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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 14
Steuerausscheidung: Geschäftsgewinn und -vermögen von Personengesellschaften
1. Allgemeines
Für Beteiligungen an Personengesellschaften und deren Ertrag gelten mit Vorbehalt die für das Geschäftsvermögen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit geltenden Zuteilungsregeln. Zu den Personengesellschaften gehören:
Kollektivgesellschaften
Kommanditgesellschaften
einfache Gesellschaften
stille Gesellschaften
Beteiligungen an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bilden ein Sondervermögen und begründen am Gesellschaftsort ein Spezialsteuerdomizil. Bei Beteiligungen an einfachen und stillen Gesellschaften gelten für die Begründung von Steuerdomizilen die gleichen Richtlinien wie bei Einzelfirmen. Nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit in der blossen Vermögensverwaltung besteht und die am Gesellschaftssitz über keine ständigen Einrichtungen und Anlagen verfügen, begründen am Gesellschaftssitz kein Spezialsteuerdomizil der Gesellschafter.
2. Einfache und stille Gesellschaften
Die Steuerausscheidung richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien für Inhaber von Einzelfirmen (vgl. StP 2 Nr. 13).
2.1. Geschäftsvermögen
Das Geschäftsvermögen wird, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Gesellschaftsanteil bildet kein Sondervermögen. Somit ist der Anteil des Steuerpflichtigen an den Gesellschaftsaktiven für die Schuldenverle- gung massgebend. Der Anteil an den Gesellschaftsschulden wird nach Lage der Ak- tiven verteilt.
2.2. Geschäftseinkommen
Im interkantonalen Verhältnis ist das gesamte Geschäftseinkommen am Geschäftsort steuerbar. Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird dem Hauptsteuerdomizil ein Tätigkeitsentgelt gemäss den Bestimmungen für Einzelfirmen zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 15).
3. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
3.1. Geschäftsvermögen
Der Anteil an einer käufmännischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist ein Sondervermögen.
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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 14
Das Sondervermögen wird nicht in die proportionale Verlegung der Schulden- und Schuldzinsen einbezogen. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters am Ge- schäftsvermögen und an den Geschäftsschulden werden objektmässig gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Geschäftsort dagegen übernimmt keinen Anteil an den persönlichen Schulden des Gesellschafters. Handelt es sich bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft um eine interkantonale Unternehmung, erfolgt die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens quotenmässig auf die Betriebsstättekantone. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unternehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben. Die gesamten privaten Aktiven und privaten Schulden werden, vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile, gesamthaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
3.2. Geschäftseinkommen
Der Gewinnanteil und der Eigenkapitalzins werden dem Geschäftsort zugewiesen. Der Zins auf Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft gehört grundsätzlich dem Hauptsteuerdomizil. Der Geschäftsort übernimmt dagegen keinen Anteil an den pri- vaten Schuldzinsen des Gesellschafters. Handelt es sich bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft um eine interkantonale Unternehmung, erfolgt die Aufteilung des Gewinnanteils des Gesellschafters quo- tenmässig auf die Betriebsstättekantone. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unternehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben. Dem Hauptsteuerdomizil wird ein Tätigkeitsentgelt für die aktive Mitarbeit in der Ge- sellschaft, die Erträge aus beweglichem Privatvermögen sowie das übrige Einkom- men zugeteilt. Vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile werden dem Hauptsteu- erdomizil auch sämtliche privaten Schuldzinsen zugeteilt.
3.3. Verluste und Aufwandüberschüsse
Der Anteil eines Teilhabers am Verlust einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird dem Kanton des Hauptsteuerdomizils zugeteilt. Dem Kanton des Gesellschaft- sortes zugeteilt wird dagegen ein Aufwandüberschuss, der sich am Hauptsteuerdo- mizil ergibt.
3.4. Verlustvorträge
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen bei interkantonalen Unternehmungen natürlicher Personen erfolgt sinngemäss wie bei den juristischen Personen (vgl. StP 2 Nr. 23).
neu - 2/2 - 01.01.2002