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Steuerverwaltung

StP 47 Nr. 1

Bilanzierung Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen

1. Allgemeines

Gemäss § 47 Absatz 1 StG sind immaterielle Güter als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kauf- preis. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen gehö- ren, werden nach § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkommenssteuer massgeben- den Wert besteuert.

2. Bilanzierung des Goodwill

Der Goodwill kann jedenfalls als Sacheinlage dienen, wenn er zusammen mit Werten eingebracht wird, deren Substanz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verwertbar ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die Einbringung ein Geschäft samt Aktiven und Passiven umfasst.

3. Wertschriften im Geschäftsvermögen

Wertschriften im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gehören zum beweg- lichen Vermögen und werden gemäss § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkom- menssteuer massgebenden Wert bewertet (vgl. StP 43 Nr. 2).

01.07.2016 - 1/1 - ersetzt 01.01.2008