034-22-V2006-31.08 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 22

Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten

für unterstützte Personen

1. Allgemeines

Der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten be-

steht nicht nur für den Kranken selber, sondern

auch für den Unterstützenden. Der

Anspruch besteht, sofern die Unterstützungsleistung nachgewiesen wird und der Un-

terstützende den Unterstützungsabzug zugute hat. Eine

Unterstützung mit Fr. 12 000

wird mit dem Unterstützungsabzug von Fr. 2 600 bereits voll

abgedeckt. Die darüber

hinausgehenden Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingten Kosten (ab Fr. 12 000) können unter diesem Titel geltend gemacht werden.

2. Beispiel

Der Grossvater X (Einkommen Fr. 80 000, verheiratet) hat ein Grosskind Y, das in einem Behindertenheim lebt, wofür Gesamtkosten von Fr. 72 000 erwachsen. Der

Grossvater übernimmt Kosten von total Fr. 21 000.

Berechnung behinderungsbedingte Kosten

Gesamtkosten Behindertenheim Grosskind

Fr. 72 000

Lebenshaltungskosten (vgl. StP 34 Nr. 21)

./. Fr. 24 000

Behinderungsbedingte Mehrkosten

Fr. 48 000

Hilflosenentschädigung IV

./. Fr. 10 200

Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten

Fr. 37 200

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Veranlagung des Grossvaters

Einkommen

Fr. 80 000

Versicherungsprämien

Fr. 6

200

(unterstützungsbedürftiges Grosskind)

Fr.

800

./. Fr. 7 000

Nettoeinkommen

Fr. 73 000

* behinderungsbedingte Kosten Grosskind

./. Fr. 9 000

Unterstützungsabzug (§36 Abs. 2 Ziff. 2 StG)

./. Fr. 2 600

Steuerbares Einkommen

Fr. 61 400

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Kostenübernahme durch Grossvater

Fr. 21 000

mit Unterstützungsabzug abgegoltene Kosten

./. Fr. 12 000

* abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten für Grosskind

Fr. 9 000

Veranlagung des Grosskindes

IV-Rente zu 100 %

Fr. 16 800

Versicherungsprämien

./. Fr. 3 100

Nettoeinkommen

Fr. 13 700

* behinderungsbedingte Kosten

./. Fr. 28 200

Abzug erwerbsunfähige Steuerpflichtige

./. Fr. 4 000

Steuerbares Einkommen

Fr. 0

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31.08.2006 - 1/1 -

ersetzt 01.01.2005