053-01-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 53 Nr. 1

Berechnung Vermögenssteuer

1. Steuerfreie Beträge

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezo-

gen. Je nach den persönlichen Verhältnissen können gemäss §

53 Absatz 1 StG zu-

dem folgende steuerfreie Beträge vom Reinvermögen abgezogen

werden:

ab 2008

bis 2007

– bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe

Fr. 200 000

Fr. 100 000

– bei allen übrigen Steuerpflichtigen

Fr. 100 000

Fr. 50 000

– für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich

Fr. 100 000

Fr. 40 000

Für Partnerinnen und Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft

gilt ab der Steuerperiode 2007 der gleiche Steuerfreibetrag

wie für Ehegatten (vgl.

StP 12 Nr. 1).

Nach § 53 Absatz 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei beschränkter

Steuerpflicht werden diese Beträge gemäss § 53 Absatz 3 StG

anteilmässig gewährt.

2. Steuersätze

Gemäss § 54 Absatz 1 StG beträgt die einfache Steuer für das gesamte steuerbare

Vermögen ab der Steuerperiode

2008 einheitlich 1,1 Promille.

Bis und mit der Steuerperiode

2007 betrug die einfache Steuer für das Vermögen:

bis

Fr. 500 000

1,1 Promille

von

Fr. 500 001

bis

Fr. 1 500 000

1,6 Promille

von

Fr. 1 500 001

bis

über

Fr. 2 000 000

Fr. 2 000 000

2,1 Promille

1,6 Promille

3. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer

3.1. Berechnung steuerbares Vermögen

Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar hat drei Kinder, welche im gleichen Haushalt leben. Ein Kind ist im Laufe der Steuerperiode 2008 mündig geworden, die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig. Das Ehepaar weist per Ende

31.12.2008 Aktiven von Fr. 2 200 000 und Schulden von Fr. 400 000 auf.

Vermögenswerte (Aktiven) per 31.12.2008 Fr. 2 200 000 Schulden (Passiven) per 31.12.2008 ./. Fr. 400 000 Reinvermögen per 31.12.2008 Fr. 1 800 000 Steuerfreibetrag Verheiratete ./. Fr. 200 000 Steuerfreibetrag für 2 Kinder ./. Fr. 200 000 steuerbares Vermögen per 31.12.2008 Fr. 1 400 000 ========== Die Steuerfreibeträge werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode festgesetzt (Stichtagsprinzip). Für ein Kind, welches am Ende der Steuerperiode 2008 bereits mündig ist, kann den Eltern kein Steuerfreibetrag mehr gewährt werden.

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007

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StP 53 Nr. 1

3.2. Berechnung Vermögenssteuer

Die vom steuerbaren Vermögen errechnete einfache Steuer wird mit dem Gesamt- steuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert (im vorliegenden Beispiel 300 %). einfache Steuer (1,1 Promille von Fr. 1 400 000) Fr. 1 540.00 Vermögenssteuer gesamt (300 % x Fr. 1 540) Fr. 4 620.00 ==========

ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.01.2008