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Steuerverwaltung
StP 20 Nr. 8
Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 20 StG Absatz 1 StG sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätig- keit steuerbar. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können, nebst dem ordentlichen geschäftsmässig begründeten Aufwand, gemäss § 30 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 StG zudem abgezogen werden:
die Abschreibungen und Rückstellungen auf Geschäftsvermögen;
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen.
Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, nebst den ordentlichen Einkünften, gemäss § 20 Absatz 2 StG auch Kapitalgewinne aus:
der Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsver- mögen;
der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi- sche Betriebe oder Betriebsstätten.
Allen diesen Tatbeständen ist gemeinsam, dass dadurch die stillen Reserven offen- gelegt bzw. realisiert werden. Die Bildung von stillen Reserven (z.B. mittels Ab- schreibungen) wird - falls sie steuerlich zugelassen wird - steuermindernd vorge- nommen. Dies rechtfertigt daher eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Realisierung.
2. Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen
2.1. Allgemeines
Im Gegensatz zum Geschäftsvermögen sind Wertschwankungen des Privatvermö- gens (mit Ausnahme der Grundstückgewinne) ohne Einfluss auf das steuerbare Ein- kommen. Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die auf dem Privatvermögen er- zielt werden, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Dementsprechend bleiben auch die privaten Kapitalverluste und Wertverminderungen unberücksichtigt. Der Zu- teilung von Vermögenswerten zum Geschäfts- oder Privatvermögen kommt somit im Steuerrecht erhebliche Bedeutung zu. Massgebende Kriterien zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermö- gen sind objektive Gesichtspunkte. Nach BGE 94 I 464 kommen dafür in Frage:
das Erwerbsmotiv: Objekte, die zu geschäftlichen Zwecken angeschafft werden, sind Geschäftsvermögen. Anschaffungen zu privaten Zwecken werden dem Privat- vermögen zugeteilt;
die Nutzung oder Zweckbestimmung: Wenn das Objekt im Beurteilungszeitpunkt unmittelbar oder mittelbar dem Geschäft dient, gehört es zum Geschäftsvermögen, andernfalls zum Privatvermögen.
Die buchmässige Behandlung und die Herkunft der Mittel für die Anschaffung von Vermögenswerten stellen Indizien für die Zuteilung zu Geschäfts- oder Privatvermö- gen dar. Für die Zuteilung sind nicht allein die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
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2.2. Geschäftsvermögen
Gemäss § 20 Absatz 3 StG gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Zum Geschäfts- vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung für die betriebliche Leistungserstellung erforderlich sind (beispielsweise Maschinen, Fabrikate, Immaterialgüter, Debitoren, Kreditoren, etc.).
2.3. Privatvermögen
Zum Privatvermögen gehören alle Sachen und Rechte, die aufgrund ihrer Beschaf- fenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung privaten Bedürfnissen dienen (bei- spielsweise Hausrat, Kleider, Schmuck, von Steuerpflichtigen und ihrer Familie zu Wohnzwecken benutzte Liegenschaften, etc.).
2.4. Alternativgüter
Zu den Alternativgütern gehören diejenigen Sachen und Rechte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäfts- als auch Privat- vermögen sein können. Für die Zuordnung von Alternativgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen ist die aktuelle Zweckbestimmung entscheidend. Falls die aktuelle Zweckbestimmung nicht klar ersichtlich ist, wird für die Zuteilung zum Vermögensbereich auf Indizien abge- stellt. Die einmal getroffene Zuteilung von Alternativgütern zum Geschäfts- oder Pri- vatvermögen wird bei unveränderten Verhältnissen nach dem Gebot von Treu und Glauben für den Eigentümer und die Steuerbehörde verbindlich.
2.5. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dienen gleichzeitig privaten und geschäftlichen Zwecken. Nach der Präponderanzmethode werden sie demjenigen Vermögen zuge- wiesen, dem sie überwiegend dienen. Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Wirtschaftsgütern im Geschäftsvermögen ist ein angemessener Privatanteil für die private (nicht geschäft- liche) Nutzung auszuscheiden (vgl. StP 30 Nr. 1 und Nr. 2).
2.6. Gewillkürtes Geschäftsvermögen
Gemäss § 20 Absatz 3 StG können auch natürliche Personen ohne selbständige Er- werbstätigkeit Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zu Geschäftsvermögen erklären.
3. Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
3.1. Allgemeines
Steuerbare Kapitalgewinne entstehen einerseits aus der Veräusserung, der Verwer- tung oder der buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 20 Abs. 2 Ziff. 1 StG).
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Andererseits können steuerbare Kapitalgewinne aufgrund einer Privatentnahme von Geschäftsvermögen oder der Überführung von Geschäftsvermögen in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten entstehen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 20 Abs. 2 Ziff. 2 StG, steuersystematische Realisation).
3.2. Veräusserung
Bei einer Veräusserung wird das entsprechende Aktivum durch Verkauf bzw. Tausch aus dem Geschäftvermögen ausgeschieden und in der Regel auf einen neuen Ei- gentümer übertragen. Der häufigst anzutreffende Veräusserungstatbestand ist der Verkauf.
3.3. Verwertung
Der Begriff „Verwertung“ ist weit zu fassen. Er steht für alle sog. Entstrickungstatbe- stände, durch welche stille Reserven so verschoben werden, dass die bisher aufge- schobene Besteuerung später nicht mehr erfolgen kann.
3.4. Buchmässige Aufwertung
Bei einer buchmässigen Aufwertung werden stille Reserven dadurch offengelegt, dass der Buchwert eines Aktivums erhöht wird. Die Differenz unterliegt der Einkom- mensbesteuerung.
3.5. Privatentnahme
Mit der Überführung eines Vermögenswertes vom Geschäftsvermögen ins Privat- vermögen werden steuersystematisch stille Reserven realisiert. Eine Privatentnahme hat zu Verkehrswerten zu erfolgen („dealing at arm’s length“).
3.6. Überführung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten
Mit der Verlegung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Ausland wird dem inländischen Fiskus Steuersubstrat mindestens im Umfang der darauf gebilde- ten stillen Reserven entzogen, sodass diese Transaktion mit Einkommenssteuerfol- gen verbunden ist.
4. Grundstücke im Geschäftsvermögen
4.1. Allgemeines
Werden aufgrund von Realisationstatbeständen Kapitalgewinne auf Grundstücke des Geschäftsvermögens erzielt, so stellen sich je nach Steuerhoheit unterschiedliche Steuerfolgen ein.
4.2. Veräusserung
Fällt bei der Veräusserung eines Geschäftsgrundstücks einer natürlichen Person ein Kapitalgewinn an, so unterliegt dieser bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich der Einkommenssteuer (mit den entsprechenden AHV-Beitragsfolgen).
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Gemäss Artikel 18 Absatz 4 DBG werden aber die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Bei der Staats- und Gemeindesteuer wird der Kapitalgewinn in Buchgewinn (wieder- eingebrachte Abschreibungen) und Wertzuwachs aufgeteilt. Die wiedereingebrach- ten Abschreibungen wurden während der Haltedauer auf dem Grundstück steuer- mindernd vorgenommen, weshalb der Buchgewinn (Differenz zwischen Gestehungs- kosten und Buchwert) der Einkommenssteuer unterliegt (§ 20 Abs. 4 StG). Der Wertzuwachs (Differenz Gestehungskosten/Verkehrswert) unterliegt aufgrund der tatsächlichen Handänderung der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 126 StG. Im Kanton Thurgau wird bei Kapitalgewinnen auf Grundstücken im Geschäftsvermö- gen das monistische System angewandt (Buchgewinn: Einkommenssteuer; Wertzu- wachs: Grundstückgewinnsteuer).
4.3. Privatentnahme
Bei der Privatentnahme liegt keine eigentliche Handänderung vor. Das Grundstück verbleibt - auch bei ursprünglicher Zugehörigkeit des Geschäftsvermögens - im Ei- gentum des Einzelfirmainhabers oder des Personengesellschafters. Eine Überfüh- rung vom Geschäfts- ins Privatvermögen stellt daher lediglich aus steuersystemati- schen Gründen einen Realisationstatbestand dar. Bei der direkten Bundessteuer wird der ganze Kapitalgewinn vollumfänglich der Ein- kommenssteuer unterstellt (mit den entsprechenden AHV-Beitragsfolgen). Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der Buchgewinn (wiedereingebrachte Abschreibungen) mit der Einkommenssteuer erfasst (§ 20 Abs. 4 StG). Mangels Handänderung wird die Besteuerung des Wertzuwachses durch die Grundstückge- winnsteuer dagegen bis zu einer späteren Handänderung „aufgeschoben“ (§ 126 Abs. 1 Ziff. 1 StG e contrario).
5. Verpachtung Geschäftsbetrieb
Seit der Steuerperiode 2008 gilt nach § 20a Absatz 1 StG die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen (vgl. StP 20a Nr. 1).
6. Erbteilung Geschäftsbetrieb
Wenn bei der Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt wird, kann seit der Steuerperiode 2008 nach § 20a StG die Besteuerung von stillen Reser- ven aufgeschoben werden (vgl. StP 20a Nr. 1).
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