024-04-V2005-10.10 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 24 Nr. 4
Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten | |||
Anspruch auf eine Waisenrente haben | Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben | ||
ist. Sind Vater und Mutter gestorben, haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. Personen, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie | gehört. Der | ||
Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich
für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. | |||
Der Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente erlischt mit Vollendung | des 18. Al- | ||
tersjahres oder mit dem Tod der Waise. Ist sie noch in Ausbildung, dauert der Ren-
tenanspruch bis Ausbildungsende, in | jedem Fall aber längstens bis zum vollendeten |
25. Altersjahr. Die Besteuerung dieser Renten richtet sich, mit Ausnahme der Halb- waisenrente für unmündige Kinder, danach, wem der Rentenanspruch zusteht:
Besteuerung der | Besteuerung der | ||
AHVG / BVG / UVG / MVG1: | |||
Waisenrente bei | Kinderrente bei | ||
Halbwaise | unmündig | Inhaber der elterlichen Sorge | |
Halbwaise | mündig | Kind | |
Vollwaise | unmündig/mündig | Kind | |
AHVG / IVG / BVG: | |||
Kinderrente unmündig/mündig | |||
(besteuert wie die entsprechende | Vater/Mutter | ||
Alters- oder Invalidenrente | |||
1) | |||
Gilt für | Renten, die ab 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden. | ||
Die Waisenrente unmündiger Halbwaisen wird durch den Inhaber der elterlichen
Sorge versteuert.
Dagegen versteuert die mündige Halbwaise die Waisenrente selber (vgl. auch Be-
ginn der Steuerpflicht vor bzw. mit | Mündigkeit; StP 12 Nr. 1). Beim Inhaber der elter- | ||
lichen Sorge wird daher der Kinder- | bzw. Ausbildungsabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 | ||
StG nur gewährt, wenn | |||
die sich in Ausbildung befindende mündige Halbwaise trotz Halbwaisenrente und eigenem Erwerbseinkommen auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist
und ein Unterhaltsbeitrag von jährlich mindestens in der Höhe des Sozialabzugs geleistet wird.
10.10.2005 | - 1/1 - | ersetzt 01.01.2002 |