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StP 34 Nr. 20

Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 10 StG können die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskos- ten des Steuerpflichtigen und derjenigen Personen, für welche er einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen kann, von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Der Steuererklärung ist eine Detailaufstellung über die tatsächlichen Krankheits-, Un- fall- oder Invaliditätskosten beizulegen.

2. Abzugsfähige Kosten

Unter die Krankheitskosten werden die Ausgaben für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit gerechnet. Den Krankheitskosten sind die Unfall- und Invaliditätskosten gleichgestellt. Als Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten gelten insbesondere: — Arztkosten — Zahnarztkosten — Auslagen für Spitäler, Kliniken, Heilstätten, Pflegeheime — ärztlich verordnete Medikamente, Apparate, Brillen und Kuren — Auslagen für ambulante Behandlungen

2.1. Pauschalansätze

Ohne Nachweis der effektiven Kosten können ab der Steuerperiode 2004 folgende Pauschalansätze geltend gemacht werden: Diabetiker (mit Insulin) Fr. 1 100.– erwerbstätige Gehörlose Fr. 2 000.– nichterwerbstätige Gehörlose Fr. 1 000.– Rollstuhlpatienten (Paraplegiker) Fr. 3 500.– Polyarthritis-Patienten Fr. 2 500.– Blinde oder hochgradig Sehschwache Fr. 3 000.– Zöliakie Fr. 1’100.-- Wird der Pauschalansatz erstmals beansprucht, ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen. Der Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens gilt auch für die Pau- schalansätze. Die Kumulation von effektiv nachgewiesenen Kosten (Selbstbehalt Krankenkasse) und einer Pauschale ist möglich, wenn diese Kosten zwar mit der Krankheit im Zu- sammenhang stehen aber nicht im Pauschalabzug enthalten sind. So sind z.B. in der Pauschale für Diät zusätzlich entstehende medizinische Kosten wie der Selbstbehalt

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der Krankenkasse nicht inbegriffen. Auf jeden Fall können anderweitige medizinisch bedingte Kosten abgezogen werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Pau- schalabzug stehen. Beinhalten Pauschalansätze (z.B. Sehbehinderung, Polyarthritis, etc.) nebst allfälli- gen Hilfsmitteln auch medizinisch bedingte Kosten, können die Selbstbehalte der Krankenkasse lediglich dann zusätzlich zum Abzug zugelassen werden, wenn sie medizinische Kosten betreffen, welche mit dem gewährten Pauschalansatz nicht im Zusammenhang stehen.

3. Nicht abzugsfähige Kosten

Auslagen für Schönheitsbehandlungen oder Fitnesskuren und dergleichen stellen keine Krankheitskosten dar. Fahrtkosten, welche einer Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen erwachsen, stehen lediglich mittelbar im Zusammenhang mit der Krankheit oder In- validität dieser Person. Solche Fahrtkosten können daher grundsätzlich nicht abge- zogen werden. Dies gilt auch für die Fahrtkosten zwecks Verbringen eines gemein- samen Wochenendes mit dem Ehepartner bei längerem Aufenthalt in einem Spital oder einem Rehabilitationszentrum sowie für Fahrt- und Aufenthaltskosten von An- gehörigen. Abzugsfähig sind lediglich Fahrtkosten bei schwerer Invalidität oder Pfle- gebedürftigkeit, welche einer kranken oder invaliden Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen entstehen.

4. Berechnung

Die von Krankenkassen oder Versicherungen vergüteten Kosten sowie allfällige Hilf- losenentschädigungen der AHV/IV sind vorweg abzuziehen. Ebenso abgezogen wird, falls vorhanden, ein Anteil an den Lebenshaltungskosten (z.B. bei der Ernäh- rung). Beispiel über Berechnung der Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten

A. Aufwendungen 2003

Arztkosten Mann 800 Arztkosten Frau 700 Zahnarztkosten Kinder 2’400 Kuraufenthalt Mann 6’000 Total Krankheitskosten (A) 9’900

B. Vergütungen etc.

./. Vergütungen der Krankenkasse 700 ./. Hilflosenentschädigung 2’000 ./. Lebenshaltungskosten Kuraufenthalt 600 Total Abzüge (B) 3’300

C. Auslagen netto (A abzüglich B) 6’600

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D. Berechnung für die Steuererklärung:

Auslagen netto (C) 6’600 ./. 5 % Selbstbehalt (bei Reineinkommen 44'000) 2’200 Abzug für Krankheitskosten 4’400 =====

5. Pflegeheim

Die abzugsfähigen Krankheitskosten für Insassen von Pflegeheimen sind in der Steuerpraxis unter „Krankheitskosten für Pflegeheim“ (StP 34 Nr. 21) behandelt.

6. Unterstützte Personen

Die abzugsfähigen Krankheitskosten für unterstützte Personen sind in der Steuerpra- xis unter „Krankheitskosten für unterstützte Personen“ (StP 34 Nr. 22) beschrieben.

7. Pflegebeitrag der IV für Minderjährige

Macht der Inhaber der elterlichen Sorge Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten für ein („hilfloses“) Kind geltend, sind von diesen Kosten die Pflegebeiträge der IV für die Hauspflege von hilflosen Minderjährigen im eigenen Haushalt abzuziehen. Abzugsfähig sind demnach nur die darüber hinausgehenden Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten. Dadurch wird eine Gleichstellung mit der Hilflosenentschädigung erreicht.

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