029-18-V2016-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 18

Berufsauslagen für Nebenerwerb

1. Allgemeines

Berufsauslagen im Zusammenhang mit einem Nebenerwerb in unselbständiger An- stellung können analog der Haupterwerbstätigkeit zum Abzug gebracht werden. Da- bei kommen etwa Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder übrige Berufsauslagen in Frage.

2. Staats- und Gemeindesteuern

Sämtliche für eine Nebenerwerbstätigkeit anfallenden Berufsauslagen sind jeweils effektiv zu deklarieren und nachzuweisen. Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer (vgl. Ziffer 3) ist bei den Staats- und Gemeindesteuern kein Pauschalabzug möglich. Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bleibt der insgesamt maximal ab- ziehbare Betrag (Haupt- und Nebenbeschäftigung) auf Fr. 3 200 beschränkt. Zudem wird beim Zusammenfallen von Haupt- und Nebenbeschäftigung in der Regel von ebenfalls insgesamt 225 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Vorbehalten bleibt der Nachweis der tatsächlich im betreffenden Jahr geleisteten Arbeitstage. Werden mit der Nebenerwerbstätigkeit Fahrkosten geltend gemacht, sind diese ab der Steuerperiode 2016 bei der Fahrkostenbeschränkung entsprechend zu berück- sichtigen.

3. Direkte Bundessteuer

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit zusammenhängenden Berufskosten kann gemäss Artikel 10 der Berufskostenverordnung ein Pauschalabzug getätigt werden. Gemäss Anhang zur Berufskostenverordnung beträgt dieser Pauschalabzug 20 % der Netteinkünfte, mindestens aber Fr. 800 und höchstens Fr. 2 400 im Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Werden mit der Nebenerwerbstä- tigkeit Fahrkosten geltend gemacht, sind diese ab der Steuerperiode 2016 bei der Fahrkostenbeschränkung entsprechend zu berücksichtigen.

01.01.2016 - 1/1 - ersetzt 31.07.2008