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StP 24 Nr. 1

Einkünfte aus Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1. Gesetzliche Grundlage

Steuerbar gemäss § 24 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Dazu zählen auch Kapitalabfindungen und Rückzahlun- gen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2. Allgemeines

Aufgrund der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision haben neu alle Personen unabhängig vom Zivilstand einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV/IV. Aus steuerlicher Sicht sind folgende Änderungen zu berücksichtigen: AHV-Renten Im Jahre 2002 gelangen folgende Jahrgänge in den Genuss von AHV-Renten: — Männer mit Jahrgang 1937 (ledige, verwitwete, geschiedene sowie verheiratete). Männer der Jahrgänge 1934 - 1937 können ab 1998 ihre Rente mit 64 Jahren, Männer der Jahrgänge ab 1938 die Rente ab dem Jahre 2001 mit 63 oder 64 Jah- ren vorbeziehen. Die Rentenkürzung beträgt pro Vorbezugsjahr 6,8 %. — Frauen mit Jahrgang 1939. Da das Rentenalter der Frauen ab 2001 auf 63 Jahre angehoben worden ist, können Frauen mit den Jahrgängen 1936 - 1938 keinen Rentenvorbezug machen. Frauen mit den Jahrgängen 1939 - 1941 können ab dem Jahre 2001 einen Rentenvorbezug im Alter von 62 machen. Die Rentenkür- zung pro Vorbezugsjahr beträgt 3,4 Prozent. Frauen mit den Jahrgängen 1942 - 1947 können ab 2005 einen Rentenvorbezug mit 62 oder 63 Jahren machen. Die Kürzung beträgt 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr, ab Jahrgang 1948 6,8 % pro Vor- bezugsjahr. Frauen und Männer, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges um mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre aufschieben. In- nerhalb dieser Frist kann die Rente nach freier Wahl abgerufen werden. Witwen-/Witwerrente Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen-/Witwerrente sind für Frauen und Männer verschieden geregelt. Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente: — Vorhandensein von Kindern (keine Altersgrenze); — keine Kinder vorhanden, aber im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt bei einer Ehedauer von mindestens 5 Jahren. Anspruchsvoraussetzung für die Witwerrente: — Vorhandensein von Kindern unter 18 Jahren. Der Anspruch ist befristet, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist.

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StP 24 Nr. 1

Ab 1. Januar 1997 werden keine Witwenabfindungen mehr ausgerichtet. Geschiede- ne Frauen und Männer haben im Todesfall ihres ehemaligen Ehepartners Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Un- terhaltspflicht des verstorbenen geschiedenen Ehepartners stellt neu keine An- spruchsvoraussetzung mehr dar.

3. Besteuerung Renten der AHV/IV und SUVA

Renten der AHV/IV und der SUVA sind bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer zu 100 % steuerbar. Steuerfrei gemäss § 26 Ziff. 6 und 7 StG sind hingegen: — Ergänzungsleistungen der AHV und IV; — Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen ei- ne altrechtliche Militärversicherungsrente gekürzt worden ist. Steuerbar sind dem- gegenüber Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; — Leistungen der Sozialhilfe; — Genugtuungszahlungen.

4. Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten

Die steuerliche Behandlung von Kinder- und Waisenrenten ist separat in der Steuer- praxis unter StP 24 Nr. 4 beschrieben.

5. Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder

Die steuerliche Behandlung von rückwirkend verfügten Renten und Taggeldern ist in der Steuerpraxis unter StP 38 Nr. 2 beschrieben.

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