034-28-V2024-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 28
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 16 StG können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem gesetzlich bestimmten Maximalbetrag abgezogen werden, sofern:
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Da es sich um einen allgemeinen Abzug handelt, ist er nicht daran gebunden, dass in der betreffenden Steuerperiode ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Die Aufwendungen können somit auch dann geltend gemacht wer- den, wenn während des ganzen Jahres keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.
2. Maximalabzug
Der zulässige Maximalabzug bei den Staats- und Gemeindesteuern entspricht dem für die direkte Bundessteuer massgebenden Betrag. In Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 Bst. j DBG können somit pro Jahr und Person maximal die folgenden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abgezogen werden: Steuerperiode Maximalabzug pro Jahr und Person 2016 – 2022 Fr. 12 000 2023 Fr. 12 700 2024 Fr. 12 900
3. Abzug der selbst getragenen Kosten / von Dritten übernommene Kosten
Es können nur selbst getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten ab- gezogen werden. Vom Arbeitgeber oder von Dritten (z.B. Invalidenversicherung) ganz oder teilweise übernommene Kosten sind entsprechend zu berücksichtigen.
4. Voraussetzungen für den Abzug
4.1. Abgeschlossene Erstausbildung
Die allgemein- oder berufsbildende Ausbildung der Sekundarstufe II schliesst an die obligatorischen Schulen an (bis und mit Sekundarstufe I). Nach den obligatorischen Schulen treten die Jugendlichen entweder in eine weiterführende Schule der Sekun- darstufe II, wie beispielsweise eine gymnasiale Maturitätsschule oder eine Fachmit- telschule (FMS) über, oder sie nehmen eine Ausbildung in der beruflichen Grundbil- dung auf der Sekundarstufe II in Angriff (Berufslehre).
01.01.2024 - 1/5 - ersetzt 01.01.2023
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Die Erstausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person erstmals ein Abschlussdiplom der Sekundarstufe II erworben hat (Berufslehre, Maturitätsschu- le oder Fachmittelschule). Nicht abgeschlossen gilt die Erstausbildung, wenn lediglich die dafür nötige Lehr- oder Studienzeit absolviert worden ist, ohne ein Abschlussdiplom zu erwerben.
4.2. Berufsorientierter Lehrgang
4.2.1. Allgemeines
Der Abzug beschränkt sich auf die Kosten für Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung. Damit Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildungskosten abge- zogen werden können, muss der Lehrgang demnach einer aktuellen oder zukünfti- gen beruflichen Tätigkeit dienen. Ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder un- selbstständigen Erwerbstätigkeit führt, ist nicht erheblich. Auch nicht von Belang ist es, ob die Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Der Abzug von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn nach Abschluss des Lehrgangs nicht im erlernten Berufs- feld gearbeitet wird. Ausdrücklich vom Abzug ausgenommen sind die Kosten für die Erlangung einer Erstausbildung (vgl. Ziff. 6 dieser Weisung).
4.2.2. Aus- und Weiterbildung im ausgeübten Beruf
Wenn die Fortbildung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist, und die gewonnenen Erkennt- nisse im konkreten Fall im ausgeübten Beruf angewendet werden können, sind die dafür anfallenden Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig.
4.2.3. Aus- und Weiterbildung oder Umschulung für einen zukünftigen Beruf
Abzugsfähige Kosten für die Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung liegen vor, wenn mit der Fortbildung eine berufliche Qualifikation erworben wird. Eine solche liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund des absolvierten Bildungslehrgangs dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wis- sens bei einer 100-prozentigen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Der Nachweis, dass sie fortan (theoretisch) in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt dank diesem Lehrgang zu verdienen, hat die steuerpflichtige Person zu erbringen. Für die Abzugsfähigkeit der Kosten wird nicht vorausgesetzt, dass die Tätigkeit im neuerlernten Berufsfeld auch tatsächlich aufgenommen wird.
ersetzt 01.01.2023 - 2/5 - 01.01.2024
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4.3. Personen ohne Abschluss auf Sekundarschulstufe II
Hat eine steuerpflichtige Person noch keinen Abschluss der Sekundarschulstufe II erworben, können berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten unter den folgen- den Voraussetzungen abgezogen werden, wenn:
die betreffende Person das 20. Lebensjahr vollendet hat,
es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekun- darschulstufe II handelt.
5. Ermittlung Kosten
5.1. Fachliteratur- und Fachzeitschriften
Keine abzugsfähigen berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten stellen Auf- wendungen für Fachzeitschriften sowie nicht im Zusammenhang mit einem Lehrgang angeschaffte Fachliteratur dar. Die Kosten dafür sind in der Pauschale für übrige Be- rufsauslagen berücksichtigt (vgl. StP 29 Nr. 7).
5.2. EDV-Hard- und Software
Anschaffungskosten für EDV-Hard- und Software sind nur abzugsfähig, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der berufsorientierten Aus- und Weiterbil- dung stehen bzw. diese spezifisch für den Lehrgang angeschafft werden mussten. Dabei ist ein angemessener Privatanteil zu berücksichtigen (in der Regel 50%). Die private Anschaffung von Desktop-PCs, Notebooks, Drucker und üblicher Soft- ware (z.B. Microsoft Office, Virenprogramme u.ä.) stehen nach allgemeiner Lebens- auffassung überwiegend im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung. Tablet- PC, Smartphone etc. sind in der Regel der Unterhaltungselektronik zuzuschreiben, Die Aufwendungen dafür stellen daher keine berufsorientierte Aus- und Weiterbil- dungskosten dar. Betriebskosten wie monatliche Internetanschlussgebühren oder Verbindungsgebüh- ren, Informatikerkosten zur Einrichtung eines Netzwerks, Server, Router etc. gelten ebenfalls nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten. Soweit Kosten für Informatikmittel nicht unter dem Titel Weiterbildungskosten ab- zugsfähig sind, kann allenfalls ein (teilweiser) Abzug unter dem Titel der übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten geprüft werden. Dazu sind ein ent- sprechender Nachweis und eine Begründung erforderlich (vgl. StP 29 Nr. 7).
5.3. Arbeitszimmer für Weiterbildung
Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung werden oft zuhause im privaten Arbeitszimmer erledigt. Die Benutzung des privaten Arbeits- zimmers für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung ist nicht abzugsfähig. Die Situation ist nicht damit zu vergleichen, dass berufliche Arbeiten notwendiger- weise zu Hause verrichtet werden und damit die kalkulatorischen Kosten für ein Ar- beitszimmer den Charakter von Gewinnungskosten erhalten können.
01.01.2024 - 3/5 - ersetzt 01.01.2023
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5.4. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lerngruppen
Die Kosten, die im Rahmen einer steuerlich anerkannten Aus- und Weiterbildung an- fallen, sind nur abzugsfähig, wenn sie notwendig sind. Fahr-, Verpflegungs-, Übernachtungs-, Coachingkosten etc., welche im Zusammen- hang mit „freiwilligen“ Lerngruppen oder „freiwilligen“ Prüfungsvorbereitungen entste- hen, können nicht als Aus- und Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden, sondern stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. Dagegen sind Auslagen im Zusammenhang mit (bewerteten) Gruppenarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen, welche vom Kurs- bzw. Lehrganganbieter als zwingende Bedingung zum erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs vorausgesetzt werden, als Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig.
6. Abgrenzungsfragen in der Praxis
6.1. Nicht abzugsfähige Erstausbildungskosten
Nicht abzugsfähig sind sämtliche Aufwendungen für Ausbildungen bis und mit Erlan- gung einer Erstausbildung auf Sekundarstufe II. Dazu gehören die Kosten:
für die obligatorischen Schulen bis und mit Sekundarstufe II,
bis zum ersten Abschluss eine Berufslehre (sofern noch kein Abschluss einer Mit- telschule vorliegt),
bis zum Abschluss einer Maturitäts- oder Fachmittelschule.
6.2. Sprachkurse
Die Aufwendungen für gängige Sprachkurse in den vier Landessprachen sowie in Englisch werden unbesehen der Art des ausgeübten Berufs als abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten anerkannt. Aufwendungen für Kurse in anderen Sprachen werden nur als abzugsfähig aner- kannt, wenn die jeweiligen Sprachkenntnisse zumindest teilweise bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt werden.
6.3. Bildungsreisen
Der Bildungsreise fehlt die unmittelbare Erforderlichkeit für die Weiterbildung, welche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen wird daher ein Abzug für Bildungsreisen im Sinne von berufsorientierten Weiterbildungskosten nicht gewährt. Dies gilt auch für Sprachaufenthalte ohne den Besuch einer Sprachschule.
Diese konsequente und restriktive Rechtsanwendungspraxis stellt sicher, dass nicht Kosten für Ferienaufenthalte, welche als Lebenshaltungskosten gelten, vom Ein- kommen abgezogen werden können.
ersetzt 01.01.2023 - 4/5 - 01.01.2024
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6.4. Kurse für Persönlichkeitsentwicklung
Ein ganzheitlicher Weiterbildungsbegriff beinhaltet neben einer rein fachlichen auch eine soziale Komponente. Der Sozialkompetenz wird in der heutigen Berufswelt ver- mehrt Gewicht zugemessen. Dies gilt nicht nur auf der Stufe Mitarbeiter, sondern insbesondere auch auf der Führungsebene. Daraus ist zu schliessen, dass Kurse, welche der Persönlichkeitsentwicklung dienen, insbesondere bei Leuten mit Füh- rungsverantwortung berufsorientiert sind und zum Abzug zuzulassen sind. Dient der Kurs hauptsächlich persönlichen Interessen - etwa im Sinne kultureller Wei- terbildung - fehlt der Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf. Ein Abzug als Aus- und Weiterbildungskosten ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6.5. Abgrenzung zur Liebhaberei
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen. Ein Bildungslehrgang wird als Liebhaberei angesehen, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist (vgl. Ziff. 4.2 dieser Weisung).
01.01.2024 - 5/5 - ersetzt 01.01.2023