047-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 47 Nr. 1
Bilanzierung Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 47 Absatz 1 StG sind immaterielle Güter als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kauf- preis. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen gehö- ren, werden nach § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkommenssteuer massgeben- den Wert besteuert.
2. Bilanzierung des Goodwill
Der Goodwill kann jedenfalls als Sacheinlage dienen, wenn er zusammen mit Werten eingebracht wird, deren Substanz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verwertbar ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die Einbringung ein Geschäft samt Aktiven und Passiven umfasst.
3. Wertschriften im Geschäftsvermögen
Wertschriften im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gehören zum beweg- lichen Vermögen und werden gemäss § 47 Absatz 2 StG ab der Steuerperiode 2008 zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet (vgl. StP 43 Nr. 2). Bis und mit der Steuerperiode 2007 wurden die Wertschriften im Geschäftsvermögen dagegen aufgrund von § 45 aStG grundsätzlich zum Verkehrswert und nicht zum bilanzierten Wert besteuert.
01.01.2008 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002