112-04-V2003-08.12.pdf
StP 112 Nr. 4
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Tarifkorrekturen und Rückerstattungen
1. Tarifkorrekturen
Macht der Steuerpflichtige für sich oder die von ihm unterhaltenen Personen — Schuldzinsen, — ausserordentliche Beiträge in die berufliche Vorsorge (BVG) — Beträge an anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), — gemeinnützige Zuwendungen, — Alimente an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, — Kinderunterhaltsbeiträge, — Renten und dauernde Lasten, — Kinderbetreuungskosten, — Unterstützungsabzüge, — Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten — Abzüge für „Kinder in Ausbildung“ geltend, so kann er oder dessen Arbeitgeber bzw. Versicherer unter Beilage der ent- sprechenden Unterlagen (Zinsbescheinigungen, Scheidungsurteil usw.) bis Ende März des Folgejahres vom Gemeindesteueramt eine Tarifkorrektur verlangen. Alle übrigen Abzüge sind im Tarif berücksichtigt. Tarifkorrekturen können ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton beantragen (Aufenthaltsbewilligung A, B, F, L, N). Zustän- dig für die Tarifkorrekturen ist das Gemeindesteueramt des Wohnortes bzw. Aufent- haltsortes. Diesem ist der Antrag mittels (Formular Tarifkorrektur) zusammen mit den entspre- chenden Belegen einzureichen. Die Tarifkorrektur erfolgt in der Weise, dass der Be- trag im Verhältnis zu 360 Arbeitstage prozentual auf die gearbeiteten Monate aufge- teilt und abgezogen wird. Die daraus entstandene Differenz wird zurückerstattet. Keine Tarifkorrektur, mangels Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt, steht den Grenzgängern, Künstlern, Sportlern, Artisten, Verwaltungsräten, Grundstückvermitt- lern, Hypothekargläubigern, Ersatz- und Nebenerwerbseinkommen (Tarif D) zu.
1.1. Schuldzinsen (Konsumkredite)
Es sind nur Zinsen zu berücksichtigen, soweit sie Privatschulden betreffen. Lediglich Schuldzinsen für Kredite zur Deckung von Aufwendungen, die in der Schweiz anfal- len, können geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien dar- stellen sowie Leistungen aufgrund von Leasingverträgen.
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Die Tarifkorrektur ist bei demjenigen Quellensteuerpflichtigen vorzunehmen auf den der Kreditvertrag lautet. Lautet der Vertrag auf beide Ehegatten wird die Tarifkorrek- tur beim Ehemann vorgenommen.
1.2. Schuldzinsen (Hypothekardarlehen), Unterhaltskosten Liegenschaften
Abzugsfähig sind Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Liegenschaften in der Schweiz. Abgezogen werden kann jedoch nur der Saldo der Liegenschaftenrechnung, d.h. nach Verrechnung der Aufwendungen mit dem Eigenmietwert/Mieteinnahmen und allfälligem übrigen nicht quellenbesteuerten Einkommen.
Beispiel Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind folgende Einkommensfaktoren bekannt:
2004 Eigenmietwert 19’500 ./. Hypothekarzinsen 23’000 ./. Unterhalt Liegenschaft 1’950 Ausgabenüberschuss 5’450
Lösung: Für das Steuerjahr 2004 ist eine Tarifkorrektur mit dem Ausgabenüber- schuss 2004 von Fr. 5'450.-- vorzunehmen (Tarifkorrekur 2004 = Abzüge 2004).
Beispiel Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind folgende Einkommensfaktoren bekannt:
2004 Eigenmietwert 19’500 ./. Hypothekarzinsen 23’000 ./. Unterhalt Liegenschaft 1’950 ./. Wertschriftenertrag 1’450 Ausgabenüberschuss 4’000
Lösung: Für das Steuerjahr 2004 ist eine Tarifkorrektur mit dem Ausgabenüber- schuss 2004 von Fr. 4’000.-- vorzunehmen Der Wertschriftenertrag ist mit dem negativen Liegenschaftenertrag zu verrechnen.
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StP 112 Nr. 4
Beispiel Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind folgende Einkommensfaktoren bekannt: 2004 Eigenmietwert 19’500 ./. Hypothekarzinsen 11’000 ./. Unterhalt Liegenschaft 5’000 ./. Wertschriftenertrag 500 Einnahmenüberschuss 4’000 Lösung: Eine Tarifkorrektur 2004 ist nicht vorzunehmen, da insgesamt ein Ein- nahmenüberschuss resultiert. Der Einnahmenüberschuss 2004 ist mit einer ergänzenden Veranlagung zu besteuern.
1.3. Ausserordentliche Beiträge in die berufliche Vorsorge (BVG)
Der Einkauf von Beitragsjahren ist zulässig, sofern sie reglementarisch vorgesehen sind und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Weitere Ausführungen dazu unter StP 34 Nr. 13 und StP 34 Nr. 14. Die Zulässigkeit kann vor dem Einkauf der Kantonalen Steuerverwaltung zur Prüfung vorgelegt werden. Dazu ist der aktuel- le Versicherungsausweis, das aktuelle Vorsorgereglement, die detaillierte Einkaufs- berechnung der Vorsorgekasse und das vollständig ausgefüllte Formular Checkliste Pensionskasseneinkauf einzureichen.
1.4. Beiträge Säule 3a
Erwerbstätige können die bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze ein- zahlbaren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) in Abzug bringen. Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorge- form, so können beide die betreffenden Abzüge für sich beanspruchen. Es ist in je- dem Fall die Bescheinigung der Versicherung oder der Bankstiftung beizulegen.
1.5. Freiwillige Zuwendungen
Als freiwillige Zuwendungen gelten Zahlungen, welche an Institutionen geleistet wer- den, die ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Abzugs- fähig ist der Betrag, um den die jährlichen Zahlungen Fr. 200.-- (Selbstbehalt) über- steigen. Maximalabzug Fr. 8'000.-- oder 10 % der Nettoeinkünfte.
1.6. Ehegattenalimente, Kinderunterhaltsbeiträge
Berücksichtigt werden können die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbei- träge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Ebenfalls in Abzug gebracht werden können die periodischen Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für die Kinder unter seiner elterlichen Gewalt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Bei Auslandzahlungen ist der Um- rechnungskurs zu Beginn des Steuerjahres massgebend gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung.
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1.7. Krankheits-, Unfall-, Invaliditätskosten
Abzugsfähig sind die selbst bezahlten Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten des Quellensteuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenden Personen, soweit sie 4 % der Bruttoeinkünfte(steuerbare Leistung) übersteigen. Entgegen dem Steuergesetz § 34 Abs. 1 Ziffer 10 werden mangels Ermittlung des Reineinkommens bei der Quel- lensteuer 4 % der Bruttoeinkünfte als Selbstbehalt berechnet. Abzugspauschalen für Blinde und stark Sehbehinderte, Diabetiker usw. können ge- mäss Wegleitung beantragt werden, wobei auch bei diesen der Selbstbehalt von 4 % der Bruttoeinkünfte abzuziehen ist. Für diese Abzüge ist ein ärztliches Zeugnis bei- zubringen.
1.8. Renten und dauernde Lasten
Abgezogen werden können die tatsächlich bezahlten Renten und dauernden Lasten.
1.9. Kinderbetreuungskosten
Abzugsfähig sind die während der Erwerbstätigkeit der Eltern nachgewiesenen Dritt- betreuungskosten, höchstens aber Fr. 4'000.-- pro Kind unter 16 Jahre, die mit den Eltern im gleichen Haushalt leben (Alleinerziehende, dauernd erwerbsunfähige oder in Ausbildung stehende Elternteile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind).
1.10. Unterstützungsabzug
Ein Abzug für unterstützungsbedürftige Verwandte wird zugestanden, wenn der Quellensteuerpflichtige für den Unterhalt eines unterstützungsbedürftigen und er- werbsunfähigen Verwandten zur Hauptsache aufkommt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Quellensteuerpflichtige jährlich mindestens Fr. 12'000.-- für den Verwandten aufwendet (es sind Zahlungsquittungen beizule- gen). Der zu berücksichtigende Steuerfreibetrag für Verwandtenunterstützung beträgt Fr. 2'600.--.
1.11. Erhöhter Sozialabzug bei Kinder in Ausbildung
Vom Reineinkommen werden für nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung stehen- de oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt seit 2002 Fr. 5'100.-- über den Tarif in Abzug gebracht. Seit 1999 sieht das Steuergesetz keinen „Kinderausbildungskostenabzug“ mehr vor; den Auslagen wird über eine Erhöhung des Kinderabzuges Rechnung getragen. Der Sozialabzug erhöht sich für jedes per 31. Dezember in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres um Fr. 1'000.-- [Abzug = ordentlicher Kinderabzug + Fr. 1'000.-- (2002 = Fr. 5'100.-- + Fr. 1'000.-- = Fr. 6'100.--)] und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr um Fr. 3'000.-- [Abzug = ordentlicher Kinderabzug + Fr. 3'000.-- (2002 = Fr. 5'100.-- + Fr. 3'000.-- = Fr. 8'100.--)].
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D.h., es ist im jeweiligen Steuerjahr über den zusätzlichen Kinderabzug (Fr. 1'000.-
oder Fr. 3'000.--) pro Kind eine Tarifkorrektur vorzunehmen.
Beispiel Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2004, hat seinen 18-jährigen Sohn vom 1.1. - 31.12.2004 in Ausbildung. Lösung: Tarifkorrektur mit Fr. 1'000 als erhöhter Sozialabzug
Beispiel Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2004, hat seinen 23-jährigen Sohn vom 1.1. - 31.12.2004 in Ausbildung. Lösung: Tarifkorrektur mit Fr. 3'000 als erhöhter Sozialabzug
Beispiel Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2004, hat seinen 17-jährigen Sohn vom 1.8. - 31.12.2004 in Ausbildung. Lösung: Steuerperiode und Ausbildungsdauer des Sohnes sind nicht identisch, d.h. die Tarifkorrektur ist pro rata vorzunehmen: erhöhter Sozialabzug x Ausbildungszeit = 1'000.-- x 5 = Fr. 417.-- Jahresmonate 12 Tarifkorrektur mit Fr. 417.--.
Beispiel Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.3. - 31.12.2004, hat seinen 22-jährigen Sohn vom 17.6. - 31.12.2004 in Ausbildung. Lösung: Die Bezugszeit entspricht nicht dem Steuerjahr, die Ausbildungszeit stimmt nicht mit der Bezugszeit überein, d.h. der Betrag der Tarifkorrek- tur ist über 2 pro rata Rechnungen zu ermitteln: erhöhter Sozialabzug x Ausbildungszeit = 3'000.-- x 6 = Fr. 1'500.-- Jahresmonate 12 Zwischenresultat x Bezugsmonate = 1'500.-- x 10 = Fr. 1'250.-- Jahresmonate 12 Tarifkorrektur mit Fr. 1'250.--
2. Rückerstattungen
Steuerpflichtige, die keiner anerkannten Landeskirche angehören oder aufgrund des Feuerschutzreglements von der Feuerwehrpflicht befreit sind, können bis Ende März des Folgejahres beim Gemeindesteueramt einen Antrag auf Rückerstattung einrei- chen (Formular Tarifkorrektur/Rückerstattung).
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2.1. Kirchensteuerrückerstattung
Der entsprechende Prozentsatz (2004 = 5.10 %) wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht.
2.2. Feuerwehrrückerstattung
Der entsprechende Prozentsatz (2004 = 3.80 %) wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht. Rückerstattung mindestens Fr. 50, höchstens jedoch Fr. 400.
ersetzt 08.12.2003 - 6/6 - 08.12.2003