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StP 207 Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten

1. Allgemeines

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt, wird er mit Busse bestraft. Es handelt sich dabei insbesondere um — das Nichteinreichen der Steuererklärung (inkl. verlangte Unterlagen); — die Nichterfüllung einer Bescheinigungs- Auskunfts- oder Meldepflicht; — die Verletzung von Pflichten, die dem Erben oder dem Dritten im Inventarverfah- ren obliegen. Auch wenn ein Steuerpflichtiger nach Festlegung der Ermessenstaxation aufgrund einer Verfahrenspflichtverletzung im Einspracheverfahren die notwendigen Unterla- gen einreicht, hat er die Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar kann daraufhin eine ordentliche Veranlagung erstellt werden. Die Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt aber zu Recht bestehen. Allenfalls kann die nachträgliche Einreichung bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt werden.

2. Täterschaft

Als Täter kommen natürliche und juristische Personen in Betracht. Eine Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Personen fällt ausser Be- tracht, da sich § 214 Abs. 3 StG nur auf Teilnahmehandlungen zur Steuerhinterzie- hung der juristischen Person bezieht.

3. Strafzumessung

Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000. Die Ausführungen zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung sind analog anwendbar (vgl. StP 208 Nr. 1).

3.1. Nicheinreichen der Steuererklärung

Tatbestand Die Steuererklärung wird trotz Mahnung nicht eingereicht. Zuständigkeit Steuerkommissär / Veranlagungsbeamter Busse Die Busse ist grundsätzlich nach dem Verschulden des Steuerpflichtigen zu bemes- sen. Die nachstehenden Ansätze können je nach Verschuldenslage in beiden Rich- tungen korrigiert werden.

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StP 207 Nr. 1

Busse bei erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung durch

natürliche Personen:

bei steuerbarem Einkommen

Busse

bis

Fr. 15 000

Fr. 100

bis

Fr. 30 000

Fr. 200

bis

Fr. 50 000

Fr. 300

bis

Fr. 75 000

Fr. 500

bis

Fr. 100 000

Fr. 750

über

Fr. 100 000

Fr. 1 000

Busse bei erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung durch

juristische Personen:

einfache Steuer

Busse

bis

Fr. 300

Fr. 100

Fr.

301 -

Fr. 1 000

Fr. 200

Fr.

1 001 -

Fr. 2 500

Fr. 300

Fr.

2 501 -

Fr. 4 000

Fr. 500

Fr.

4 001 -

über

Fr. 6 000

Fr. 6 001

Fr. 750

Fr. 1 000

Bei wiederholter Nichtabgabe der

Steuererklärung:

— bei der 2. Ermessensveranlagung 150 % der obigen Ansätze;

— bei der 3. Ermessensveranlagung 200 % der obigen Ansätze;

— bei der 4. Ermessensveranlagung 300 % der obigen Ansätze;

— bei der 5. Ermessensveranlagung 400 % der obigen Ansätze.

3.2. Nichtbefolgen der Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder

Bescheinigungspflicht

Tatbestand

Die Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder Bescheinigungspflicht wird nicht befolgt,

insbesondere durch:

— Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung;

— Nichtabgabe des Lohnausweises an den Arbeitnehmer;

— unkorrektes Ausfüllen des Lohnausweises durch den Arbeitgeber (z.B. Nichtanga- be von Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken);

— Unterlassen von vorgeschriebenen Meldungen;

— Nichterfüllen von Beweisauflagen.

Zuständigkeit

Steuerverwaltung:

— Rechtsabteilung;

— Steuerkommissär / Veranlagungsbeamter, wenn Beweisauflagen nicht erfüllt bzw.

Beilagen nicht eingereicht werden.

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01.01.2002

StP 207 Nr. 1

Busse Grundsatz Die Busse beträgt in der Regel mindestens Fr. 100 und ist je nach Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem Verschulden des Steuerpflichtigen zu er- höhen. Ein gravierender Fall ist anzunehmen, wenn ein schweres Verschulden vorliegt oder der beanstandeten Verfahrenspflicht eine besondere Bedeutung für die ordnungs- gemässe Besteuerung zukommt, insbesondere — das Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung (Busse in der Regel Fr. 1 000); — Nichtabgabe Lohnausweis (Busse in der Regel Fr. 250).

— Wiederholungsfall

Im Wiederholungsfall ist die Busse zu verdoppeln. Eine wiederkehrende Büssung ist zulässig, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Gebüsste der verlangten Mitwir- kungspflicht nicht nachkommen kann.

4. Verjährung

Die Verfolgung einer Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens, in welchem die Verfahrenspflichten verletzt wurden. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuer- pflichtigen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt um nicht mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden. Dies bedeutet, dass spätestens 3 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in welchem die Pflichtverletzung erfolgt ist, die absolute Verjährung ein- tritt (§ 219 Abs. 2 StG).

5. Erbenhaftung

Im Unterschied zur Erbenhaftung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung (vgl. StP 208 Nr. 1) haften Erben nicht für Verletzung von Verfahrenspflichten, auch wenn diese im Zeitpunkt des Erbgangs bereits rechtskräftig festgesetzt waren.

6. Einspracheverfahren

Gemäss Steuerrekurskommission stellt die Busse bei Verfahrenspflichtverletzungen eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 1) dar. Somit sind die Verfahrensgarantien gemäss EMRK auch auf das Ordnungsbussen- verfahren nach § 207 StG vollumfänglich anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Einspracheverhandlung gegen eine Bussenverfügung nach § 207 StG nicht durch jene Person geführt werden kann, welche die Busse ausgesprochen hat. Folglich muss die Einspracheverhandlung durch den zweiten zuständigen Steuerbe- amten für eine Gemeinde geführt werden.

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