036-01-V2023-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 36 Nr. 1
Sozialabzüge
1. Staats- und Gemeindesteuern
Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind. Gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend ge- macht werden:
Kinder- und Ausbildungsabzug (StP 36 Nr. 2 und StP 36 Nr. 6),
Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3);
Abzug für im AHV-Alter stehende, erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichti- ge (StP 36 Nr. 4).
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Absatz 4 StG, vollstän- dig berücksichtigt.
2. Direkte Bundessteuer
Gemäss Artikel 35 Absatz 1 Bst. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Perso- nen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug tätigen. Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:
Kinderabzug (StP 36 Nr. 2),
Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3).
3. Stichtagsprinzip
Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 35 Absatz 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt. Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich (siehe aber Zuteilung bei getrennt besteuerten Eltern im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes, StP 36 Nr. 6 Ziff. 3.1).
01.01.2023 - 1/2 - ersetzt 01.07.2021
Steuerverwaltung
StP 36 Nr. 1
4. Abzugshöhe
4.1. Allgemeines | ||
Bei den Sozialabzügen erfolgt sowohl bei den Staats- | und Gemeindesteuern als | |
auch bei der direkten Bundessteuer periodisch regelmässig ein gesetzlich festgeleg-
ter Ausgleich der kalten Progression.
4.2. Kinder-, Ausbildungs- und Unterstützungsabzüge | ||
Staats- und Gemeindesteuern | Steuerperioden Steuerperioden | |
Abzugshöhe | ab 2023 2005 bis 2022 | |
pro Kind | Fr. 7 200 Fr. 7 000 | |
Der Abzug erhöht sich für jedes Kind | ||
nach Vollendung des | ||
– 16. Altersjahres auf | Fr. 8 200 Fr. 8 000 | |
20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahr Fr. 10 300 Fr. 10 000
– ab vollendeten 26. Altersjahr | Fr. 7 200 Fr. 7 000 |
(falls erwerbsunfähig oder noch in Ausbildung befindlich)
Für jede unterstützte Person | Fr. 2 700 Fr. 2 600 | |
Direkte Bundessteuer | Steuerperioden | |
Abzugshöhe | ab 2023 2012 - 2022 | |
pro Kind | Fr. 6 600 Fr. 6 500 | |
für jede unterstützte Person | Fr. 6 600 Fr. 6 500 | |
Ermässigung vom Steuerbetrag pro Kind * | Fr. 255 Fr. 251 |
* Bei der Ermässigung vom Steuerbetrag handelt es sich nicht um einen Sozialab- zug, sondern um eine tarifarische Massnahme (Elterntarif). Die Ermässigung ist
hier nur der besseren Übersicht halber aufgeführt. | Detaillierte Ausführungen dazu | |
finden Sie in der Weisung StP 37 Nr. 1. | ||
Detaillierte Ausführungen zu den Kinder- und Ausbildungsabzügen, insbesondere zu den Voraussetzungen sowie der Zuteilung bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern,
finden Sie in den Weisungen StP 36 Nr. 2 und Nr. 6. | ||
Bezüglich der Unterstützungsabzüge finden | Sie detaillierte Ausführungen, insbeson- | |
dere zu den Voraussetzungen, in der Weisung StP 36 Nr. 3.
4.3. Sozialabzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen
Abzugshöhe Sozialbzug | ||
Direkte Bundessteuer | Steuerperioden | |
Abzugshöhe | ab 2023 2011- 2022 | |
Für gemeinsam steuerpflichtige Personen | Fr. 2 700 Fr. 2 600 | |
ersetzt 01.07.2021 | - 2/2 - | 01.01.2023 |