162-01-V2011-31.05.pdf
Steuerverwaltung
StP 162 Nr. 1
Ermessensveranlagung
1. Allgemeines
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren gemäss § 162 StG mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. Somit enthält § 162 StG (wie auch Art. 132 Abs. 2 DBG) zwei Teilgehalte:
Ermessensveranlagung aufgrund Verfahrenspflichtverletzung;
Ermessensveranlagung aufgrund mangelhafter bzw. fehlerhafter Unterlagen.
Die Ermessenseinschätzung dient dazu, einen Untersuchungsnotstand der Steuer- behörde zu beheben. Sie ist vorzunehmen, wenn eine schwerwiegende Beweisver- weigerung vorliegt und das Einkommen und/oder das Vermögen daher nur behelfs- weise ermittelt werden können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Pflich- tige keine Steuererklärung einreicht, die Vorlage der Buchhaltung verweigert oder trotz Aufforderung keine (schlüssige) Erklärung zu einer erheblichen Vermögensver- änderung abgibt. Die Veranlagungsbehörde ist indes von der Pflicht zur Abklärung der steuerrechtlich massgebenden Verhältnisse nicht entbunden. Sie kann sich nicht auf blosse Vermu- tungen beschränken, sondern muss versuchen, alle verfügbaren Tatsachen abzuklä- ren und die verbleibenden Lücken mittels Schätzungen (Erfahrungsahlen, Vermö- gensentwicklung, Lebensaufwand etc.) auszufüllen. Auch die Ermessenstaxation soll somit der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Bei einer Ermessensveranlagung infolge Verfahrenspflichtverletzung wird dabei im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung das Ermessen weitgehend ausgeschöpft, wogegen bei einer Ermessensveranlagung infolge mangelhafter oder fehlender Un- terlagen (ohne Pflichtverletzung) eher Durchschnittswerte herangezogen werden. Bei einer Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen sind alle relevanten, der Behörde bekannten Unterlagen zu berücksichtigen, so dass der Steuerpflichtige möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt wird (BGE 2P.344/2005). Die Ermessensveranlagung stellt keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person dar, dazu dient die gleichzeitig zu erlassende Ordnungsbusse. Es ist aber zulässig, an den oberen Bereich des Ermessensbereiches zu gehen, da der nachlässige Steuer- pflichtige nicht gegenüber dem korrekten bevorzugt werden sollte, wobei die Schät- zung vorsichtig auszufallen hat (BGE 2A.384/2003).
2. Ermessensveranlagung nach einer Verfahrenspflichtverletzung
Die Nichteinreichung ordnungsgemässer Unterlagen betreffend Aktiven und Passi- ven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen im Sinne von § 156 Absatz 2 StG stellt unbestrittenermassen eine Pflichtverletzung dar. Wird eine Verfahrenspflicht - trotz Mahnung - verletzt, hat die Veranlagungsbehörde daher gestützt auf § 162 StG eine Ermessensveranlagung vorzunehmen.
31.05.2011 - 1/4 - ersetzt 31.10.2007
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StP 162 Nr. 1
Eine oder mehrere Mahnungen alleine berechtigten die Vornahme einer Ermessens- veranlagung nicht. Dem Steuerpflichtigen muss vielmehr die Ermessensveranlagung als Säumnisfolge explizit angedroht werden. Es wird von Amtes wegen geprüft, ob diese Voraussetzung für eine Ermessenstaxation gegeben ist. Dies kann ohne weite- res noch im Einspracheverfahren - unter Einhaltung der entsprechenden formellen Vorschriften - geschehen. Gemäss Rechtsprechung der Steuerrekurskommission muss die Mahnung folgenden Mindestinhalt aufweisen (siehe auch BAUMER, Folgen von Ermessensveranlagungen, StR 3/2006, 172):
Vornahme einer Ermessensveranlagung im Säumnisfall;
Unrichtigkeitsnachweis bei Einsprache auf Ermessensveranlagung;
Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss § 207 StG.
Zufolge Verletzung der Verfahrenspflichten trotz ausdrücklicher Mahnung ist der Pflichtige nach § 207 StG zu büssen. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nach Vornahme der Ermessenstaxation im Einspracheverfahren die notwendigen Unterlagen noch nachreicht. Zwar kann daraufhin eine ordentliche Veranlagung er- stellt werden (vgl. StP 164 Nr. 3). Die Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt aber bestehen.
3. Ermessensveranlagung aufgrund mangelhafter Unterlagen
3.1. Allgemeines
Mangelhafte Unterlagen führen dazu, dass die Sachverhaltsfeststellung unbefriedi- gend ausfällt. Können anhand der eingereichten Unterlagen die Steuerfaktoren nicht einwandfrei festgesetzt werden, so sind diese nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei Ungewissheit des Sachverhalts wird das weitere Vorgehen grundsätz- lich durch die allgemeine Beweislastregel indiziert. Kann der Grundsachverhalt nachgewiesen werden (z.B. Nachweis einer Einkom- mensquelle), ist aber das Quantitative ungewiss, so muss mittels pflichtgemässem Ermessen letzteres festgesetzt werden. Kann hingegen der Grundsachverhalt in Bezug auf steuerbegründende Tatsachen nicht nachgewiesen werden, hat die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Grundsachverhalt darf grundsätzlich nicht einfach geschätzt werden, da ein Negativbeweis in der Regel nicht zu erbringen ist. Beispiel: Die steuerpflichtige Person betreibt einen Coiffeurladen. Das Kassabuch wird nur alle zwei Monate aufgrund der Streifen der Registrierkasse nachgeführt. Die Veranlagungsbehörde weist die Buchhaltung zurück, da kein aussage- und be- weiskräftiges Kassabuch vorliegt (bei intensivem Bargeldverkehr sind tägliche Saldie- rungen notwendig).
ersetzt 31.10.2007 - 2/4 - 31.05.2011
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StP 162 Nr. 1
Der Grundsachverhalt, die Einkommensquelle aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist nachgewiesen; es besteht lediglich Unsicherheit über das Quantitative, da die Buch- haltung als Ganzes zurückgewiesen werden muss. Somit muss die Höhe der Steuer- faktoren nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden. Kann die steuerpflichtige Person den Nachweis der steuermindernden Tatsachen nicht erbringen, so wird der entsprechende Abzug verweigert. Ist aber das Vorliegen von steuermindernden Tatsachen, nicht aber deren Höhe, unbestritten, so kann es sich rechtfertigen, auch einen Abzug nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.
3.2. Formelles
Ob die Ermessensveranlagung aufgrund ungenügender Unterlagen eine Mahnung mit Ermessenstaxations-Androhung bedingt, ist nicht unbestritten. Gemeinsam ist den Lehrmeinungen aber, dass bevor zu einer Ermessenstaxation geschritten wird, die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, N 67 zu § 139; BAUMER, 173; BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 Nr. 4, 199). Daher rechtfertigt es sich durchaus, diese in Form einer Mahnung mit der expliziten Androhung einer Ermessensveranla- gung und der damit einhergehenden verschärften Beweismittelanforderung ergehen zu lassen. Bei einem ungenügenden oder fehlenden Kassabuch ist aber die Aufforderung, ein beweiskräftiges Kassabuch innert eingeräumter Frist beizubringen, sinnlos, da ein nachgeführtes Kassabuch nicht zulässig ist (siehe auch BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 Nr. 4 / 2006, S.200).
4. Abzüge bei Ermessensveranlagung
Nach dem Gesetz zustehende Abzüge, insbesondere Sozialabzüge, dürfen nicht ge- kürzt werden, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf blossen Vermutungen be- ruht. Sofern bei Vornahme der Veranlagung ermessensweise ein unselbständiges Er- werbseinkommen festgesetzt wird, ist sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer der entsprechende Pauschalabzug für die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten einzusetzen (Unkosten- ersatz nach § 29 Ziffer 3 StG, vgl. StP 29 Nr. 1). Die Höhe des Pauschalabzugs rich- tet sich dabei nach der Höhe des ermessensweise festgesetzten unselbständigen Erwerbseinkommens. Weitere Berufsauslagen (Fahrtkosten zur Arbeit, Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung etc.) werden dagegen mangels Angaben in der Regel nicht berücksichtigt.
5. Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren nach erfolgter Ermessensveranlagung
Erweist sich nachträglich, dass eine Ermessenstaxation zu tief ausgefallen ist, wird eine Nachsteuer erhoben. Hat der Steuerpflichtige die Ermessenstaxation vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet, so ist er infolge Steuerhinterziehung zu büssen.
31.05.2011 - 3/4 - ersetzt 31.10.2007
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StP 162 Nr. 1
6. Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Ermessensveranlagung
Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass der Steuerpflichtige, der keine Steuererklärung abgibt oder seine Einkünfte nur zum Teil deklariert, den Rückerstat- tungsanspruch verwirken kann, auch wenn er ohne Hinterziehungsabsicht die ihm obliegenden Pflichten bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern vernachlässigt. Hingegen erscheint dem Bundesgericht die Verwirkung des Rücker- stattungsanspruches dann nicht als gerechtfertigt, wenn die betreffenden Einkom- mensbestandteile aus früheren Steuererklärungen, Rückerstattungsanträgen oder anderen Gründen der Steuerbehörde bekannt sind; in solchen Fällen könne von Ver- heimlichung keine Rede sein (ASA 56, 498ff.). Daher hat die Eidgenössische Steuer- verwaltung folgende Weisung erlassen: Einem nach rechtskräftiger Ermessensveranlagung gestellten Rückerstattungsan- spruch ist dann stattzugeben, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein- künfte und das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, aus den Unterlagen, welche die Steuerbehörde zur Ermessenseinschätzung heranzieht (frühere Steuerer- klärungen, Rückerstattungsanträge usw.), zu ermitteln sind.
7. Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
Das Einspracheverfahren gegen eine Ermessensveranlagung ist in der Steuerpraxis unter StP 164 Nr. 3 beschrieben.
ersetzt 31.10.2007 - 4/4 - 31.05.2011