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StP 32 Nr. 1

Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden

1. Allgemeines

Gemäss § 32 Abs. 1 StG können vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wer- den, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie- rung erbracht werden, können gemäss § 32 Abs. 2 StG auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein- kommen verrechnet werden konnten.

2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen

Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit können innerhalb der gleichen Steuerperiode auch mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse aus den sieben vorangegangenen Steu- erperioden können dagegen nur mit Gewinnen aus der gleichen Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Einkommen ist nicht möglich.

3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe

Bei einer Geschäftsaufgabe ist der Verlustvortrag ausgeschlossen, da Verluste nur mit Gewinnen des selben Unternehmens verrechnet werden dürfen, nicht hingegen mit Einkünften aus einer anderen Einkommensquelle (Lohn, Vermögensertrag etc.) oder anderen selbständigen Erwerbseinkünften.

28.11.2002 - 1/1 - neu