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StP 2 Nr. 17
Steuerausscheidung bei natürlichen Personen: Grundstücke im Geschäftsvermögen und deren Ertrag
1. Allgemeines
Unbewegliches Geschäftsvermögen (Grundstück) begründet im interkantonalen Steuerrecht stets ein Besteuerungsrecht am Ort und im Kanton (Belegenheitskan- ton), in dem sich das Grundstück befindet. Zu den Grundstücken gehören: — Liegenschaften; — im Grundbuch eingetragene selbständige und dauernde Rechte (Quell- und Baurechte); — Bergwerke. Die Bestandteile und das Zugehör werden steuerrechtlich ebenfalls den betreffenden Grundstücken zugerechnet.
2. Steuerausscheidung
Unbewegliches Geschäftsvermögen begründet stets eine Besteuerungsbefugnis des Belegenheitskantons. Der Kanton ist aber nicht wie beim unbeweglichen Privatver- mögen in jedem Fall zur ausschliesslichen Besteuerung befugt. Bei der Ausscheidung von Grundstücken im Geschäftsvermögen wird unterschieden einerseits zwischen Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons und andererseits Betriebsliegenschaften und im Sitzkanton gelegenen Kapitalanlagelie- genschaften. Bei Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmen gelten be- sondere Zuteilungsregeln.
2.1. Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons
Liegenschaften, die der Unternehmung nur durch ihren Ertrag dienen, gelten als Ka- pitalanlageliegenschaften. Befinden sich diese Liegenschaften ausserhalb des Sitz- kantons, begründen sie im Belegenheitskanton ein Spezialsteuerdomizil. Der Bele- genheitskanton hat ein ausschliessliches Besteuerungsrecht auf dem betreffenden Grundstück und des daraus erzielten Ertrages. Die Zuteilung des Grundstückes, dessen Ertrag (inkl. Wertzuwachsgewinn und Buchgewinn) und der dazugehörigen Gewinnungskosten erfolgt objektmässig nach den gleichen Grundsätzen wie beim unbeweglichen Privatvermögen (vgl. StP 2 Nr. 6). Beim Geschäftsvermögen gehören auch die Abschreibungen auf den Liegen- schaften zu den Gewinnungskosten. Sind die Gewinnungskosten grösser als der Bruttoertrag des betreffenden Grundstü- ckes, geht der Überschuss zu Lasten des steuerpflichtigen Geschäftsgewinnes oder übrigen Einkommens. Bei ausländischen Grundstücken wird ein Überschuss der Gewinnungskosten dagegen nicht übernommen (vgl. StP 2 Nr. 1).
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2.2. Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton
Betriebsliegenschaften im Sitzkanton und in Betriebsstättekantonen sowie Kapitalan- lageliegenschaften im Sitzkanton begründen am Belegenheitsort kein Spezialsteuer- domizil, wohl aber eine Besteuerungsbefugnis. Der Sitz- bzw. Betriebsstättekanton hat keinen Anspruch auf eine objektmässige Zu- teilung der Geschäftsliegenschaft und ihres Ertrages. Es erfolgt ausschliesslich eine quotenmässige Zuteilung des Geschäftsvermögens und -einkommens. Davon ausgenommen sind einzig Wertzuwachsgewinne auf Betriebsstätteliegen- schaften. Wertzuwachsgewinne werden, vorbehältlich gewerbsmässigem Liegen- schaftenhandel, grundsätzlich objektmässig zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 24).
3. Repartitionswert
Bei der Steuerausscheidung natürlicher Personen wird bei Grundstücken des Ge- schäftsvermögens nicht auf den Buchwert, sondern auf den kantonalen Steuerwert abgestützt. Auf der Grundlage des Steuerwertes wird der interkantonale Reparti- tionswert (vgl. StP 2 Nr. 7) berechnet. Nach Zuweisung der Schulden werden die innerkantonalen Grundstücke auf den kantonalen Steuerwert zurückgerechnet. Die ausserkantonalen Grundstücke werden nach Zuweisung der Passiven nicht auf deren kantonalen Steuerwert, sondern auf das im Kanton Thurgau geltende Niveau zurückgerechnet.
4. Grundpfandschulden
Mit Ausnahme der Schulden von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden die privaten wie geschäftlichen Schulden (inkl. Grundpfandschulden) natürlicher Perso- nen und die daraus resultierenden Schuldzinsen grundsätzlich nicht objektmässig, sondern nach Lage der Aktiven den Kantonen zugewiesen (vgl. StP 2 Nr. 10). Bei Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmern gelten besondere Zutei- lungsnormen (vgl. StP 2 Nr. 20). Geschäftsschulden (inkl. Grundpfandschulden) und die daraus resultierenden Schuldzinsen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden dagegen, vorbe- hältlich von Betriebsstätten, ausschliesslich dem Geschäftsort zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 14, Ziff. 3).
5. Kauf oder Verkauf eines Grundstückes
Die Steuerausscheidung bei Kauf oder Verkauf eines Grundstückes des Geschäfts- vermögens ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 19 beschrieben. Die Steueraus- scheidung eines allfälligen Veräusserungserlöses ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 20 beschrieben.
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