029-04-V2010-01.11.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 4
Mehrkosten der Verpflegung
1. Allgemeines
Gemäss § 29 Ziff. 1 StG können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit als Berufskosten abge- zogen werden. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest.
2. Voraussetzungen für den Abzug bei täglicher Heimkehr
Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem/der Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der norma- len Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Per- son wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruf- lichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission ist eine Mittagspause („Net- to“: nach Abzug der benötigten Zeit für die Heimkehr und zurück) von 30 Minuten zu kurz bemessen, um zu Hause eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen. In die- sen Fällen werden deshalb die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zum Abzug zugelassen. Wählt der Steuerpflichtige jedoch - vor allem bei gleitender Arbeitszeit - freiwillig nur eine Mittagspause von 30 Minuten, so wird kein Abzug für entstandene Mehrkosten gewährt.
3. Ansätze
Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger aus- wärtiger Verpflegung Fr. 3 200 im Jahr. Vorbehalten sind folgende Ausnahmen: Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1 600 im Jahr) ist ordentlicherweise zu- lässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch Beiträge in bar oder die Abga- be von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Perso- nalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als den halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten auf Fr. 10 und weniger zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfäl- liger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 10, Abendessen Fr. 8 oder Fr. 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen. Auch kein Abzug ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige sich zu Preisen verpflegen kann, die unter die- sen Bewertungssätzen liegen.
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StP 29 Nr. 4
Kein Abzug kann für auswärts eingenommene Zwischenverpflegungen geltend ge- macht werden. Diese können von zu Hause mitgenommen werden, sodass keine Mehrkosten entstehen. Soweit dafür Mehrkosten entstehen, handelt es sich deshalb um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
4. Schicht- oder Nachtarbeit
Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpfle- gung zu Hause ein Abzug von Fr. 15, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von Fr. 3 200 im Jahr gewährt. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so- fern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr oder für auswärtigen Wochenaufent- halt beansprucht werden. Auch wenn Wohn- und Arbeitsort zusammenfallen, ist der Abzug für Schichtarbeit zu gewähren. Dieser Abzug ist nicht an die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Ar- beitsort gebunden (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeinde- steuern des Kantons Thurgau, N 7c zu § 21 aStG).
5. Personal SBB, Thurbo AG und Frauenfeld-Wil Bahn
5.1. stationäres Personal Das stationäre Personal der SBB, der Thurbo AG und der Frauenfeld-Wil Bahn erhal- ten eine Entschädigung, wenn aus beruflichen Gründen ausserhalb des Arbeitsortes auf eigene Kosten eine Hauptmahlzeit eingenommen werden muss. Da es sich um Auslagenersatz handelt, sind diese Entschädigungen im Brutto- bzw. Nettlohn des Lohnausweises jeweils nicht enthalten. Im Feld 13.1.1 des Lohnausweises (effektive Verpflegungsspesen) ist jeweils ein „X“ eingetragen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage Verpflegungsspesen ausbezahlt wurden. Beim stationären Personal der SBB, Thurbo AG sowie der Frauenfeld-Wil Bahn ist jeweils unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen im Einzelfall zu ent- scheiden, ob berufsnotwendige Mehrkosten entstanden sind und in welchem Umfang ein Abzug dafür zuzusprechen ist.
5.2. Fahrendes Personal
Dem fahrenden Personal (Lokführer, Zugbegleiter etc.) der SBB, der Thurbo AG und der Frauenfeld-Wil Bahn werden Verpflegungsentschädigungen vergütet. Da es sich um Auslagenersatz (Spesen) handelt, sind diese Entschädigungen im Brutto- bzw. Nettolohn des Lohnausweises jeweils nicht enthalten. Mangels Mehrkosten ist dem fahrenden Personal der SBB, der Thurbo AG sowie der Frauenfeld-Wil Bahn somit kein Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bzw. kein Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit zuzusprechen.
ersetzt 01.01.2007 - 2/3 - 01.11.2010
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StP 29 Nr. 4
6. Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt
Die zulässigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt sind in der Steuerpraxis unter StP 29 Nr. 14 aufgeführt.
01.11.2010 - 3/3 - ersetzt 01.01.2007