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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 19

Steuerpflicht der Behördeentschädigungen

1. Allgemeines

Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterlie- gen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuer. Zur Beurteilung der Berufsauslagen aus den verschiedenen Behördentätigkeiten gel- ten die nachfolgenden Richtlinien.

2. National- und Ständeräte

2.1. Grundlagen

Die Entschädigung der National- und Ständeräte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG, SR 171.21) so- wie der Verordnung zum PRG (VPRG, SR 171.211). Die Sektion Meldewesen der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt für die Bezüge der Ratsmitglieder jeweils Bescheinigungen aus. Daraus ist die Art der entrichteten Entschädigungen ersichtlich. Die periodisch angepassten Bezüge werden jeweils von den Parlementsdienste im Dokument „Bezüge der eidgenössischen Parlamentarier/innen“ publiziert.

2.2. Steuerbare Einkünfte

Gemäss PRG erhalten die National- und Ständeräte die folgenden steuerbaren Ent- schädigungen:

  • Jahresentschädigung für Vorbereitung der Ratsarbeit (Art. 2 PRG);

  • Taggeld für parlamentarische Arbeit in den Räten, Kommissionen, Delegationen und Fraktionen (Art. 3 Abs. 2 und 3 PRG). Ebenfalls steuerbar ist der Taggelder- satz infolge Krankheit und Unfall sowie während des Mutterschaftsurlaubs.

Ratsmitglieder, die einer Kommission, Delegation, Sektion, Unterkommission oder Arbeitsgruppe vorsitzen, erhalten das doppelte Taggeld. Ratsmitglieder, die im Auf- trag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld. Diese nach Artikel 9 PRG entrichteten Taggelder stellen eben- falls steuerbare Einkünfte dar. Erfüllen Ratsmitglieder im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kom- mission eine Sonderaufgabe, erhalten sie zudem gemäss Artikel 10 PRG eine Son- derentschädigung. Gemäss Artikel 6a PRG erhalten die Ratsmitglieder für jedes in ihrer Obhut stehende Kind eine Betreuungszulage. Die Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 7 PRG einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge (Vorsorgeentschädigung). Die steuerliche Behandlung dieser Vorsorgeentschädigungen ist in StP 34 Nr. 18 beschrieben.

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2.3. Teilweise steuerbare Einkünfte

Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten gemäss Artikel 6 PRG in Verbindung mit Artikel 6 VPRG zusätzlich eine Dis- tanzentschädigung. Diese gilt zu 1/3 als steuerbare Entschädigung für Einkom- mensausfall und zu 2/3 als steuerfreier Spesenersatz.

2.4. Steuerfreier Spesenersatz

Alle Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 3a PRG eine Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben. Dieser vom Bundesgesetzgeber als Spesenersatz bezeichnete Pauschalbetrag stellt grundsätzlich unbesehen von seiner Höhe eine steuerfreie Vergütung dar. Im Gegensatz zu den Spesenpauschalen in der Privat- wirtschaft, darf diese Entschädigung von der Veranlagungsbehörde nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Mit der steuerfreien Jahresentschädigung sind die übrigen Berufsauslagen (inkl. ei- nes allfälligen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung) vollständig abgegolten. Macht ein Ratsmitglied übrige Berufsauslagen geltend, welche diesen Betrag über- steigen, so hat er seine Gesamtauslagen zu belegen und davon die pauschale Jah- resentschädigung in Abzug zu bringen. Ebenfalls als steuerfreier Spesenersatz gelten die folgenden Entschädigungen:

Bei der Beurteilung von effektiv angefallenen Berufsauslagen ist ein solcher zusätz- lich zur Jahresentschädigung entrichteter Spesenersatz entsprechend zu beachten.

3. Mitglieder des Grossen Rates

3.1. Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen

Die an die Mitglieder des Grossen Rates entrichteten Sitzungsgelder und Funktions- entschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen.

3.2. Spesenersatz / Berufskosten

Im Zusammenhang mit den Sitzungsgeldern und Funktionsentschädigungen, welche an die Mitglieder des Grossen Rates entrichtet werden, wird pauschal von einem Spesenersatz von Fr. 3 900 ausgegangen. Bei Mitgliedern des Grossratsbüros, den Fraktionspräsidien, den Präsidien der ständigen Kommissionen sowie den Subkom- missionspräsidien der GFK, dem Grossratspräsidium und Vizepräsidium wird pau- schal von einem Spesenersatz von Fr. 5 700 ausgegangen. Diese Anteile an den ausbezahlten Entschädigungen dienen zur Deckung der Auslagen im Zusammen- hang mit der Tätigkeit im Grossen Rat und sind im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis nicht enthalten. Zusätzlich werden effektive Wegentschädigungen (ÖV) ausgerichtet, welche im Lohnausweis nicht ersichtlich sind.

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Die zusätzlich ausbezahlten pauschalen Aufwandentschädigungen von Fr. 1 500 für das Vizepräsidium und von Fr. 12 000 für das Grossratspräsidium werden im Lohn- ausweis betragsmässig unter den Pauschalspesenentschädigungen ausgewiesen. Der pauschale Spesenersatz, die Wegentschädigung sowie die Pauschalspesenent- schädigung für das Grossratspräsidium und das Vizepräsidium werden als berufs- notwendig betrachtet. Eine Unterteilung in steuerpflichtigen Lohn und nicht steuer- pflichtige Berufskosten und Spesen erfolgt bereits im Lohnausweis. Der im Lohnaus- weis aufgeführte Nettolohn ist somit vollständig steuerbar, weshalb für die Tätigkeit im Grossen Rat keine weiteren Berufsauslagen mehr geltend gemacht werden kön- nen. Vorbehalten bleibt der Nachweis der effektiven Berufskosten. In diesem Fall ist der als steuerfrei erklärte Spesenersatz anzurechnen.

3.3. Gemeindebehördenmitglieder als Mitglieder des Grossen Rates

Sofern ein Mitglied des Grossen Rates zusätzlich noch ein Nebenamt in einer Ge- meindebehörde ausübt, kann er für die dafür erhaltenen Entschädigungen den unter Ziffer 4 nachfolgend aufgeführten Pauschalabzug geltend machen.

4. Mitglieder der Gemeindebehörden

4.1. Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen

Die an Mitglieder der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und Kirchgemeinden) entrich- teten Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungsgelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.

4.2. Pauschalspesen

Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefal- lene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit grundsätz- lich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr. 2). Ohne Nachweis der effektiven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahl- ten Pauschalspesenentschädigungen zum Einkommen hinzugezählt.

4.3. Pauschalabzug für nebenamtliche, vom Volk gewählte Mitglieder

4.3.1 Geltungsbereich

Vom Volk gewählte nebenamtlich tätige Mitglieder des obersten leitenden Exeku- tivorgans einer kommunalen Behörde können zur Berücksichtigung der in dieser Tä- tigkeit erwachsener Aufwendungen einen Pauschalabzug geltend machen. Dazu zählen vom Volk gewählte Mitglieder

  • des Gemeinderats Politischer Gemeinden

  • der Vorsteherschaft von Schulgemeinden

  • der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen

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Keinen Anspruch auf diesen Abzug haben Behördemitglieder in hauptamtlicher Funktion (vgl. Ziffer 4.6 dieser Weisung). Ebenfalls keinen Anspruch auf diesen Ab- zug haben vom Volk gewählte Mitglieder von Rechnungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten.

4.3.2. Höhe des Abzugs

Der Pauschalabzug beträgt 50% von den insgesamt ausgerichteten Behördeent- schädigungen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000.

4.3.3. Beispiel Pauschalabzug

Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat. Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt. Entschädigungen 2018 Funktionsentschädigung Fr. 3 000 Sitzungsgelder (35 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 3 500 Pauschalspesenentschädigung Fr. 3 000 Total Entschädigungen 2018 Fr. 9 500 Pauschalabzug Behördentätigkeit (50%, maximal) ./. Fr. 4 000 Steuerbares Einkommen 2018 Fr. 5 500 ======== Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen hinzugerechnet und die anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit von Herrn X werden mit dem Pauschalabzug berücksichtigt.

4.4. Nebenamtliche, nicht vom Volk gewählte Behördemitglieder sowie Mitglie- der von Rechnungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten. Sämtliche nicht vom Volk gewählte Behördemitglieder sowie Mitglieder von Rech- nungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten können die Pauschalregelung nach Ziffer 4.3.2 nicht in Anspruch nehmen. Darunter fallen:

  • Personen, welche in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitar- beiten;

  • Personen, welche in Bürgergemeinden, Dorfkorporationen und ähnlichen Gremien mitarbeiten

  • Mitglieder einer Synode der Landeskirche

  • Mitglieder von Rechnungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten.

Ein Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar. Die dafür ange- fallenen Auslagen sind entweder effektiv zu deklarieren oder werden über den Pau- schalabzug für Nebenerwerbstätigkeit abgegolten (vgl. StP 29 Nr. 18).

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4.5. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen

Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern in haupt- amtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen in einer Behörde in beraten- der Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, Schulleitungsmitglieder etc). Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Ge- meinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Berufs-

auslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für eine

Haupterwerbs-

tätigkeit berücksichtigt.

4.6. Geltendmachung der effektiven Kosten

4.6.1. Nachweis durch Steuerpflichtigen

Den Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzu-

weisen und der Pauschalabzug wird nicht gewährt.

4.6.2. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen

Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt. Die Büroinfrastruktur wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt.

Er erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung sowie pauschale

Spesenent-

schädigungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für Büroverbrauchsmate-

rial und Telefon- sowie Portospesen ausbezahlt.

Entschädigungen 2018

Sitzungsgelder (40 Sitzungen à Fr. 100)

Fr. 4

000

Funktionsentschädigung

Fr. 10 000

Pauschalentschädigung für Büroräumlichkeiten/PC

Fr. 4

000

Pauschalentschädigung für Büromaterial/Telefon/Porti

Fr. 3

000

Total Entschädigungen 2018

Fr. 21 000

Büroabzug (Berechnung gemäss StP 29 Nr. 8)*

Fr.

1 600

Kosten für PC-Benutzung (gem. Deklaration)

Fr.

1 100

Büromaterial (gem. Abrechnung)

Fr.

1 500

Telefon- und Portokosten (gem. Abrechnung)

Fr.

1 300

Total Berufsauslagen

./.

Fr. 5 500

Steuerbares Einkommen 2018

Fr. 15 500

=========

* Berechnung: - 5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr.

2 000 = Fr. 24 000

  • voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200

  • Kürzung Büroabzug, da keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt

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5. Mitgliederbeiträge und/oder Spenden an Parteien

Mitgliederbeiträge an Parteien oder Parteispenden sind keine Berufsauslagen. Sie können nach Artikel 34 Absatz 1 Ziffer 14 StG als eigenständiger Abzug geltend ge- macht werden (StP 34 Nr. 26).

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