109-01-V2011-31.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 109 Nr. 1

Subjektive Steuerpflicht bei der Quellensteuer

1. Ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Thurgau wohnen

Der Quellensteuer unterliegen gemäss § 109 StG ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht be- sitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung er- werbstätig sind. Damit eine Quellensteuerpflicht vorliegt, müssen verschiedene Bedingungen kumula- tiv erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C;

  • Aufenthalt im Kanton;

  • unselbständig erwerbstätig;

  • Arbeitgeber in der Schweiz.

Von dieser Quellensteuerpflicht nach § 109 Absatz 1 StG ausgenommen sind Ein- künfte, bei welchen eine Besteuerung durch das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach § 38a StG über den Arbeitgeber erfolgt ist (vgl. StP 38a Nr. 1).

2. Ausländerausweise / Aufenthaltsbewilligungen

2.1. Bewilligungsarten

Zu den gängigsten Bewilligungsarten zählen insbesondere,

  • Aufenthaltsbewilligung „B“;

  • Grenzgängerbewilligung „G“;

  • Kurzaufenthaltsbewilligung „L“;

  • Ausweis „F“ für vorläufig aufgenommne Ausländer;

  • Ausweis „N“ für Asylbewerber.

Die Erteilung der entsprechenden Bewilligung erfolgt im Wesentlichen aufgrund des geltenden Personenfreizügigkeitsabkommens, wobei sich die Zuteilungskriterien auf- grund des Wohnsitzes für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG/EFTA gegenüber Personen aus Drittstaaten unterscheiden. Weiterführende Informationen zu den Be- willigungsarten können beim Migrationsamt Thurgau angefragt werden. Im Quellensteuerverfahren können die Bewilligungen jedoch nur als Indiz herange- zogen werden. Massgebend für den anzuwendenden Tarif sind die tatsächlichen zi- vilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

2.2. Stagiaries

Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine beruf- liche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen.

31.10.2011 - 1/3 - ersetzt 01.01.2008

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Stagiaires aus den EG/EFTA Staaten werden grundsätzlich ebenfalls nach dem Frei- zügigkeitsabkommen geregelt. Bilaterale Stagiaireabkommen mit EU- und EFTA- Staaten kommen deshalb subsidiär nur noch dort zur Anwendung, wo sie eine vor- teilhaftere Regelung als das Freizügigkeitsabkommen vorsehen.

3. Meldeverfahren

Diese Bewilligungsart ist speziell für kurzfristige Arbeitseinsätze vorgesehen und ist auf die Dauer von maximal 90 Arbeitstagen beschränkt. Da es sich jedoch um keine physische Bewilligung handelt, werden die Arbeitnehmer als auch die sogenannten Dienstleistungserbringer lediglich im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) erfasst. Da diese Personen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben und bei der Einwoh- nerkontrolle nicht angemeldet werden müssen, erfolgt die Besteuerung im Quel- lensteuerverfahren stets am Ort des Arbeitgebers (analog Grenzgänger). Dazu müs- sen die Arbeitgebern den Arbeitnehmer im Meldeverfahren jeweils spätestens innert acht Tagen seit Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular 110 beim Ge- meindesteueramt angemeldet werden. Wird im Verlauf der Arbeitstätigkeit im Meldeverfahren das Arbeitsverhältnis auf un- bestimmte Zeit verlängert und wird dafür nachträglich eine physische Bewilligung beantragt, geht im Quellensteuerverfahren das Meldeverfahren vor. Das bedeutet, dass die Arbeitstätigkeit weiterhin am Sitz des Arbeitgebers besteuert wird, jedoch längstens bis zum Ablauf des Meldeverfahrens bzw. ab Folgemonat. Wird die Arbeitstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt und werden die Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens eingehalten bzw. erfüllt, gelten die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie bei den Grenzgängern.

4. Ausnahme von der Quellensteuerpflicht

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilli- gung C besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzung erfüllt, unterliegen beide nicht dem Steuerab- zug an der Quelle.

5. Getrennt lebende Ehegatten

Getrennt lebende Ehegatten werden selbständig besteuert. Die Quellensteuerpflicht richtet sich dabei nach der Art der Aufenthaltsbewilligung. Eine faktische Trennung liegt vor, wenn keine gemeinsame eheliche Wohnung vor- handen ist, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gege- ben ist, nach dem „zivilstandsmässigen Auftreten“ des Ehepaares in der Öffentlich- keit und nach der Dauer der geltend gemachten faktischen Trennung (mindestens 6 Monate). Keiner dieser Indizien für sich allein betrachtet können eine abschliessende Beurtei- lung zulassen. Inwiefern eine tatsächliche Trennung vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden.

ersetzt 01.01.2008 - 2/3 - 31.10.2011

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Die persönliche Zugehörigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes:

  • Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht des dauernden Verblei- bes im Kanton aufhält.

  • Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer während mindestens 30 Tagen im Kanton verweilt und erwerbstätig ist (Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalter) oder wäh- rend 90 Tagen verweilt und nicht erwerbstätig ist.

Zu beachten sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen.

6. Lehranstalt, Anstalt zu Heilzwecken

Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.

7. Ausländische Studenten, Praktikanten, Volontäre

Ausländische erwerbstätige Studenten, Praktikanten und Volontäre sind grundsätz- lich steuerpflichtig. Bei Personen aus Staaten mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkom- men abgeschlossen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch solche Personen für ihr Einkommen aus Schweizer Quellen besteuert werden (Merkblatt Nr. 141).

8. Lehrlinge

Die Quellensteuerpflicht beginnt, unabhängig vom Alter, mit der Erwerbsaufnahme. Der Lehrlingslohn ist unabhängig von der Höhe (kein Bezugsminimum) quellen- steuerpflichtig.

9. Landdienst

Für ausländische Landdienstler besteht eine Lohngrenze von Fr. 2 000 (inkl. Kost und Logis) pro Monat. Sollte die monatliche Entschädigung Fr. 2 000 übersteigen, ist der gesamte Lohn abzurechnen.

31.10.2011 - 3/3 - ersetzt 01.01.2008