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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Person auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetragener Part- nerschaft). Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 ZU § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund ge- mäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegen-

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StP 147 Nr. 1

des öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuer- pflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Stae- helin, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwal- tungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen

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Sozialversicherungszweige

den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau-

ten Organen die Auskünfte

und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die

nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes-

gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661).

Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der

Stipendien-

verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde-

steuer zu erteilen haben.

Auch das Zollgesetz (Art.

141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus-

kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung

anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz

2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA

(SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann-

Vorschrift“ haben Anwälte

grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten,

die ihren Mandanten betreffen.

Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen einge- schrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung auszuhändigen (Haubensak/ Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N 2 zu § 14).

Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient

oder wichtige öffentliche

oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Lediglich den

verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnoti-

zen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (Haubensak/Litschgi/Stähelin, N 3

zu § 14).

5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

AHV - Ausgleichskassen

„Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

keit und das im Betrieb eingesetzte eigene

Kapital.“

Art. 9 Abs. 3 AHVG

(SR 831.10)

Art. 27 Abs. 2 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen

Ermittlung des Reinvermögens bei nicht

erwerbstätigen AHV-Pflichtigen;

„Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse

Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen

Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar-

beitsgesetz deklariert worden sind.

Art. 12 Abs. 1 BGSA

(SR 822.41)

AHV - Ausgleichskassen

Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

Art. 1 EOG (SR 834.1)

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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Alimentenhilfestellen des Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwen- § 147 Abs. 2 StG Kantons Zürich dige Auskünfte, insbesondere steuerbares Weisung DFS vom Einkommen und Vermögen 19.10.2009 (Anhang) Amt für Handelsregister und Erleichterte Einbürgerung: Ermächtigung der Zivilstandswesen (im Auftrag Daten gemäss „Erhebungsbericht“. einbürgerungswilligen des Bundesamts für Migration) Person (Formular BFM) Amt für Mittel- und Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien- § 20a Stipendienverord- Hochschulen an- sprüchen notwendigen Steuerdaten ge- nung (RB 416.11) Aufgrund Gegenrechtserklä- mäss den Veranlagungsprotokollen für die rung: Amt für Stipendien des direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Kantons St. Gallen Gemeindesteuern“ (Veranlagungsprotokolle). (vgl. auch „Stipendienstellen“) Amt für Wirtschaft Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA und Arbeit mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 AVIG (SR 837) Behörden, die Bundesgesetz Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG über die Landwirtschaft vollzie- erforderlich sind. (SR 910.1) hen Behörden, welche KVG „die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- § 2a Abs. 1 KVG-TG vollziehen derlichen Daten“ (RB 832.1) Behörden des Bundes, die mit Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Art. 30 Abs. 1 VStR der Verfolgung und Beurteilung Einblick in amtliche Akten, die für die Strafver- (SR 313.0) von Verwaltungsstrafsachen im folgung von Bedeutung sein können. Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht be- traut sind. Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im Art. 91 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Ver- ordnung über die Wahr- nehmung kriminalpoli- zeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgeset- Art. 141b ZG Zollverwaltung zes notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Ausrei- Art. 97 Abs. 2 AuG se und Familiennachzug von Ausländern (für (SR 142.20) Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“).

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Finanzverwaltung Kanton

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem

§ 147 Abs. 2 StG

Thurgau und der Gemeinden

Inkasso von Forderungen des Kantons ge-

Weisung DFS vom

genüber Dritten und öffentlich-rechtlicher For- 19.10.2009

derungen der Gemeinden.

Finanzverwaltung Kanton

Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung

§ 81a Abs. 2 VRG /

Thurgau (bzw. Inkassostelle

für von unentgeltlicher Rechtspflege

§§ 36 Abs. 2 + 49

Rückerstattung unentgelt-liche

Abs. 2 ZSRG

Rechtspflege)

Finanzverwaltungen

Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von Art. 39 Abs. 2 StHG

anderer Kantone

Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder-

lichen Daten.

Fürsorgebehörde des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit

Weisung DFS vom

Kantons Aargau

Alimenteninkasso

19.10.2009 (Anhang)

Fürsorgebehörden der

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver-

§ 147 Abs. 2 StG

folgenden Kantone:

wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren. Weisung DFS vom

− Aargau, Appenzell A.Rh.;

St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit

27.9.1999 / 19.10.2009

Appenzell I.Rh, Basel-Land, Klärung des Anspruchs auf Elternbeiträge

(Anhang)

Basel-Stadt, Glarus,

Graubünden, Schafhausen,

St. Gallen, Solothurn,

Thurgau, Zürich

Fürsorgebehörden der

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

Weisung DFS vom

folgenden Kantone:

Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung

19.10.2009 (Anhang)

− Aargau, Basel-Land und

von Unterstützungsleistungen

Basel-Stadt

Fürsorgebehörden des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

§ 35 Abs. 3 StV

Kantons Luzern

Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhil-

fe und deren Rückerstattung sowie die Prü-

fung der Verwandtenunterstützung

Fürsorgebehörden der

Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und

§ 147 Abs. 2 StG

Kantone Thurgau und

-vermögen im Zusammenhang mit Rücker-

Weisung DFS vom

St. Gallen

stattungen von Sozialhilfe und Alimentenbe-

vorschussung durch Private

19.10.2009

Gerichts- und Verwaltungs-

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge-

§ 147 Abs. 2 StG

behörden des Kantons Aargau

such um unentgeltliche Prozessführung und

Inkasso von Verfahrensgebühren

Weisung DFS vom

19.10.2009 (Anhang)

Gerichtsbehörden des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Rück-

§ 147 Abs. 2 StG

Kantons Basel-Landschaft

erstattung unentgeltlicher Prozessführung

Weisung DFS vom

19.10.2009 (Anhang)

Gerichts- und Verwaltungs-

Steuerbares Einkommen und Vermögen zur

§ 147 Abs. 2 StG

behörden des Kantons

Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche

Weisung DFS vom

Graubünden

Rechtspflege und des damit zusammenhän-

genden Inkassos

19.10.2009 (Anhang)

Gerichtsbehörden des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

§ 35 Abs. 3 StV

Kantons Luzern

Abklärung von Unterhaltsansprüchen

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Grundbuchamt

Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares §

147 Abs. 2 StG

Vermögen zur Berechnung der Gebühren. Weisung DFS vom

14.12.2004

(§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs.

3

GGG, RB 632.1)

Inventarbehörde

Auskünfte aus den Steuerakten, die für die

Inventaraufnahme erforderlich sind.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

17.1.1995

Jugendanwaltschaft

Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der § 147 Abs. 2 StG

elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be- Weisung DFS vom

messung des Elternbeitrags an die Kosten der 29.6.1994

Fremdplatzierung

Kinder- und Erwachsenen-

Notwendige Auskünfte

Art. 448 Abs. 4 ZGB

schutzbehörde (KESB)

Konkursamt

Einsicht in die Steuerakten von konkursiten

Steuerpflichtigen.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

14.12.2004

Konkursamt

Im Konkursverfahren: „Behörden sind im

gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der

Schuldner.“

Art. 222 Abs. 5 SchKG

Krankenkassenkontrollstellen

„Die für den Vollzug des KVG erforderlichen

Daten“ (im Zusammenhang mit IPV)

§ 10 KVG-TG

(RB 832.1)

Migrationsamt

Auskünfte betreffend finanzielle Verhältnisse Art. 97 Abs. 2 AuG

von Personen, die am Verfahren um Erteilung (SR 142.20)

oder Widerruf einer Aufenthalts- oder Nieder- Weisung DFS vom

lassungsbewilligung beteiligt sind. 19.10.2009

Notariate

Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuer- § 147

Abs. 2 StG

bares Vermögen zur Berechnung der Ge- Weisung DFS vom

bühren. 14.12.2004

(§§ 10 Abs. 2 und 15

Abs. 3 GGG, RB

632.1)

Obergericht des Kantons

Bekanntgabe der Steuerfaktoren im Zu-

§ 147 Abs. 2 StG

Zürich

sammenhang mit Inkasso früher abge-

schriebener Gerichtskosten

Weisung DFS vom

2.9.2014

Rechnungsprüfungskom-

Einsicht in Staatssteuertabelle und

§ 24 Abs. 2 GemG

missionen der Gemeinden

Rückstandsliste.

(RB 131.1)

Sozialversicherungsein-

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

richtungen, die dem

− Festsetzung, Änderung oder Rückforde-

Rundschreiben

Bundesgesetz über den

rung von Leistungen;

Nr. 2/2005 Ziff. 3

allgemeinen Teil des

− Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

(AHV, EL, IV)

Sozialversicherungsrechts

− Festsetzung und Bezug der Beiträge;

(ATSG) unterstehen

− Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

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01.07.2017

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Steuerbehörden von Bund und Umfassende Auskunftspflicht

Art. 111 Abs. 1 DBG

Kantonen

Art. 39 StHG

Art. 54 MWSTG

Stiftungsaufsichtsbehörden

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 87 BVG

  • Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;

  • Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen;

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Stipendienstellen der Kantone Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien-

Art. 4 Abs. 2 der inter-

– Aargau, Appenzell A.Rh.,

ansprüchen notwendigen Steuerdaten

kantonalen Vereinba-

Basel-Land, Basel-Stadt,

rung zur Harmonisie-

Bern, Freiburg, Genf, Glarus,

rung von Ausbildungs-

Graubünden, Jura, Luzern,

beiträgen (RB 416.12)

Neuenburg, St. Gallen, Tes-

sin, Waadt, Uri, Zürich

(Konkordatskantone)

Straf- und Zivilgerichte der

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge-

§ 147 Abs. 2 StG

Kantone Thurgau und

such um die unentgeltliche Prozessführung.

§ 35 StV

St. Gallen

Weisung DFS vom

18.5.2000 und vom

19.10.2009 (Anhang)

Strafverfolgungsbehörden

Gem. Anfrage; Vorbehalt: „überwiegende

öffentliche oder private Geheimhaltungsinte-

Art. 194 Abs. 2 StPO/

Art. 34 Abs. 3 StGB

ressen“ (allenfalls sind Daten von nicht Betei- Weisung DFS vom

ligten, z.B: Ehepartnern, einzuschwärzen).

14.12.2005

Wehrpflichtersatzbehörde

Zweckdienliche Mitteilung, benötigte

Auskünfte und Akteneinsicht

Art. 24 Abs. 2 lit. c

WPEG (SR 661)

Zivilgerichte des Kantons

Erforderliche Steuerakten

§ 147 Abs. 2 StG

Thurgau (Bezirksgerichte und

§ 35 StV

Obergericht) in familienrecht-

Weisung DFS vom

lichen Angelegenheiten

06.03.2017

(Ehescheidung, Eheschutz,

Kindbelange)

01.07.2017

- 7/7 -

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