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Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 1

Sozialabzüge

1. Staats- und Gemeindesteuern

Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind. Gemäss § 36 Ab- satz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

  • Kinder- und Ausbildungsabzug (StP 36 Nr. 2 und StP 36 Nr. 6);

  • Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3);

  • Abzug für im AHV-Alter stehende, erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichti- ge (StP 36 Nr. 4).

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Absatz 4 StG, vollstän- dig berücksichtigt.

2. Direkte Bundessteuer

Gemäss Artikel 213 Absatz 1 Bst. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Perso- nen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug tätigen. Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

  • Kinderabzug (StP 36 Nr. 2);

  • Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3).

3. Stichtagsprinzip

Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 213 Absatz 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt. Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich.

4. Abzugshöhe

4.1. Allgemeines

Bei den Sozialabzügen erfolgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer periodisch regelmässig ein gesetzlich festgeleg- ter Ausgleich der kalten Progression.

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StP 36 Nr. 1

4.2. Kinder-, Ausbildungs- und Unterstützungsabzüge

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerperioden

Abzugshöhe

ab 2005

pro Kind

Fr. 7 000

Der Abzug erhöht sich für jedes Kind

nach Vollendung des

– 16. Altersjahres auf

Fr. 8 000

  • 20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahr Fr. 10 000

Für jede unterstützte Person

Fr. 2 600

Direkte Bundessteuer

Steuerperioden

Abzugshöhe

2011 2012

pro Kind

Fr. 6 400 Fr. 6 500

für jede unterstützte Person

Fr. 6 400 Fr. 6 500

Ermässigung vom Steuerbetrag pro Kind *

Fr. 250 Fr. 251

* Bei der Ermässigung vom Steuerbetrag handelt es sich nicht um einen Sozialab- zug, sondern um eine tarifarische Massnahme (Elterntarif). Die Ermässigung ist

hier nur der besseren Übersicht halber

aufgeführt. Detaillierte Ausführungen

dazu

finden Sie in der Weisung StP 37 Nr. 1.

Detaillierte Ausführungen zu den Kinder-

und Ausbildungsabzügen, insbesondere zu

den Voraussetzungen sowie der Zuteilung bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern,

finden Sie in den Weisungen StP 36 Nr. 2

und Nr. 6.

Bezüglich der Unterstützungsabzüge finden Sie detaillierte Ausführungen, insbeson-

dere zu den Voraussetzungen, in der Weisung StP 36

Nr. 3.

4.3. Sozialabzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Abzugshöhe Sozialbzug

Direkte Bundessteuer

Steuerperioden

Abzugshöhe

ab 2008 ab 2011

Für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Fr. 2 500 Fr. 2 600

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