024-04-V2005-10.10 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 24 Nr. 4

Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten

Anspruch auf eine Waisenrente haben

Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben

ist. Sind Vater und Mutter gestorben, haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. Personen, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine

Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie

gehört. Der

Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich

für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

Der Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente erlischt mit Vollendung

des 18. Al-

tersjahres oder mit dem Tod der Waise. Ist sie noch in Ausbildung, dauert der Ren-

tenanspruch bis Ausbildungsende, in

jedem Fall aber längstens bis zum vollendeten

25. Altersjahr. Die Besteuerung dieser Renten richtet sich, mit Ausnahme der Halb- waisenrente für unmündige Kinder, danach, wem der Rentenanspruch zusteht:

Besteuerung der

Besteuerung der

AHVG / BVG / UVG / MVG1:

Waisenrente bei

Kinderrente bei

Halbwaise

unmündig

Inhaber der elterlichen Sorge

Halbwaise

mündig

Kind

Vollwaise

unmündig/mündig

Kind

AHVG / IVG / BVG:

Kinderrente unmündig/mündig

(besteuert wie die entsprechende

Vater/Mutter

Alters- oder Invalidenrente

1)

Gilt für

Renten, die ab 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden.

Die Waisenrente unmündiger Halbwaisen wird durch den Inhaber der elterlichen

Sorge versteuert.

Dagegen versteuert die mündige Halbwaise die Waisenrente selber (vgl. auch Be-

ginn der Steuerpflicht vor bzw. mit

Mündigkeit; StP 12 Nr. 1). Beim Inhaber der elter-

lichen Sorge wird daher der Kinder-

bzw. Ausbildungsabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1

StG nur gewährt, wenn

  • die sich in Ausbildung befindende mündige Halbwaise trotz Halbwaisenrente und eigenem Erwerbseinkommen auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist

  • und ein Unterhaltsbeitrag von jährlich mindestens in der Höhe des Sozialabzugs geleistet wird.

10.10.2005

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ersetzt 01.01.2002