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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 3

Autofahrt zur Arbeitsstätte

1. Allgemeines

Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können nur in Ausnah- mefällen abgezogen werden. Gemäss § 1 Abs. 1 VO sind für Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in der Regel bei beachtenswerter Entfernung die Kosten eines Privatautos zum Ab- zug zugelassen, sofern die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Steuer- pflichtigen nicht zugemutet werden darf. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehraufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Privatfahr- zeug nicht mehr als zumutbar erachtet wird.

2. Zumutbarkeit

2.1. Zeitaufwand für Arbeitsweg

Der Veranlagungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu. Gemäss Entscheid der Steuerrekurskommission wird ein zeitlicher Mehraufwand pro Tag von über 60 Minuten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Privatfahrzeug als nicht mehr zumutbar erachtet. Bei mehreren Umsteigevorgängen oder bei Benützung eines zusätzlichen Verkehrs- mittels (Fahrrad) wird ein Mehraufwand von 60 Minuten als nicht mehr zumutbar be- trachtet. Bei schlechten Bahn- und Busverbindungen, ungünstigem Fahrplan oder mehrmaligem Umsteigen wird somit gemäss Praxis der Steuerverwaltung ein Mehr- aufwand von 60 Minuten als unzumutbar betrachtet. Bei Parkierungsmöglichkeiten ist die Benützung eines „P+rail-Systems“ (Park-and- Ride) zumutbar (also Autokostenabzug nur für Fahrt zur Haltestelle), sofern bei teil- weiser Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kein Mehraufwand von über einer Stunde gegenüber dem Privatauto ausgewiesen wird.

2.2. Benutzung Privatauto auf Weisung des Arbeitgebers

Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges kann auch darin liegen, dass der Steuerpflichtige sein Privatauto auf Weisung des Arbeitgebers für Dienstfahrten ab seinem Arbeitsort einsetzen muss. Für diese Arbeitstage können für den Arbeitsweg grundsätzlich die Fahrtkosten mit dem Privatauto geltend gemacht werden. Ist ansonsten die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehr in zeit- licher Hinsicht zumutbar (vgl. Ziff. 2.1), können für Tage ohne Dienstfahrten dagegen nur die Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr abgezogen werden. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, das Ausmass der Dienstfahrten nachzuweisen.

01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 28.11.2002

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StP 29 Nr. 3

3. Berufsnotwendige Fahrtkosten

Soweit sich die Nutzung des privaten Verkehrsmittels rechtfertigen lässt, kann eine Kilometerpauschale für die zweckmässigste Strecke zwischen Wohnort und Arbeits- ort geltend gemacht werden. Dabei muss die zweckmässigste Strecke nicht unbe- dingt die kürzeste sein. Bei einer gewissen Zeitersparnis können auch um 10 % län- gere Strecken als berufsnotwendig anerkannt werden. Wählt eine Person eine längere Strecke aus Gründen, welche nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen, werden die Auslagen für diesen Umweg nicht als berufsnotwendig erachtet. Wenn beispielsweise eine steuerpflichtige Person einen Umweg fährt, um ein min- derjähriges Kind in einer Kinderkrippe abzugeben, können diese Auslagen nicht als berufsnotwendig betrachtet werden. Die Mehrkosten für den Umweg sind den priva- ten Lebenshaltungskosten zuzuschreiben und sind allenfalls mit dem Fremdbetreu- ungsabzug abgegolten.

4. Parkplatzgebühren

Für die Abzugsfähigkeit von Parkplatzgebühren fehlt es an einer expliziten gesetz- lichen Grundlage. Dies wäre jedoch erforderlich, um einen Abzug gewähren zu kön- nen. Zudem sind in der Berechnung der Kilometerpauschale die Parkgebühren be- reits berücksichtigt. Die Kilometerpauschale wird durch die Eidgenössische Steuer- verwaltung ermittelt und basiert auf Durchschnittskosten. Auslagen für Garage oder Parkplatz sind darin enthalten. Daher werden Parkplatzgebühren grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Einzig bei der Benützung des „P+rail-Systems“ (Park-and-ride) wird der Abzug von Park- platzgebühren im Sinne von zusätzlichen Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel akzeptiert.

ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - 01.01.2007