036-01-V2012-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 36 Nr. 1
Sozialabzüge
1. Staats- und Gemeindesteuern
Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind. Gemäss § 36 Ab- satz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:
Kinder- und Ausbildungsabzug (StP 36 Nr. 2 und StP 36 Nr. 6);
Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3);
Abzug für im AHV-Alter stehende, erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichti- ge (StP 36 Nr. 4).
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Absatz 4 StG, vollstän- dig berücksichtigt.
2. Direkte Bundessteuer
Gemäss Artikel 213 Absatz 1 Bst. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Perso- nen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug tätigen. Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:
Kinderabzug (StP 36 Nr. 2);
Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3).
3. Stichtagsprinzip
Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 213 Absatz 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt. Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich.
4. Abzugshöhe
4.1. Allgemeines
Bei den Sozialabzügen erfolgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer periodisch regelmässig ein gesetzlich festgeleg- ter Ausgleich der kalten Progression.
01.01.2012 - 1/2 - ersetzt 01.01.2011
Steuerverwaltung
StP 36 Nr. 1
4.2. Kinder-, Ausbildungs- und Unterstützungsabzüge | |||
Staats- und Gemeindesteuern | Steuerperioden | ||
Abzugshöhe | ab 2005 | ||
pro Kind | Fr. 7 000 | ||
Der Abzug erhöht sich für jedes Kind | |||
nach Vollendung des | |||
– 16. Altersjahres auf | Fr. 8 000 | ||
20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahr Fr. 10 000
Für jede unterstützte Person | Fr. 2 600 | ||
Direkte Bundessteuer | Steuerperioden | ||
Abzugshöhe | 2011 2012 | ||
pro Kind | Fr. 6 400 Fr. 6 500 | ||
für jede unterstützte Person | Fr. 6 400 Fr. 6 500 | ||
Ermässigung vom Steuerbetrag pro Kind * | Fr. 250 Fr. 251 |
* Bei der Ermässigung vom Steuerbetrag handelt es sich nicht um einen Sozialab- zug, sondern um eine tarifarische Massnahme (Elterntarif). Die Ermässigung ist
hier nur der besseren Übersicht halber | aufgeführt. Detaillierte Ausführungen | dazu | |
finden Sie in der Weisung StP 37 Nr. 1. | |||
Detaillierte Ausführungen zu den Kinder- | und Ausbildungsabzügen, insbesondere zu | ||
den Voraussetzungen sowie der Zuteilung bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern,
finden Sie in den Weisungen StP 36 Nr. 2 | und Nr. 6. | ||
Bezüglich der Unterstützungsabzüge finden Sie detaillierte Ausführungen, insbeson-
dere zu den Voraussetzungen, in der Weisung StP 36 | Nr. 3. | ||
4.3. Sozialabzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen | |||
Abzugshöhe Sozialbzug | |||
Direkte Bundessteuer | Steuerperioden | ||
Abzugshöhe | ab 2008 ab 2011 | ||
Für gemeinsam steuerpflichtige Personen | Fr. 2 500 Fr. 2 600 | ||
ersetzt 01.01.2011 | - 2/2 - | 01.01.2012 | |