036-07-V2002-01.01_entfallen_01.01.11.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2011 Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 7

Sozialabzüge - Stichtagsprinzip

1. Allgemeines

Gemäss § 36 Abs. 3 StG und Art. 213 Abs. 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozi- alabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steu- erpflicht massgebend. Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt. Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich.

2. Massgebender Zeitpunkt für Ausbildungsabzug

Massgebender Stichtag für die Frage, ob einem Steuerpflichtigen ein Ausbildungs- abzug für sein Kind gewährt werden kann, ist in der Regel der 31. Dezember eines Kalenderjahres. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Steuerperiode gilt das Datum am Ende der Steuerpflicht als massgebender Stichtag. Befindet sich das Kind am massgebenden Stichtag in Ausbildung, wird der Ausbildungsabzug gewährt, andern- falls besteht kein Anspruch auf einen Abzug. Diese schematische Lösung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Eine Gewährung des Ausbildungsabzugs nur für denjenigen Teil einer Steuerperio- de, in welchem sich ein Kind eines Steuerpflichtigen noch in Ausbildung befindet, ist vom Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.

01.01.2002 - 1/1 - neu