194-02-V2015-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 194 Nr. 2
Erlass: Spezielle Ausführungen zu den einzelnen Steuern bzw. Steuerbussen
1. Grundstückgewinnsteuer
Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine Objektsteuer, welche im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielung bei Veräusserung einer Liegenschaft ent- standen ist und somit unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person besteht. Hier ist zu beachten, dass alle Grundsteuern (Liegenschaften-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern) durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert sind, wel- ches allen vertraglichen Pfandrechten vorgeht (§ 198ff. StG, § 68 EG ZGB). Das Grundpfandrecht umfasst die fälligen Betreffnisse des laufenden und der beiden vor- angegangen Jahre (§ 68 Abs. 2 EG ZGB). Durch einen Erlass zu Gunsten der steuerpflichtigen Person (Veräusserer des Grundstücks) würde auch das Pfandrecht gegenüber dem Grundstückseigentümer untergehen. Ein Erlass kann somit überhaupt nur in Frage kommen, wenn kein Pfandrecht mehr besteht (z.B. mangels Geltendmachung gemäss § 199 StG). Auch bei Untergang des Pfandrechts werden jedoch Erlassgesuche restriktiv ge- handhabt, da grundsätzlich erwartet und als zumutbar erachtet wird, dass aus dem Verkaufserlös vorweg die mit der Veräusserung verbundenen Lasten wie Handände- rungs- und Grundstückgewinnsteuern beglichen werden.
2. Handänderungssteuern
Bezüglich des Grundpfandrechts gelten die gleichen Überlegungen wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Zusätzlich ist bei der Handänderungssteuer die solidari- sche Haftung des Veräusserers vorgesehen (§ 141 StG). Ein Erlass der Steuer wür- de somit auch dem solidarisch haftenden Veräusserer zugute kommen. Ein Erlass kann daher nur dann in Frage kommen, wenn kein Pfandrecht mehr besteht und die Erlassvoraussetzungen sowohl beim Erwerber als auch beim Veräusserer bestehen.
3. Liegenschaftensteuern
Aufgrund des gesetzlichen Pfandrechts ist auch hier ein Erlass ausgeschlossen, so- lange ein Pfandrecht besteht.
4. Quellensteuern
Bei quellensteuerpflichtigen Personen (v.a. ausländische Arbeitnehmer ohne Nieder- lassungsbewilligung) kann nur die steuerpflichtige Person selbst, nicht aber der Schuldner der steuerbaren Leistung, z.B. der Arbeitgeber, ein Erlassgesuch ein- reichen. Dies ergibt sich schon deshalb, weil der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Unterlassung der gebotenen Quellensteuererhebung eine Steuerhinterziehung (§ 208 StG) und bei eigenmächtiger Verwendung bereits abgezogener Quellensteuern eine Veruntreuung begeht (§ 216 StG; Lüdin in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 1. Aufl., Basel 2000, Art. 167 DBG N 16).
01.07.2015 - 1/2 - ersetzt 15.10.2013
Steuerverwaltung
StP 194 Nr. 2
5. Nachsteuern
Beim Erlass von Nachsteuern wird grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. Der steuerpflichtigen Person kann zugemutet werden, während mehrerer Jahre aus- serordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld vorzunehmen.
6. Steuerbussen
Ein besonders strenger Massstab wird bei Steuerbussen (Ordnungsbussen gemäss § 207 StG und Hinterziehungsbussen gemäss § 208 ff. StG) angelegt. Einerseits wurden aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Art. 63 ff. StGB) die persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, insbesondere deren wirt- schaftliche Lage, bereits bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt, und anderer- seits drängt sich die Rechtswohltat eines Erlasses gerade bei einem vorangegange- nen strafbaren Verhalten keineswegs auf. Bussen werden daher in der Regel trotz Vorliegens der Erlassvoraussetzungen im Wege des Teilerlasses maximal auf die jeweilige Mindestbusse reduziert.
7. Erlass zu Gunsten von juristischen Personen
Die Erlassgründe von § 194 StG sind in erster Linie auf natürliche Personen zuge- schnitten. Dennoch ist auch für juristische Personen ein Steuererlass nicht grund- sätzlich ausgeschlossen. Zu betonen ist jedoch, dass juristische Personen keinen Anspruch auf Überleben haben, weshalb Erlassgesuche sehr restriktiv beurteilt wer- den. Juristischen Personen wird dann allenfalls ein Erlass gewährt, wenn dies zum Weiterbestand der juristischen Person erforderlich ist, eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden kann und wenn auch die übrigen Gläubiger ein Opfer bringen (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, 1989, N 5 zu § 129 aStG).
8. Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
Ein Erlass der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist nur in restriktiven Ausnahme- fällen denkbar, da nur der realisierte, d.h. der tatsächlich erzielte, Vermögensanfall besteuert wird und der steuerpflichtigen Person die Bezahlung der Steuer in der Re- gel aus dem Vermögensanfall möglich bzw. möglich gewesen sein sollte. Bei der Erbschaftssteuer ist zudem die solidarische Haftung der Erben bis zum Be- trag ihrer Bereicherung vorgesehen (§ 33 Abs. 1 ESchG). Ein Erlass der Steuer wür- de somit auch dem solidarisch mithaftenden Erben zugute kommen. Ein Erlass kann daher nur dann in Frage kommen, wenn die Erlassvoraussetzungen sowohl bei der steuerpflichtigen Person als auch beim mithaftenden Erben bestehen.
ersetzt 15.10.2013 - 2/2 - 01.07.2015