025-06-V2023-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 6

Gewinne aus Geldspielen

1. Allgemeines

Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen gemäss der General- klausel von § 18 Absatz 1 StG bzw. von Artikel 16 Absatz 1 DBG grundsätzlich der Einkommenssteuer. Zu den steuerbaren Einkünften gehören somit auch Geld- und Naturalgewinne aus Geldspielen, soweit sie in § 26 StG bzw. Artikel 24 DBG nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind.

2. Definitionen

2.1. Geldspiele

Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 Bst. a BGS). Je nach Spielart gelten unterschiedliche Bestimmungen bezüglich der Steuerbarkeit der daraus erzielten Gewinne.

2.2. Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele

Lotterien sind Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen An- zahl offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 Bst. b BGS). Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses (Art. 3 Bst. c BGS). Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder über- wiegend von der Geschicklichkeit der spielenden Person abhängt (Art. 3 Bst. d BGS).

2.3. Lotterien und Spiele zur Verkaufsförderung

Spiele zur Verkaufsförderung sind zu diesem Zweck kurzzeitig durchgeführte Lotte- rien und Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden (Art. 1 Bst. d BGS). Darunter fallen auch durch Medien- unternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Ge- schicklichkeitsspiele, an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedin- gungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann (Art. 1 Bst. e BGS).

2.4. Gross- und Kleinspiele sowie Spielbankenspiele

Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automati- siert oder interkantonal oder online durchgeführt werden (Artikel 3 Bst. e BGS). Kleinspiele sind gemäss Artikel 3 Bst. f BGS Lotterien, Sportwetten und Pokerturnie- re, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere).

01.01.2023 - 1/5 - ersetzt 01.01.2019

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 6

Spielbankenspiele sind Geldspiele die einer eng begrenzten Anzahl Personen offen- stehen, davon ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 Bst. g BGS).

3. Steuerbarkeit der Gewinne aus Geldspielen

3.1. Allgemeines

Bezüglich der Steuerbarkeit von Gewinnen aus Geldspielen sind die §§ 25 und 26 StG sowie Artikel 24 DBG massgebend. In den Ziffern 3.2 bis 3.5 sind die geltenden steuerlichen Bestimmungen aufgeführt.

3.2. Lotterien und Spiele zur Verkaufsförderung

Nach § 25 Absatz 1 Ziffer 4 StG und Artikel 24 Bst. j DBG sind einzelne Geld- und Naturalgewinne aus schweizerischen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver- kaufsförderung von über Fr. 1 000 steuerbar. Solche steuerbaren Geld- und Natural- gewinne unterliegen zudem neu der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 5). Beim Betrag von Fr. 1 000 handelt es sich um eine Steuerfreigrenze. Sobald ein ein- zelner Gewinn die Steuerfreigrenze übersteigt, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Wird etwa ein einzelner Gewinn von Fr. 1 100 erzielt, unterliegt dieser gesamthaft (also zu Fr. 1 100) der Einkommenssteuer. Ein einzelner Gewinn von bis zu Fr. 1 000 wird hingegen nicht besteuert (vgl. StP 26 Nr. 1). Gewinne aus ausländischen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsför- derungen sind unabhängig des Betrags immer vollumfänglich steuerbar.

3.3. Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der

Online-Teilnahme an Spielbankenspielen Auf der Grundlage von § 26 Absatz 1 Ziffer 11bis StG sind bei den Staats- und Ge- meindesteuern steuerbar die einzelnen Gewinne:

  • über Fr. 1 000 000 aus der Teilnahme an Grossspielen, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind;

  • über Fr. 1 000 000 aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind.

Der Betrag von Fr. 1 000 000 ist als Steuerfreibetrag zu verstehen (vgl. StP 26 Nr. 1). Wird etwa ein einzelner Gewinn von Fr. 1 200 000 erzielt, ist nur der den Steuerfrei- betrag übersteigende Betrag von Fr. 200 000 steuerbar. Der steuerbare Gewinnanteil von Fr. 200 000 unterliegt zudem der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 5). Nach Artikel 24 Bst ibis beträgt der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer bis und mit der Steuerperiode 2022 ebenfalls Fr. 1 000 000. Ab der Steuerperiode 2023 beträgt der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer Fr. 1 038 300. Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Grossspielen sowie aus der Online- Teilnahme an ausländischen Spielbankenspielen sind hingegen unabhängig des Be- trags immer vollumfänglich steuerbar.

ersetzt 01.01.2019 - 2/5 - 01.01.2023

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 6

3.4. Spielbankengewinne

Gemäss § 26 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 24 Bst. ibis DBG sind in nach dem BGS zugelassenen (Schweizer) Spielbanken erzielte Gewinne steuerfrei (vgl. StP 26 Nr. 1). Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Gewinne aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit stammen. Zu beachten ist, dass für die Online-Teilnahme an Spielbankenspie- len abweichende Bestimmungen gelten (vgl. Ziff. 3.3). In ausländischen Spielbankenspielen erzielte Gewinne sind hingegen unabhängig des Betrags immer vollumfänglich steuerbar.

3.5. Kleinspiele

Nach § 26 Absatz 1 Ziffer 11ter StG und Artikel 24 Bst. iter DBG sind Gewinne aus nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen steuerfrei. Im Umkehrschluss sind somit Gewinne aus nicht nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen vollumfänglich steuerbar. Dies gilt insbesondere auch für Gewinne aus ausländischen Kleinspielen.

4. Abzug Einsatzkosten und Spieleinsätze

4.1. Grundsatz

Für steuerbare Gewinne aus Geldspielen können bei den Staats- und Gemeinde- steuern gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 15 StG die folgenden Einsatzkosten und Spieleinsätze in Abzug gebracht werden:

  • Von jedem steuerbaren Gewinn aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach § 25 Absatz 1 Ziffer 4 StG sowie Grossspielen nach § 26 Absatz 1 Ziffer 11 bis 11ter StG können pauschal fünf Prozent als Einsatzkosten ab- gezogen werden, höchstens aber Fr. 5 000 pro Gewinn (§ 34 Abs. 1 Ziff. 15 StG). Die Geltendmachung effektiver Einsatzkosten ist hingegen nicht möglich.

  • Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielban- kenspielen nach § 26 Absatz 1 Ziffer 11bis StG können die vom Online- Spielerkonto im Steuerjahr abgebuchten Spieleinsätze abgezogen werden, jedoch höchstens Fr. 25 000.

Bei der direkten Bundessteuer gelten bis und mit der Steuerperiode 2022 dieselben Ansätze wie bei den Staats- und Gemeindesteuern. Ab der Steuerperiode 2023 kön- nen bei der direkten Bundessteuer die folgenden Einsatzkosten und Spieleinsätze in Abzug gebracht werden:

  • Von jedem steuerbaren Gewinn aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sowie Grossspielen nach den Artikeln 24 Bst. ibis und j DBG können pauschal fünf Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden, höchstens aber Fr. 5 200 pro Gewinn (Art. 33 Abs. 4 DBG).

  • Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielban- kenspielen nach Artikel 24 Bst. ibis DBG können die vom Online-Spielerkonto im Steuerjahr abgebuchten Spieleinsätze abgezogen werden, jedoch höchstens Fr. 26 000.

01.01.2023 - 3/5 - ersetzt 01.01.2019

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 6

4.2. Beispiel Gewinne aus Grossspielen sowie Lotterien zur Verkaufsförderung

Die steuerpflichtige Person erzielt in der betreffenden Steuerperiode die folgenden Gewinne aus Grossspielen: Einzelgewinn Wettbewerb vom 11.01. Fr. 900 1) Einzelgewinn Sport-Toto vom 07.06. Fr. 147 500 2) Einzelgewinn Swisslotto vom 09.08. Fr. 1 150 000 2) Einzelgewinn Wettbewerb vom 15.11. Fr. 1 300 3) Total Gewinne der Steuerperiode Fr. 1 300 000

  1. 1) Einzelgewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung bis Fr. 1 000 sind steuerfrei.

  1. 2) Einzelgewinne aus Grossspielen bis und mit Fr. 1 000 000 sind steuerfrei. Der die-

se Grenze übersteigende Betrag ist hingegen steuerbar.

  1. 3) Einzelgewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung von über Fr. 1 000 sind voll-

umfänglich steuerbar. Berechnung steuerbares Einkommen Einzelgewinn Gewinn Steuerfreibetrag Einsatzkosten Steuerbar Herkunft in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. Swisslotto vom 09.06. 1 150 000 -1 000 000 1) -5 000 3) 145 000 Wettbewerb vom 15.11. 1 300 0 2) -65 4) 1 235 Total steuerbare Gewinne Netto in der betreffenden Steuerperiode 146 235

  1. 1) Steuerfreibetrag für Gewinne aus Grossspielen.

  1. 2) Übersteigt ein Gewinn aus Lotterien zur Verkaufsförderung die Steuerfreigrenze

von Fr. 1 000 ist der gesamte Gewinn steuerbar (kein Steuerfreibetrag).

  1. 3) 5% des Einzelgewinns von Fr. 150 000 ergibt Fr. 7 500. Daher kommt der Maxi-

malabzug von Fr. 5 000 pro Einzelgewinn zur Anwendung.

  1. 4) 5% des Einzelgewinns von Fr. 1 300.

4.3. Beispiele Gewinne aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen

Die steuerpflichtige Person erzielt in der betreffenden Steuerperiode die folgenden Gewinne aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen: Einzelgewinn Teilnahme vom 15.02. Fr. 900 1) Spieleinsatz Fr. 5 000 Einzelgewinn Teilnahme vom 09.09. Fr. 1 150 000 Spieleinsatz Fr. 20 000 Einzelgewinn Teilnahme vom 24.11. Fr. 149 100 1) Spieleinsatz Fr. 10 000 Total Gewinne der Steuerperiode Fr. 1 300 000 Total 2) Fr. 35 000

  1. 1) Einzelgewinne aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen bis zu einem Betrag

von Fr. 1 000 000 sind steuerfrei.

  1. 2) Einsätze total im Steuerjahr gemäss Spielerkonto.

Berechnung steuerbares Einkommen aus Geldspielen Fr. 150 000 steuerbarer Anteil am Einzelgewinn vom 09.09. (Gewinn Fr. 1 150 000 abzüglich Fr. 1 000 000 Steuefreibetrag) Fr. -25 000 Spieleinsätze gemäss Spielerkonto im Steuerjahr (Maximalbetrag) Fr. 125 000 steuerbarer Gewinn aus Teilnahmen an Online-Spielbankenspielen

ersetzt 01.01.2019 - 4/5 - 01.01.2023

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 6

5. Verrechnungssteuer

Steuerbare Gewinne aus Grossspielen sowie steuerbare Geld- und Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung unterstehen der Verrechnungssteuer. Bei Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde- rung kann der Veranstalter anstelle des Abzugs der Verrechnungssteuer das Melde- verfahren durchführen. Die auf einem Gewinn erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer kann nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie kann aber über die Deklaration des Gewinnes im Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zurückgefordert werden.

6. Bewertung von Naturalpreisen

Der Einkommenssteuer unterliegende Naturalgewinne (vgl. Ziff. 3 „Steuerbarkeit der Gewinne aus Geldspielen“) sind ab der Steuerperiode 2019 grundsätzlich verrech- nungssteuerpflichtig. Als massgebender Gewinn für die Einkommenssteuer gilt dies- falls der für den Verrechnungssteuerabzug verwendete Ausgangswert. Bei Anwen- dung des Meldeverfahrens gilt grundsätzlich der Wert des Naturalgewinns, welcher der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Veranstalter gemeldet worden ist. Bei nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Naturalgewinnen, wie etwa bei Na- turalgewinnen aus ausländischen Geldspielen, kann der steuerbare Wert nach den folgenden Grundsätzen bestimmt werden:

  • Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen wer- den, so ist der Geldbetrag steuerbar.

  • Wird der Gewinn in Natura bezogen und anschliessend weiterveräussert, so ist der effektiv erzielte Erlös steuerbar.

  • Wenn nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser vom Gewinner nicht weiterveräussert wird, muss der Naturalgewinn nach Massgabe eines realis- tischen Wiederveräusserungswerts bewertet werden. Als Richtwerte für die Bewertung von Naturalgewinnen gelten folgende Ansätze: – Autos: 80 % des Katalogpreises – Reisen: 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)

  • Übrige Preise: im Einzelverfahren zu bestimmen

  • Bis und mit der Steuerperiode 2018 unterstanden Naturalgewinne aus Geldspielen nicht der Verrechnungssteuer. Für die Bewertung solcher Naturalgewinne können ebenfalls die vorgängig aufgeführten Grundsätze herangezogen werden.

01.01.2023 - 5/5 - ersetzt 01.01.2019