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StP 36 Nr. 3

Unterstützungsabzug

1. Allgemeines

Kommt der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt einer erwerbsunfähi- gen und unterstützungsbedürftigen Person auf, kann er gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 2 StG Fr. 2’600 abziehen. Bei der direkte Bundessteuer beträgt der Abzug gemäss Art. 213 Abs. 2 DBG Fr. 5 600. Nicht darunter fallen der Ehepartner und Kinder, für die ein Kinderabzug zulässig ist oder Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. Für die Festsetzung der Unterstützungsabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (§ 36 Abs. 3 StG und Art. 213 Abs. 2 DBG). Ist die unterstützte Person am Ende der Steuerperiode nicht mehr er- werbsunfähig oder unterstützungsbedürftig, besteht somit für die ganze Steuerperio- de kein Anspruch auf den Unterstützungsabzug. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Un- terstützungsabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 213 Abs. 3 DBG).

2. Voraussetzungen für Unterstützungsabzug

Die Gewährung eines Unterstützungsabzuges nach § 36 Abs. 2 Ziff. 2 StG ist an zwei Bedingungen geknüpft. Zum einen muss es sich beim Unterstützten um eine erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Person handeln, welche den Le- bensunterhalt nicht selber bestreiten kann, und zum andern muss der Steuerpflichti- ge für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen. Damit ein Steuerpflichtiger zur Hauptsache für den Unterhalt einer Person aufkommt, muss er ab der Steuerperiode 2004 Kosten von mindestens 50 % des Existenzmini- mums von zur Zeit ca. Fr. 24 000 tragen (Fr. 12 000 und mehr). Bei der direkten Bundessteuer gilt dagegen eine unterstützungsbedürftige Person dann als vom Steuerpflichtigen unterstützt, wenn dieser mindestens einen Betrag in der Höhe des Unterstützungsabzuges von Fr. 5 600 für sie aufbringt. "Unterstützungsbedürftigkeit" i.S.v. § 36 Abs. 2 Ziffer 2 ist dann gegeben, wenn eine Person wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosig- keit ihren Lebensunterhalt nicht selber zur Hauptsache bestreiten kann. Keine Unter- stützungsbedürftigkeit in diesem steuerrechtlichen Sinne liegt bei einem Sträfling vor. Die Unterstützungsbedürftigkeit ist durch eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Steuerausweis oder Bestätigung der Fürsorgebehörde) nachzuweisen. "Erwerbsunfähig" nach § 36 Abs. 2 ist eine Person, die zufolge Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht arbeitsfähig ist.

08.12.2003 - 1/1 - ersetzt 08.12.2003