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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 22

Berufsauslagen Pflege- und Tageseltern

1. Pflegeeltern

1.1. Allgemeines

Alle Vergütungen für die

Betreuung von

Pflegekindern an Tages-, Wochen- und

Dauerplätzen

gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften. Darunter sind

sowohl die Beiträge der Eltern wie auch Entschädigungen von Kanton oder Gemein- de zu verstehen. Diese Einkünfte gelten in der Regel als unselbständiges Er-

werbseinkommen (EVG H 134/05 v. 04.04.2006).

Den Pflegeltern entstehen in der Berufsausübung verschiedene Kosten für Ernäh- rung, Wohnen, Energie, Einrichtung, laufende Haushaltskosten, Nebenkosten sowie

allenfalls weitere Zusatzkosten.

Der jährliche Aufschrieb

dieser effektiven Kosten seitens der Steuerpflichtigen sowie

die Prüfung der deklarierten Auslagen seitens der Veranlagungsbehörde

führen in

der Regel zu

einem unverhältnismässig hohen Aufwand. Zur erleichterten Geltend-

machung der Berufsauslagen hat die Steuerverwaltung Thurgau daher mit

der Fach-

stelle Pflegekinderwesen

Thurgau auf der Grundlage von

§ 29 Absatz 3 StG eine

pauschale Regelung vereinbart.

1.2. Pauschaler Abzug der Berufsauslagen für Pflegeeltern

Von den Einkünften für die Betreuung von Pflegekindern

können ohne Nachweis ab

der Steuerperiode 2007 für maximal zwei Kinder, abgestuft nach Alterskategorien,

die folgenden Beträge abgezogen werden:

Wochenplatz

Dauerplatz

Alter

Tagesplatz

22 Tage

Jahr

30 Tage

Jahr

0 - 6

Fr. 18.85

Fr. 414.70

Fr. 4'976.40

Fr. 565.50

Fr. 6'786.00

7 - 13

Fr. 23.90

Fr. 525.80

Fr. 6'309.60

Fr. 717.00

Fr. 8'604.00

14 - 18

Fr. 31.05

Fr. 683.10

Fr. 8'197.20

Fr. 931.50

Fr. 11'178.00

Diese Ansätze stützen sich auf die Pflegegeld-Richtlinien des Departements für Jus- tiz und Sicherheit ab. Die Ansätze beinhalten Ernährung, Wohnen, Energie, Einrich-

tung, laufende Haushaltkosten sowie Nebenkosten.

Den Pflegeeltern bleibt der Nachweis höherer Kosten, anstelle der pauschalierten

Ansätze, vorbehalten.

Die pauschalierten Ansätze und die notwendigen Zusatzkosten (vgl. Ziffer 1.3.) gel- ten als „effektive“ Berufsauslagen, weshalb die Pauschale für übrige Berufsauslagen

nach § 29 Ziffer 3 StG nicht zusätzlich geltend gemacht werden kann.

Die aufgeführten pauschalierten Ansätze gelten bis maximal zwei Pflegekinder.

Betreuen die

Pflegeeltern mehr als zwei Pflegekinder, haben sie für alle Pflegekinder

effektive Aufzeichnungen

zu erbringen.

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1.3. Notwendige Zusatzkosten

Im Pauschalabzug (vgl. Ziffer 1.2.) nicht eingeschlossen sind Zusatzkosten, wie Klei- der, Schuhe, Wäsche, Ferien, Lagerkosten, Taschengeld, Sportausgaben, Musikin- strumente und –kurse, Fahrradkosten, öffentlicher Verkehr, spezielle Pflegeutensi- lien, Zahnkorrekturen sowie fachspezifische Kurse, Weiterbildungen und Supervisio- nen der Pflegeeltern. Solche „notwendige“ Zusatzkosten können zusätzlich zum Pauschalansatz effektiv geltend gemacht werden, soweit die Kosten nicht vom Versorger getragen bzw. zu- rückerstattet werden. Erhalten die Pflegeeltern pauschale Kleidergeldentschädigun- gen, sind diese aufwandmindernd zu berücksichtigen.

2. Tageseltern

2.1. Allgemeines

Die sechs Thurgauer Tageselternvereine beschäftigen Tageseltern für die vorwie- gend stundenweise Kinderbetreuung. Die Entschädigungs- und Spesenregelung sind je nach Verein unterschiedlich. Den Tageseltern entstehen in der Berufsausübung verschiedene Kosten für Wohnen, Nebenkosten, Abnutzung der Einrichtungen, Haushalt, Haftpflichtversicherung etc. Der jährliche Aufschrieb dieser effektiven Kosten seitens der Steuerpflichtigen sowie die Prüfung der deklarierten Auslagen seitens der Veranlagungsbehörde führen zu einem unverhältnismässig hohen Aufwand. Zur erleichterten Geltendmachung der Berufsauslagen hat die Steuerverwaltung Thurgau zusammen mit den Thurgauer Tageselternvereinen auf der Grundlage von § 29 Ziffer 3 StG eine pauschale Rege- lung vereinbart.

2.2. Pauschalabzug

Gemäss Vereinbarung weisen die Tageselternvereine im Nettolohn des Lohnauswei- ses die Stundenlöhne inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung sowie Spesen aus. Da- gegen nicht im Lohnausweis aufzuführen sind separate Entschädigungen für Mor- genessen, Znüni, Mittagessen, Zvieri, Nachtessen und Übernachtung. Tageseltern können ab der Steuerperiode 2007 als effektive Berufsauslagen im Haupt- bzw. Nebenerwerb 20 % des Nettolohns geltend machen. Der Nachweis hö- herer Auslagen bleibt vorbehalten. Eine Kumulation dieses Pauschalabzugs mit der Berufspauschale nach § 5 StV (vgl. StP 29 Nr. 7) ist nicht möglich. Sofern die Tätigkeit als Tageseltern im Haupterwerb erfolgt und die Berufspauschale nach § 5 StV höher liegt, ist diese zuzusprechen. Die Freibeträge für Tagesplätze bei der Betreuung von Pflegekindern (vgl. Ziff. 1.2) finden keine Anwendung.

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2.3. Berechnungsbeispiel

Stundenlöhne inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung Fr. 8 400 Spesen Fr. 1 800 Total Entschädigung gemäss Lohnausweis Fr. 10 200 Berufsauslagen 20 % von Fr. 10 200 Fr. 2 040

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