076-03-V2002-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 76 Nr. 3

Aktionärsgehalt: verdeckte Gewinnausschüttung

1. Allgemeines

Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Anteils- inhabers und dessen Entlöhnung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die- se verdeckte Gewinnausschüttung unterliegen bei der Kapitalgesellschaft der Ge- winnsteuer und beim Anteilsinhaber der Einkommenssteuer (vgl. StP 76 Nr. 2).

2. Prüfungskriterien

Die Gesellschaft braucht einen in ihren Diensten stehenden Hauptaktionär nicht un- günstiger zu behandeln als einen unbeteiligten Dritten. Der geschäftsmässig begrün- dete Wert der Arbeitsleistung entspricht dem Betrag, den die Unternehmung für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteiligten vergüten würde. Ob der ausgerichtete Lohn in vollem Umfang geschäftsmässig begründet ist oder ein übersetztes Salär darstellt, wird insbesondere anhand der Entwicklung des Umsatzes und des Reingewinnes, der Anzahl Mitarbeiter, Grösse der Gewinnausschüttung so- wie der Lohnentwicklung geprüft. Indizien für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bilden zum Beispiel:

  • eine abnehmende Gewinnentwicklung und entsprechend abnehmende Ausschüt- tung von Dividenden bei einseitiger massiver Lohnerhöhung zugunsten des Hauptaktionärs;

  • das Bestehen von erheblichen Differenzen vom Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten.

3. Beweislast

Stellt die Steuerbehörde in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse ein offensicht- liches Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen fest, das sich nur durch eine ver- deckte Gewinnausschüttung erklären lässt, so hat die steuerpflichtige Gesellschaft diese Vermutung zu entkräften. Sie muss den Gegenbeweis für die geschäftsmässi- ge Begründetheit des geltend gemachten Gehaltes leisten. Hat eine Gesellschaft die Aufrechnung einer geldwerten Leistung aufgrund eines übersetzten Salärs an den Hauptaktionär in vergangenen Steuerperioden jeweils ak- zeptiert, wird dies zumindest als Indiz dafür gewürdigt, dass die in diesen Jahren verbuchten Saläre kaum sachlich gerechtfertigt waren. Es ist daher nicht zu bean- standen, wenn die Veranlagungsbehörde davon ausgeht, dass eine verbuchte Salär- zahlung in ähnlicher Höhe auch in der aktuellen Veranlagungsperiode offensichtlich übersetzt ist. Unter diesen Umständen obliegt es, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der Gesellschaft, die geschäftsmässige Begründetheit der ver- buchten Saläre zu belegen.

01.01.2002 - 1/1 - neu