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StP 34 Nr. 6
Vermögensverwaltungskosten
1. Allgemeines
Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG die notwendigen Ausgaben für die Verwaltung des Vermögens abgezogen werden. Nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind dagegen über die allgemeine Verwaltung hinausgehende Aufwendungen zur Schaffung, Erweiterung oder Verbesserung einer Einkommensquelle.
2. Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Abzugsfähig sind Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet, na- mentlich solche, welche der Kapitalanlage dienen. Diese allgemeine Verwaltung um- fasst dabei all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit). Zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gehören vor allem die Ausla- gen für die Aufbewahrung solcher Gegenstände, oder für die Einforderung der Ver- mögenserträge. Zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten zählen somit: — die Depotgebühren für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots sowie Kosten für die Erstellung des Depotverzeichnisses; — die Gebühren für Schrankfächer, in denen Wertsachen aufbewahrt werden; — Inkassokosten und Transferspesen bei Couponeinlösungen in Fremdwährung, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträ- ge und Gewinnanteile dienen; — nicht rückforderbare und nicht anrechenbare Quellensteuern (Nettoertrag). Bei Treuhandanlagen am Eurogeldmarkt (i.d.R. Festgeldanlagen) verlangt die Bank eine entsprechende Kommission. Der Steuerpflichtige kann dadurch einen höheren Kapitalertrag erzielen als bei inländischen Anlagen. Die Kommission wird als Kosten der privaten Vermögensverwaltung (Gewinnungskosten) und nicht als Anlagekosten betrachtet. Sie ist daher vom Kapitalertrag absetzbar. Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Bevormundung, Beistandschaft oder Beiratschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind ab- zugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt. Wer- den hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.
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StP 34 Nr. 6
Abgezogen werden können nur die tatsächlich angefallenen Vermögensverwaltungs- kosten. Ein vom Wertschriftenbestand berechneter Pauschalabzug ist nicht vorgese- hen.
3. Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig gelten die über die allgemeine Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere Kosten und Auslagen für: — Kontoführung (Bank/Post); — die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses (Steuerauszug); — den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (z.B. Courtagegebühren, Aus- gabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Umsatzab- gabe); — die Vermögensumschichtung (z.B. Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissio- en, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe); — die Veräusserung von Vermögenswerten (z.B. Courtagegebühren, Verkaufs- kommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe); — die Emissionsabgabe; — die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (z.B. Grund- buchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen); — Provisionen; — das Plazieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (z.B. Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen); — die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung; — Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks; — erfolgsorientierte Honorare; — ausländische Quellensteuern, die im Quellenstaat rückforderbar sind; — die Rückforderung von ausländischen Quellensteuern. Derartige Aufwendungen stellen Anlagekosten dar. Sie sind demnach Einkommens- verwendung und bewirken keine Schmälerung der zufliessenden Einkünfte. Nicht abzugsfähig sind gleichfalls Entschädigungen für Treuhandanlagen sowie die für die Finanz- und Anlageberatung geleisteten Honorare.
ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - 28.11.2002