umlage Schuldzinsen 0 7 500 | -3 000 | -4 500 |
Selbst. Erwerbseinkommen 2) 228 000 228 000 | 0 | 0 |
Ausgleich Eigenkapitalzins -12 000 -12 000 | 0 | 0 |
Reineinkommen 240 000 216 000 90.0 12 000 5.0 12 | 000 5.0 | |
Versicherungsabzug -6 200 -5 580 90.0 | -310 5.0 | -310 5.0 |
3) | ||
Teilbesteuerungsabzug 50 % -84 000 -84 000 | 0 | 0 |
Steuerbares Einkommen 149 800 126 400 | 11 700 | 11 700 |
1) | ||
Umlage Schuldzinsenüberschuss gemäss Aktivenverhältnis der Nebensteuerdomi-
zile mit positivem Vermögensertrag. | ||
2) |
In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung der Teilbesteuerung eingesetzt.
3)
Der Teilbesteuerungsabzug (50 % von Fr. 168 000) wird erst nach Zuteilung der
Einkünfte und übrigen Abzüge dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
3.3. Teilbesteuerung ergibt Verlust am Geschäftsort
Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton St. Gallen
Liegenschaften im Privatvermögen in den Kantonen Graubünden und Thurgau
Aktivenverhältnis: St. Gallen 60 %, Graubünden 20 %, Thurgau 20 %
Gesamterfolg Betrieb Fr. 50 200: Fr. 29 800 Betriebsverlust und Fr. 80 000 Netto- beteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen, vgl. StP 20b Nr. 1)
Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000
Einkommensausscheidung | ||||
aus Sicht Kanton Thurgau | Total | SG in % | GR in % | TG in % |
Liegenschaftenertrag netto | 65 000 | 0 | 20 000 | 45 000 |
Eigenkapitalzins | 15 000 | 15 000 | 0 | 0 |
geschäftliche Schuldzinsen | 10 000 | 10 000 | 0 | 0 |
Vermögensertrag brutto | 90 000 | 25 000 | 20 000 | 45 000 |
01.01.2011 - 3/9 - ersetzt 01.01.2007
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StP 2 Nr. 17
Einkommensausscheidung | Total SG in % | GR in % TG in % |
aus Sicht Kanton Thurgau | ||
Vermögensertrag brutto | 90 000 25 000 | 20 000 45 000 |
Schuldzinsen | -50 000 -30 000 60.0 -10 000 20.0 -10 000 20.0 | |
Umlage Schuldzinsen | 0 5 000 | -2 500 50.0 -2 500 50.0 |
1) | ||
Selbst. Erwerbseinkommen | 50 200 50 200 | 0 0 |
Ausgleich Eigenkapitalzins | -15 000 -15 000 | 0 0 |
Reineinkommen | 75 200 35 200 46.8 | 7 500 10.0 32 500 43.2 |
Versicherungsabzug | -6 200 -2 902 46.8 | -620 10.0 -2 678 43.2 |
Teilbesteuerungsabzug 50 % 2) -40 000 -40 000 | ||
Ausgleich Teilbesteuerung 3) | 0 7 702 | -1 440 18.7 -6 262 81.3 |
Steuerbares Einkommen | 29 000 0 | 5 400 23 600 |
1) | ||
In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit vor Berücksichtigung Teilbesteuerungsabzug eingesetzt.
2)
In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei- genem Recht geltende Abzug von 50 % angewandt. Der Abzug (50 % von
Fr. 80 000) wird dem Geschäftsort erst nach Zuteilung | der Einkünfte und übrigen | |
Abzüge zugeteilt. | ||
3) | ||
Der aufgrund des Teilbesteuerungsabzugs entstandene Verlust am Geschäftsort wird im Verhältnis der Reineinkünfte auf die beiden Nebensteuerdomizile Grau-
bünden und Thurgau verteilt.
3.4. Teilbesteuerung ergibt Verlust am Geschäftsort
Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton St. Gallen
Kanton Graubünden: Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen
Liegenschaft im Privatvermögen im Kanton Thurgau
Aktivenverhältnis: St. Gallen 60 %, Graubünden 20 %, Thurgau 20 %
Gesamterfolg Betrieb Fr. 70 200: Fr. 29 800 Betriebsverlust, Fr. 20 000 Nettoerfolg Kapitalanlageliegenschaft im Geschäftsvermögen in Graubünden sowie Fr. 80 000 Nettobeteiligungserfolg (nach Abzug anrechenbare Aufwendungen)
Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 15 000 (kein Eigenkapitalzins auf Kapitalanlageliegenschaft)
Einkommensausscheidung | Total SG in | % GR in % TG in % |
aus Sicht Kanton Thurgau | ||
Liegenschaftenertrag netto | 65 000 0 | 20 000 45 000 |
Eigenkapitalzins | 15 000 15 000 | 0 0 |
geschäftliche Schuldzinsen | 10 000 10 000 | 0 0 |
Vermögensertrag brutto | 90 000 25 000 | 20 000 45 000 |
Schuldzinsen | -50 000 -30 000 60.0 -10 000 20.0 -10 000 20.0 | |
Umlage Schuldzinsen | 0 5 000 | -2 500 50.0 -2 500 50.0 |
Selbst. Erwerbseinkommen 1) | 50 200 50 200 | 0 0 |
Ausgleich Eigenkapitalzins | -15 000 -15 000 | 0 0 |
Reineinkommen | 75 200 35 200 46.8 | 7 500 10.0 32 500 43.2 |
ersetzt 01.01.2007 - 4/9 - 01.01.2011
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StP 2 Nr. 17
Einkommensausscheidung | Total SG in % | GR in % | TG in % |
aus Sicht Kanton Thurgau | |||
Reineinkommen | 75 200 35 200 46.8 | 7 500 10.0 | 32 500 43.2 |
Versicherungsabzug | -6 200 -2 902 46.8 | -620 10.0 | -2 678 43.2 |
2) | |||
Teilbesteuerungsabzug 50 % | -40 000 -40 000 | ||
3) | |||
Ausgleich Teilbesteuerung | 0 7 702 | -6 880 | -822 |
Steuerbares Einkommen | 29 000 0 | 0 | 29 000 |
1) | |||
In der Steuerausscheidung wird in einem ersten Schritt das Einkommen aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit | vor Berücksichtigung Teilbesteuerungsabzug | eingesetzt. | |
2) | |||
In Veranlagung und Steuerausscheidung des Kantons Thurgau wird der nach ei-
genem Recht geltende Abzug | von 50 % angewandt. Der Abzug (50 % von | ||
Fr. 80 000) wird dem Geschäftsort erst nach Zuteilung der Einkünfte und übrigen
Abzüge zugeteilt. | |||
3) |
Im Kanton Graubünden sind noch (geschäftliche) Einkünfte aus der Kapitalanlage- liegenschaft vorhanden. Daher wird der aufgrund des Teilbesteuerungsabzugs ent- standene Verlust am Geschäftsort zuerst dem Kanton Graubünden zugeteilt.
Der verbleibende Verlust muss vom Nebensteuerdomizil | (Liegenschaft im | Privat- | |
vermögen) im Kanton Thurgau übernommen werden. | |||
3.5. Spartenverlust Beteiligung
Verheirateter Selbständigerwerbender, Wohnsitz/Geschäftsort Kanton Thurgau, Betriebsstätte Kanton St. Gallen (Quote 75 % TG, 25 % SG)
Gesamterfolg Betrieb Fr. 60 200: Fr. 160 200 Betriebsgewinn, Fr. 100 000 Spar- tenverlust Beteiligung (davon Fr. 8 000 Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand)
Verbuchte geschäftliche Schuldzinsen Fr. 10 000; Eigenkapitalzins Fr. 12 000
Liegenschaft im Privatvermögen im Kanton Thurgau, St. Gallen und Graubünden
Aktivenverhältnis: Thurgau 65 %, St. Gallen 30 %, Graubünden 5 %
Einkommensausscheidung | Total TG in % SG in % | GR in % |
aus Sicht Kanton Thurgau | ||
Liegenschaftenertrag netto | 30 000 30 000 4 500 | -4 500 |
Wertschriftenertrag | 20 000 20 000 0 | 0 |
Eigenkapitalzins | 12 000 9 000 3 000 | 0 |
geschäftliche Schuldzinsen | 10 000 7 500 2 500 | 0 |
Vermögensertrag brutto | 72 000 66 500 10 000 | -4 500 |
Schuldzinsen | -50 000 -32 500 65.0 -15 000 30.0 | -2 500 5.0 |
Umlage Schuldzinsen | 0 -7 500 5 000 | 2 500 |
Aufwandüberschuss | 0 -2 500 0 | -2 500 |
Selbst. Erwerbseinkommen | 60 200 45 150 15 050 | 0 |
Ausgleich Eigenkapitalzins | -12 000 -9 000 -3 000 | 0 |
Reineinkommen | 70 200 58 150 82.8 12 050 17.2 | 0 43.2 |
Versicherungsabzug | -6 200 -5 134 82.8 -1 066 17.2 | |
Teilbesteuerungszuschlag 1) | 46 000 34 500 75.0 11 500 25.0 | |
Steuerbares Einkommen | 110 000 87 500 22 500 |
01.01.2011 - 5/9 - ersetzt 01.01.2007
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1) Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand von Fr. 8 000 kann steuerlich voll geltend gemacht werden, weshalb dafür keine Aufrechnung erfolgt. Der übrige Spartenverlust (z.B. infolge Wertberichtung/Abschreibung etc.) kann steuerlich nur zu 50 % (von Fr. 100 000 – Fr. 8 000) geltend gemacht werden. Es erfolgt eine Aufrechnung von Fr. 46 000, welche nach Quoten auf Geschäftsort und Betriebsstätte aufgeteilt wird.
4. Halbsteuersatzverfahren
4.1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau wurde bis und mit der Steuerperiode 2010 für Erträge aus mass- geblichen Beteiligungen das sogenannte Halbsteuersatzverfahren angewandt (vgl. StP 37 Nr. 1). Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis wurde das Verfah- ren grundsätzlich an jenem Steuerdomizil angewandt, welchem die entsprechenden Beteiligungserträge zugeteilt worden sind. Auf Beteiligungserträgen, die gemäss den interkantonalen Zuteilungsnormen nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden, fand das Halbsteuersatzverfahren keine Anwendung. Befanden sich die massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen, wurden die Erträge daraus in der Regel auch dem Geschäftsort zugeteilt. Nur wenn die Beteili- gungen im Geschäftsvermögen sowohl dem Geschäftsort als auch der Betriebsstätte als Betriebsvermögen dienten, wurde mit der quotenmässigen Zuteilung auch ein anteilmässiger Beteiligungsertrag auf die Betriebsstätte zugeteilt.
4.2. Im interkommunalen Verhältnis
4.2.1. Grundsatz
Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird derjeni- ge Teil des Betriebseinkommens einer Einzelfirma dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht (Tä- tigkeitsentgelt). Die gleiche Zuteilung erfolgt auf dem Einkommen von Gesellschaf- tern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (vgl. StP 2 Nr. 15). Der Ertrag einer massgeblichen Beteiligung im Geschäftsvermögen ist Teil des Un- ternehmensgewinnes und wird somit im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu Gewinnanteil auf das Hauptsteuerdomizil und den Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzver- fahren auf dem Beteiligungsertrag wurde daher im entsprechenden Verhältnis beim Hauptsteuerdomizil und beim Geschäftsort angewandt.
4.2.2. Beteiligungserträge übersteigen das zugeteilte steuerbare Einkommen
In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem Thurgauer Geschäftsort zugeteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Einkommen übersteigen. Wurde einem anderen Thurgauer Steuerdomizil noch steuerbares Erwerbseinkom- men dieser Unternehmung zugeteilt, wurde in diesem Fall das Halbsteuersatzverfah- ren zuerst auf diese ausgedehnt.
ersetzt 01.01.2007 - 6/9 - 01.01.2011
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Waren auch danach noch nicht die gesamten dem Kanton Thurgau zur Besteuerung
zugewiesenen Beteiligungserträge berücksichtigt, wurde | das Halbsteuersatzverfah- |
ren auf allfällig weitere Steuerdomizile im Kanton Thurgau mit steuerbaren Einkom- mensteilen ausgedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten Beteiligungserträge wurden dabei im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt. Bei der Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden dagegen Beteiligungserträge, welche aufgrund der interkantonalen Zutei- lungsregeln nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden (vgl. Ziff. 4.2.3 nachfolgend).
4.2.3. Beispiel
Das Geschäftsdomizil (TG 1) eines selbständig Erwerbenden befindet sich an sei- nem Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau. Im Geschäftsvermögen befindet sich eine massgebliche Beteiligung (Ertrag Fr. 10 000). Zudem weist er im Kanton Thur- gau weitere Nebensteuerdomizile (TG 2 und TG 3) infolge Liegenschaftenbesitz auf.
Einkommensverhältnisse 2010 | Total | TG 1 | TG 2 | TG 3 |
Liegenschaftenertrag (netto) | 50 000 | 0 | 30 000 | 20 000 |
Geschäftseinkommen (exkl. Beteiligung) | 3 000 | 3 000 | 0 | 0 |
Beteiligungsertrag (am Geschäftsort) | 10 000 | 10 000 | 0 | 0 |
Schuldzinsen (nach Lage der Aktiven) | -28’000 | -8 000 | -12 000 | -8 000 |
steuerbares Einkommen | 35 000 | 5 000 | 18 000 | 12 000 |
Am Geschäftsort (TG 1) werden Fr. 5 000 zum halben Satz von Fr. | 35 000 versteu- | |||
ert. Der Beteiligungsertrag ist um Fr. 5 000 höher als | das insgesamt am Geschäftsort | |||
steuerbare Einkommen. | ||||
Der mit dem Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigte Beteiligungsertrag
wird im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der | weiteren | Thurgauer | Steuer- | |
domizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt: | ||||
am Nebensteuerdomizil TG 2 werden Fr. 3 000 zum halben Satz von Fr. 35 000 und Fr. 15 000 zum vollen Satz versteuert;
am Nebensteuerdomizil TG 3 werden Fr. 2 000 zum halben Satz von Fr. 35 000 und Fr. 10 000 zum vollen Satz versteuert.
4.3. Im interkantonalen Verhältnis
4.3.1. Einzelfirma
Im interkantonalen Verhältnis ist das selbständige Erwerbseinkommen aus einer Ein- zelfirma, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft (inklusive des Ertrags aus Be- teiligungen im Geschäftsvermögen) am Geschäftsort steuerbar (vgl. StP 2 Nr. 13). Befand sich der Geschäftsort im Kanton Thurgau, wurde das Halbsteuersatzverfah- ren daher in der Höhe der zugeteilten Beteiligungserträge auf dem am Thurgauer
Geschäftsort steuerbaren Einkommen angewandt.
01.01.2011 | - 7/9 - | ersetzt 01.01.2007 |
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4.3.2. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
Im interkantonalen Verhältnis wird derjenige Teil des Betriebseinkommens einer Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer an- gemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit des Gesellschafters ent- spricht (vgl. StP 2 Nr. 15). Der Ertrag einer massgeblichen Beteiligung wird jeweils im Verhältnis des Tätigkeits- entgeltes zum Gewinnanteil auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzverfahren wurde grundsätzlich nur auf dem Anteil am Beteiligungser- trag angewandt, welcher dem Kanton Thurgau zugewiesen wurde.
4.3.3. Beteiligungserträge übersteigen das zugeteilte steuerbare Einkommen
In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem (Thurgauer) Geschäfts- oder Betriebstättenort zugeteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Ein- kommen übersteigen. Wurde einem anderen Thurgauer Steuerdomizil noch steuerbares Erwerbseinkom- men dieser Unternehmung zugeteilt, wurde in einem solchen Fall das Halbsteuer- satzverfahren zuerst auf diese ausgedehnt. Waren auch danach noch nicht die gesamten dem Kanton Thurgau zur Besteuerung zugewiesenen Beteiligungserträge berücksichtigt, wurde das Halbsteuersatzverfah- ren auf allfällig weitere Steuerdomizile im Kanton Thurgau mit steuerbaren Einkom- mensteilen ausgedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten Beteiligungserträge wurden dabei im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt. Bei der Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden dagegen Beteiligungserträge, welche aufgrund der interkantonalen Zutei- lungsregeln nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt wurden.
4.3.4. Beteiligungserträge am ausserkantonalen Steuerdomizil
Befindet sich der Geschäftsort in einem anderen Kanton, werden die Erträge aus massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen zusammen mit dem selbstän- digen Erwerbseinkommen auch diesem (ausserkantonalen) Steuerdomizil zugeteilt. Wurden dem Kanton Thurgau keine Beteiligungserträge zur Besteuerung zugewie- sen, fand das Halbsteuersatzverfahren auch keine Anwendung. Dies galt selbst dann, wenn am ausserkantonalen Geschäftsort infolge Gewinnungskostenüber- schuss kein steuerbares Einkommen mehr vorhanden war und nur noch am Steuer- domizil im Kanton Thurgau ein steuerbares Einkommen verblieb.
4.3.5. Beispiel Einzelfirma mit Geschäftsdomizil im Kanton Thurgau
Das Geschäftsdomizil einer selbstständig erwerbenden Person befindet sich im Kan- ton Thurgau und das Hauptsteuerdomizil im Kanton X. Im Geschäftsvermögen befin- det sich eine massgebliche Beteiligung (Ertrag Fr. 25 000)
ersetzt 01.01.2007 - 8/9 - 01.01.2011
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Einkommensverhältnisse 2010 | Total Kanton X | TG |
Wertschriftenertrag (exkl. Beteiligung) | 7 000 7 000 | 0 |
Geschäftseinkommen (exkl. Beteiligung) | 45 000 0 | 45 000 |
Beteiligungsertrag (am Geschäftsort) | 25 000 0 | 25 000 |
Erwerbseinkommen unselbständig | 25 000 25 000 | 0 |
Schuldzinsen (nach Lage der Aktiven) | -12 000 -2 000 | -10 000 |
steuerbares Einkommen | 90 000 30 000 | 60 000 |
Der Beteiligungsertrag von Fr. 25 000 aus dem | Geschäftsvermögen wird dem Kanton | |
Thurgau (Geschäftsort) zugeteilt. Auf dem Beteiligungsertrag wird das Halbsteuer- satzverfahren angewandt. Somit wird am Geschäftsort im Kanton Thurgau Fr. 25 000
zum halben Satz von Fr. 90 000 und Fr. 35 000 | zum vollen Satz besteuert. | |
4.3.6. Beispiel Kollektivgesellschaft mit ausserkantonalem Geschäftsdomizil
Das Geschäftsdomizil einer Kollektivgesellschaft | befindet sich im Kanton X. Im Ge- | |
schäftsvermögen der Kollektivgesellschaft befindet sich eine | massgebliche Beteili- | |
gung. Im Gewinnanteil des im Kanton Thurgau wohnhaften Gesellschafters ist dafür
ein Beteiligungsertrag von Fr. 30 000 enthalten. | ||
Einkommensverhältnisse 2010 | Total | TG Kanton X |
Tätigkeitsentgelt (exkl. Beteiligungsertrag) | 72 000 | 72 000 0 |
Gewinnanteil Kollektivgesellschaft | 48 000 | 0 48 000 |
Beteiligungsertrag (Anteil) | 30 000 | 18’000 12 000 |
steuerbares Einkommen | 150 000 | 90 000 60 000 |
Der Beteiligungsertrag wird quotal (Tätigkeitsentgelt / Gewinnanteil) zwischen Haupt- steuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzverfahren wird nur auf
dem Anteil am Beteiligungsertrag, welcher dem Kanton Thurgau | zugewiesen worden | |
ist, angewendet. | ||
01.01.2011 - 9/9 - ersetzt 01.01.2007