147-01-V2017-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Person auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetragener Part- nerschaft). Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 ZU § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.
3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
3.1.1. Allgemeines
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund ge- mäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegen-
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des öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuer- pflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.
3.1.2. Verfahren
Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Stae- helin, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwal- tungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen
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Sozialversicherungszweige | den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- | |
ten Organen die Auskünfte | und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die | |
nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes-
gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). | ||
Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der | Stipendien- | |
verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde-
steuer zu erteilen haben. | ||
Auch das Zollgesetz (Art. | 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- | |
kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung
anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
4. Herausgabe von Originalakten | ||
Gemäss § 14 Absatz 1 Satz | 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA | |
(SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann-
Vorschrift“ haben Anwälte | grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, | |
die ihren Mandanten betreffen. | ||
Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen einge- schrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung auszuhändigen (Haubensak/ Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N 2 zu § 14).
Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient
oder wichtige öffentliche | oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Lediglich den | |
verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnoti-
zen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (Haubensak/Litschgi/Stähelin, N 3 | zu § 14). | |
5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung | ||
Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
AHV - Ausgleichskassen | „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital.“ | Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10) Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) |
AHV - Ausgleichskassen | Ermittlung des Reinvermögens bei nicht erwerbstätigen AHV-Pflichtigen; „Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse | Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV (SR 831.101) |
AHV - Ausgleichskassen | Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar- beitsgesetz deklariert worden sind. | Art. 12 Abs. 1 BGSA |
AHV - Ausgleichskassen | Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen | |
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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Alimentenhilfestellen des Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwen- § 147 Abs. 2 StG Kantons Zürich dige Auskünfte, insbesondere steuerbares Weisung DFS vom Einkommen und Vermögen 19.10.2009 (Anhang) Amt für Handelsregister und Erleichterte Einbürgerung: Ermächtigung der Zivilstandswesen (im Auftrag Daten gemäss „Erhebungsbericht“. einbürgerungswilligen des Bundesamts für Migration) Person (Formular BFM) Amt für Mittel- und Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien- § 20a Stipendienverord- Hochschulen an- sprüchen notwendigen Steuerdaten ge- nung (RB 416.11) Aufgrund Gegenrechtserklä- mäss den Veranlagungsprotokollen für die rung: Amt für Stipendien des direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Kantons St. Gallen Gemeindesteuern“ (Veranlagungsprotokolle). (vgl. auch „Stipendienstellen“) Amt für Wirtschaft Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA und Arbeit mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 AVIG (SR 837) Behörden, die Bundesgesetz Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG über die Landwirtschaft vollzie- erforderlich sind. (SR 910.1) hen Behörden, welche KVG „die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- § 2a Abs. 1 KVG-TG vollziehen derlichen Daten“ (RB 832.1) Behörden des Bundes, die mit Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Art. 30 Abs. 1 VStR der Verfolgung und Beurteilung Einblick in amtliche Akten, die für die Strafver- (SR 313.0) von Verwaltungsstrafsachen im folgung von Bedeutung sein können. Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht be- traut sind. Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im Art. 91 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Ver- ordnung über die Wahr- nehmung kriminalpoli- zeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgeset- Art. 141b ZG Zollverwaltung zes notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Ausrei- Art. 97 Abs. 2 AuG se und Familiennachzug von Ausländern (für (SR 142.20) Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“).
ersetzt 01.01.2016 - 4/7 - 01.07.2017
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Finanzverwaltung Kanton | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem | |
Thurgau und der Gemeinden | Inkasso von Forderungen des Kantons ge- | Weisung DFS vom |
genüber Dritten und öffentlich-rechtlicher For- 19.10.2009 | ||
derungen der Gemeinden. | ||
Finanzverwaltung Kanton | Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung | § 81a Abs. 2 VRG / |
Thurgau (bzw. Inkassostelle | für von unentgeltlicher Rechtspflege | §§ 36 Abs. 2 + 49 |
Rückerstattung unentgelt-liche | Abs. 2 ZSRG | |
Rechtspflege) | ||
Finanzverwaltungen | Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von Art. 39 Abs. 2 StHG | |
anderer Kantone | Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder- | |
lichen Daten. | ||
Fürsorgebehörde des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit | Weisung DFS vom |
Kantons Aargau | Alimenteninkasso | 19.10.2009 (Anhang) |
Fürsorgebehörden der | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver- | |
folgenden Kantone: | wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren. Weisung DFS vom | |
− Aargau, Appenzell A.Rh.; | St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit | 27.9.1999 / 19.10.2009 |
Appenzell I.Rh, Basel-Land, Klärung des Anspruchs auf Elternbeiträge | (Anhang) | |
Basel-Stadt, Glarus, | ||
Graubünden, Schafhausen, | ||
St. Gallen, Solothurn, | ||
Thurgau, Zürich | ||
Fürsorgebehörden der | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | Weisung DFS vom |
folgenden Kantone: | Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung | 19.10.2009 (Anhang) |
− Aargau, Basel-Land und | von Unterstützungsleistungen | |
Basel-Stadt | ||
Fürsorgebehörden des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | |
Kantons Luzern | Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhil- fe und deren Rückerstattung sowie die Prü- fung der Verwandtenunterstützung | |
Fürsorgebehörden der | Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und | |
Kantone Thurgau und | -vermögen im Zusammenhang mit Rücker- | Weisung DFS vom |
St. Gallen | stattungen von Sozialhilfe und Alimentenbe- vorschussung durch Private | 19.10.2009 |
Gerichts- und Verwaltungs- | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge- | |
behörden des Kantons Aargau | such um unentgeltliche Prozessführung und Inkasso von Verfahrensgebühren | Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) |
Gerichtsbehörden des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Rück- | |
Kantons Basel-Landschaft | erstattung unentgeltlicher Prozessführung | Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) |
Gerichts- und Verwaltungs- | Steuerbares Einkommen und Vermögen zur | |
behörden des Kantons | Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche | Weisung DFS vom |
Graubünden | Rechtspflege und des damit zusammenhän- genden Inkassos | 19.10.2009 (Anhang) |
Gerichtsbehörden des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | |
Kantons Luzern | Abklärung von Unterhaltsansprüchen | |
01.07.2017 - 5/7 - ersetzt 01.01.2016
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Grundbuchamt | Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares § | |
Vermögen zur Berechnung der Gebühren. Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs. | ||
3 | GGG, RB 632.1) | |
Inventarbehörde | Auskünfte aus den Steuerakten, die für die Inventaraufnahme erforderlich sind. | Weisung DFS vom 17.1.1995 |
Jugendanwaltschaft | Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der § 147 Abs. 2 StG elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be- Weisung DFS vom messung des Elternbeitrags an die Kosten der 29.6.1994 | |
Fremdplatzierung | ||
Kinder- und Erwachsenen- | Notwendige Auskünfte | |
schutzbehörde (KESB) | ||
Konkursamt | Einsicht in die Steuerakten von konkursiten Steuerpflichtigen. | Weisung DFS vom 14.12.2004 |
Konkursamt | Im Konkursverfahren: „Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ | |
Krankenkassenkontrollstellen | „Die für den Vollzug des KVG erforderlichen Daten“ (im Zusammenhang mit IPV) | § 10 KVG-TG (RB 832.1) |
Migrationsamt | Auskünfte betreffend finanzielle Verhältnisse Art. 97 Abs. 2 AuG von Personen, die am Verfahren um Erteilung (SR 142.20) oder Widerruf einer Aufenthalts- oder Nieder- Weisung DFS vom lassungsbewilligung beteiligt sind. 19.10.2009 | |
Notariate | Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuer- § 147 | Abs. 2 StG |
bares Vermögen zur Berechnung der Ge- Weisung DFS vom bühren. 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) | ||
Obergericht des Kantons | Bekanntgabe der Steuerfaktoren im Zu- | |
Zürich | sammenhang mit Inkasso früher abge- schriebener Gerichtskosten | Weisung DFS vom 2.9.2014 |
Rechnungsprüfungskom- | Einsicht in Staatssteuertabelle und | § 24 Abs. 2 GemG |
missionen der Gemeinden | Rückstandsliste. | (RB 131.1) |
Sozialversicherungsein- | Auskünfte, die erforderlich sind für: | |
richtungen, die dem | − Festsetzung, Änderung oder Rückforde- | Rundschreiben |
Bundesgesetz über den | rung von Leistungen; | Nr. 2/2005 Ziff. 3 |
allgemeinen Teil des | − Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; | (AHV, EL, IV) |
Sozialversicherungsrechts | − Festsetzung und Bezug der Beiträge; | |
(ATSG) unterstehen | − Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte. | |
ersetzt 01.01.2016 | - 6/7 - | 01.07.2017 |
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StP 147 Nr. 1
Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Steuerbehörden von Bund und Umfassende Auskunftspflicht | ||
Kantonen | ||
Stiftungsaufsichtsbehörden | Auskünfte, die erforderlich sind für: | |
Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen;
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
Festsetzung und Bezug der Beiträge;
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Stipendienstellen der Kantone Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien- | Art. 4 Abs. 2 der inter- | |
– Aargau, Appenzell A.Rh., | ansprüchen notwendigen Steuerdaten | kantonalen Vereinba- |
Basel-Land, Basel-Stadt, | rung zur Harmonisie- | |
Bern, Freiburg, Genf, Glarus, | rung von Ausbildungs- | |
Graubünden, Jura, Luzern, | beiträgen (RB 416.12) | |
Neuenburg, St. Gallen, Tes- | ||
sin, Waadt, Uri, Zürich | ||
(Konkordatskantone) | ||
Straf- und Zivilgerichte der | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge- | |
Kantone Thurgau und | such um die unentgeltliche Prozessführung. | |
St. Gallen | Weisung DFS vom 18.5.2000 und vom 19.10.2009 (Anhang) | |
Strafverfolgungsbehörden | Gem. Anfrage; Vorbehalt: „überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinte- | |
ressen“ (allenfalls sind Daten von nicht Betei- Weisung DFS vom | ||
ligten, z.B: Ehepartnern, einzuschwärzen). | 14.12.2005 | |
Wehrpflichtersatzbehörde | Zweckdienliche Mitteilung, benötigte Auskünfte und Akteneinsicht | Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG (SR 661) |
Zivilgerichte des Kantons | Erforderliche Steuerakten | |
Thurgau (Bezirksgerichte und | ||
Obergericht) in familienrecht- | Weisung DFS vom | |
lichen Angelegenheiten | 06.03.2017 | |
(Ehescheidung, Eheschutz, | ||
Kindbelange) | ||
01.07.2017 | - 7/7 - | ersetzt 01.01.2016 |